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title: "LAPOhBd — Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes (LAPOhBd) Vom 16. Juni 2006*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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updated: "2026-05-13T16:20:27+00:00"
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# LAPOhBd — Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes (LAPOhBd) Vom 16. Juni 2006*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 16.06.2006
*Fundstelle:* Amtsbl. 2006, 530


### Anlage 1 — Verwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung der ...

Anlage 1Verwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung der Referendarinnen und Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an den wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Schleswig-Holstein an der Bayerischen Bibliotheksschule MünchenDer Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, schließen folgendes Verwaltungsabkommen:

### § 1

§ 1 1Die Referendarinnen und Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an den wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Schleswig-Holstein nehmen an der theoretischen Ausbildung und an der Laufbahnprüfung für den höheren Bibliotheksdienst an den wissenschaftlichen Bibliotheken im Freistaat Bayern teil. 2Die jeweiligen Ausbildungskurse beginnen am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres und dauern zwei Jahre. 3Die theoretische Ausbildung und Laufbahnprüfung finden an der Bayerischen Bibliotheksschule München als Abteilung der Bayerischen Staatsbibliothek statt. 4Die praktische Ausbildung erfolgt an der Universitätsbibliothek der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel; diese ist nicht Gegenstand dieses Verwaltungsabkommens und wird vom Land Schleswig-Holstein in eigener Zuständigkeit und Verantwortung geregelt. 5Die an der Bayerischen Bibliotheksschule München abgelegte Laufbahnprüfung für den höheren Bibliotheksdienst an den wissenschaftlichen Bibliotheken im Freistaat Bayern gilt im Land Schleswig-Holstein als Laufbahnprüfung für den höheren Bibliotheksdienst an den wissenschaftlichen Bibliotheken dieses Landes.

### § 2

§ 2Für die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung sind die Bestimmungen der „Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Bibliotheksdienst an den wissenschaftlichen Bibliotheken im Freistaat Bayern - ZAPOhBiblD" in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

### § 3

§ 3 1Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ist Ausbildungsbehörde für die Referendarinnen und Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an den wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Schleswig-Holstein. 2Diese werden von der Ausbildungsbehörde für die Dauer der theoretischen Ausbildung und der Laufbahnprüfung zur Ausbildung an die Bayerische Staatsbibliothek zugewiesen; das mit dem Land Schleswig-Holstein bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf als Bibliotheksreferendarin bzw. Bibliotheksreferendar im Vorbereitungsdienst bleibt davon unberührt, insbesondere bestehen die Ansprüche auf Besoldung, Beihilfe sowie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld weiterhin gegenüber dem Land Schleswig-Holstein fort. 3Die zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare unterstehen während der Dauer der theoretischen Ausbildung und der Laufbahnprüfung der Dienstaufsicht der Bayerischen Staatsbibliothek; für die beamtenrechtlichen Statusangelegenheiten der Referendarinnen und Referendare bleibt die Ausbildungsbehörde weiterhin zuständig. 4Die bei der Bayerischen Bibliotheksschule München geführten Prüfungsakten der Referendarinnen und Referendare des Landes Schleswig-Holstein können von der Ausbildungsbehörde jederzeit eingesehen werden. 5Die Ausbildungsbehörde kann zu den mündlichen Teilen der Laufbahnprüfung einen Beobachter entsenden. 6Die Ergebnisse der Laufbahnprüfung ihrer Referendarinnen und Referendare wird der Ausbildungsbehörde von der Bayerischen Bibliotheksschule München unverzüglich mitgeteilt. 7Die Ausbildungsbehörde erhält für jeden ihrer Referendarinnen und Referendare einen amtlich beglaubigten Abdruck des Prüfungszeugnisses.

### § 4

§ 4 1Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel erstattet der Bayerischen Staatsbibliothek die anteiligen Kosten für die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung der von ihr zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare. 2Die Ausbildungsbehörde erhält jeweils nach Abschluss der Ausbildung und Ablegung der Laufbahnprüfung der zugewiesenen Referendarinnen und Referendare von der Bayerischen Staatsbibliothek eine Kostenrechnung samt Aufstellung der tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten. 3Zu Beginn der theoretischen Ausbildung leistet die Ausbildungsbehörde auf Anforderung der Bayerischen Staatsbibliothek eine Abschlagszahlung in Höhe der Hälfte der zu erwartenden anteiligen Ausbildungskosten entsprechend der Kostenkalkulation der Bayerischen Staatsbibliothek, die der Ausbildungsbehörde zusammen mit der Anforderung der Abschlagszahlung vorzulegen ist.

### § 5

§ 5 1Das Verwaltungsabkommen kann von beiden Parteien unter Wahrung einer einjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden. 2Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist begonnen haben; bleiben im Falle einer Kündigung hiervon unberührt.

### § 6

§ 6Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach seiner Unterzeichnung durch die beiden Parteien in Kraft; beide Parteien erhalten jeweils eine Ausfertigung des Verwaltungsabkommens. München, 2. Juli 2004Der Bayerische Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gez. Dr. Thomas GobbelKiel, 30. August 2004Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein gez. Ute Erdsiek-Rave

### Anlage 2 — Zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin, vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. ...

Anlage 2Zwischender Humboldt-Universität zu Berlin, vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Jürgen Mlynek, unddem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Chef der Staatskanzlei Herrn Heinz Maurus, wird das folgendeVerwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und Laufbahnprüfung der Referendarinnen und Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an den öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Schleswig-Holstein im postgradualen Fernstudiumgeschlossen:

### § 1

§ 1(1) Die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare des Landes Schleswig-Holstein erhalten ihre theoretische Ausbildung in Form eines zweijährigen postgradualen Fernstudiums an der Humboldt-Universität zu Berlin. (2) Die Auswahl der Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare liegt beim Land Schleswig-Holstein. Die Voraussetzungen der Studienordnung für das postgraduale Fernstudium werden berücksichtigt. Die Benennung gegenüber der Humboldt-Universität erfolgt bis zum 15. Juli des laufenden Jahres.

### § 2

§ 2Die Laufbahnprüfung wird nach Maßgabe der Studienordnung für die theoretische Ausbildung von Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren sowie der Prüfungsordnung für die Laufbahnprüfung von Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren unter Berücksichtigung der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes des Landes Schleswig-Holstein (LAPOhBd) vor dem von der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin gebildeten staatlichen Prüfungsausschuss an der Humboldt-Universität zu Berlin abgelegt; die Studienordnung und die Prüfungsordnung sind diesem Abkommen beigefügt (n.v.). Die an der Humboldt-Universität abgelegte Laufbahnprüfung für den höheren Bibliotheksdienst gilt im Land Schleswig-Holstein als Laufbahnprüfung für den höheren Bibliotheksdienst an öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken. Das Land Schleswig-Holstein erhält für die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare einen amtlich beglaubigten Abdruck des Prüfungszeugnisses.

### § 3

§ 3Die praktische Ausbildung der Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare erfolgt an den jeweiligen Ausbildungsbibliotheken in Schleswig-Holstein. Die praktische Ausbildung ist nicht Gegenstand dieses Verwaltungsabkommens und wird in eigener Zuständigkeit und Verantwortung geregelt.

### § 4

§ 4Das Land Schleswig-Holstein erstatten der Humboldt-Universität zu Berlin die Ausbildungskosten in Höhe von € 2.000,00 pro Bibliotheksreferendarin und Bibliotheksreferendar und Semester. Die Kostenabrechnung erfolgt nach Ablauf des Haushaltsjahres; sie ist von der abrechnenden Stelle der Humboldt-Universität mit der Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu versehen, Die Ausbildungskosten werden der nachgewiesenen Kostenentwicklung angepasst.

### § 5

§ 5Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann von beiden Parteien unter Wahrung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist begonnen haben, bleiben im Falle einer Kündigung hiervon unberührt. Bis zum Ende der Ausbildung der bereits immatrikulierten Studierenden bleiben die finanziellen Verpflichtungen gemäß § 4 bestehen.

### § 6

§ 6Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Verwaltungsvereinbarung ist Berlin.

### § 7

§ 7Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, 14. Juni 2005Präsident der Humboldt-Universität gez. Prof. Dr. Jürgen MlynekKiel, 24. Juni 2005Chef der Staatskanzlei gez. Heinz Maurus

### Eingangsformel LAPOhBd

Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes verordnet der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein - Staatskanzlei -:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes an öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken in Schleswig-Holstein sowie die Ausbildung und Prüfung für diese Laufbahn.

### § 10 — Dauer des Vorbereitungsdienstes, Entlassung

§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes, Entlassung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Ist zu erwarten, dass eine Referendarin oder ein Referendar das Ziel der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Die Obergrenze nach Satz 1 gilt nicht bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen Krankheit, in Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85); § 13 Abs. 7 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 317, ber. S. 371) bleibt unberührt. (3) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden mit der abschließenden Prüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit. (4) Die Referendarin oder der Referendar ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn sie oder er den Anforderungen der Laufbahn in geistiger, körperlicher oder charakterlicher Hinsicht nicht genügt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Über die Entlassung entscheidet die Einstellungsbehörde.

### § 11 — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der praktische Teil wird überwiegend an der Ausbildungseinrichtung abgeleistet. Zur Ableistung des theoretischen Teils und der Ablegung der Laufbahnprüfung wird die Referendarin oder der Referendar einer der Ausbildungsstätten für die theoretische Ausbildung des höheren Bibliotheksdienstes zugewiesen. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der praktischen und theoretischen Ausbildung in der Regel jeweils ein Jahr. Wird entsprechend den Bestimmungen der Ausbildungsstätte für die theoretische Ausbildung, der die Referendarin oder der Referendar zugewiesen wird, die Regelzeit für die theoretische Ausbildung verändert, wird die Regelzeit für die praktische Ausbildung entsprechend angepasst.

### § 12 — Praktische Ausbildung

§ 12 Praktische Ausbildung(1) Während der praktischen Ausbildung ist die Direktorin oder der Direktor der Ausbildungseinrichtung Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarin oder des Referendars. (2) Im praktischen Teil der Ausbildung soll die Referendarin/der Referendar die hauptsächlichen Tätigkeiten kennen lernen, die der nachfolgenden theoretischen Ausbildung und Laufbahnprüfung zugrunde liegen. Es handelt sich insbesondere um folgende Gebiete: 1. betriebliches Management und Organisation, 2. Bestandsaufbau und -erschließung, 3. Benutzungs- und Informationsdienstleistung. (3) Nach Abschluss der praktischen Ausbildung sind die Fähigkeiten und Leistungen zu bewerten mit: 15 bis 14 Punkten = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkten = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkten = befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkten =ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkten = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkten = ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

### § 13 — Theoretische Ausbildung

§ 13 Theoretische AusbildungDer theoretische Teil des Vorbereitungsdienstes, richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Ausbildungsstätte, der die Referendarin oder der Referendar zur Ableistung des theoretischen Teils des Vorbereitungsdienstes zugewiesen wird. Einzelheiten sind im Verwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung der Referendarinnen und Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an den wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Schleswig-Holstein an der Bayerischen Bibliotheksschule München (Anlage 1) und im Verwaltungsabkommen über die theoretische Ausbildung und Prüfung von Referendarinnen und Referendaren des höheren Bibliotheksdienstes an öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken im postgradualen Fernstudium zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin und dem Land Schleswig-Holstein (Anlage 2) geregelt.

### § 14 — Urlaub

§ 14 UrlaubUrlaub wird während der theoretischen Ausbildung vom Leiter oder der Leiterin der jeweiligen Ausbildungsstätte für die theoretische Ausbildung, während der praktischen Ausbildung vom Leiter oder der Leiterin der jeweiligen Ausbildungsbibliothek, genehmigt.

### § 15 — Laufbahnprüfung

§ 15 LaufbahnprüfungDer Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Sie wird an der Ausbildungsstätte abgelegt, der die Referendarin oder der Referendar zugewiesen wurde. § 13 gilt entsprechend.

### § 16 — Rechtsstellung nach bestandener Laufbahnprüfung

§ 16 Rechtsstellung nach bestandener LaufbahnprüfungDie Referendarin oder der Referendar ist berechtigt, nach bestandener Prüfung die Bezeichnung „Assessorin oder Assessor des Bibliotheksdienstes" zu führen.

### § 17 — Übergangsregelung

§ 17 ÜbergangsregelungDie Referendarinnen oder Referendare, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet.

### § 18 — Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Bibliotheksdienst des Landes Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 1981 - Bekanntmachung des Kultusministers (NBl. KM. Schl.-H. 1982 S. 7) - außer Kraft.*

### § 2 — Laufbahn

§ 2 Laufbahn(1) Die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst Bibliotheksreferendarin/-referendar 2. in der Probezeit bis zur Anstellung Bibliotheksrätin/-rat zur Anstellung 3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Bibliotheksrätin/-rat 4. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 14 Oberbibliotheksrätin/-rat b) Besoldungsgruppe A 15 Bibliotheksdirektorin/-direktor c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Bibliotheksdirektorin/Leitender Bibliotheksdirektor (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

### § 3 — Ausbildungsziel

§ 3 AusbildungszielIm Vorbereitungsdienst sollen den Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren die zur Erfüllung der Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes an öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten vermittelt werden.

### § 4 — Allgemeine Voraussetzungen

§ 4 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und 2.a) ein geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule oder b) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes, mindestens dreijähriges Studium an einer Fachhochschule nachweist.

### § 5 — Bewerbung

§ 5 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, 2. ein Passbild, 3. das Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule sowie die Zeugnisse nach § 4 Nr. 2, 4. Nachweise und Zeugnisse überberufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 5. gegebenenfalls der Nachweis über eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung, 6. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.

### § 6 — Auswahl

§ 6 Auswahl(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren durch die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel voraus. Eine Vorauswahl nach festzulegenden Kriterien aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist zulässig. Dazu kann auch die Promotion der Bewerberin oder des Bewerbers herangezogen werden. Die Ausbildungseinrichtungen sind an der Auswahl zu beteiligen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die die allgemeinen Voraussetzungen oder die Auswahlkriterien nicht erfüllen, scheiden aus dem Auswahlverfahren aus.

### § 7 — Einstellung

§ 7 Einstellung(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel eingestellt. (2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen beizubringen: 1. amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 3. Geburtsurkunde, 4. gegebenenfalls Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder, 5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- und Strafverfahren.

### § 8 — Ausbildungseinrichtungen

§ 8 AusbildungseinrichtungenAusbildungseinrichtungen sind die Universitätsbibliothek Kiel und die Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften für das wissenschaftliche Bibliothekswesen sowie die Büchereizentrale Schleswig-Holstein und die Stadtbücherei Kiel für das öffentliche Bibliothekswesen.

### § 9 — Rechtsstellung

§ 9 RechtsstellungDie ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Bei Dienstantritt leisten sie den Diensteid.

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— Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes (LAPOhBd) Vom 16. Juni 2006*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BiblhDAPOSH2006rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
