LBGleiSchlVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Landesbehindertengleichstellungsschlichtungsverordnung - LBGleiSchlVO) Vom 16. Juli 2024

Ausfertigungsdatum:
16.07.2024
Fundstelle:
GVOBl. 2024, S. 682
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LBGleiSchlVO

Aufgrund des § 20 Absatz 9 Satz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich und Ziel

§ 1 Anwendungsbereich und Ziel(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren nach § 20 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) Regelungen zur Besetzung der Schlichtungsstelle sowie zum Schlichtungsverfahren.(2) Ziel ist, der antragstellenden Person eines Schlichtungsverfahrens nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes und dem Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte) eine rasche, einvernehmliche, unentgeltliche und außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen. Die Schlichtungsstelle erstattet den Beteiligten keine Kosten.

§ 10

Information durch die Schlichtungsstelle

§ 10 Information durch die Schlichtungsstelle(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine barrierefreie Internetseite, auf der mindestens diese Verordnung und ein Antragsformular nach § 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.(2) Die Schlichtungsstelle stellt, auch in analoger Form, klare und verständliche Informationen barrierefrei zur Verfügung, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der Schlichtungsstelle.(3) Auf Anfrage werden die Informationen nach Absatz 1 in Textform übermittelt.

§ 11

Berichtspflicht

§ 11 BerichtspflichtDie oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen berichtet in ihrem oder seinem Bericht gegenüber dem Landtag gemäß § 24 Absatz 7 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes auch über die Tätigkeiten der Schlichtungsstelle.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Schlichtende Personen und Geschäftsverteilung

§ 2 Schlichtende Personen und Geschäftsverteilung(1) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens einer hauptamtlich tätigen und neutralen Person zu besetzen, die eine Befähigung zum Richteramt hat und über das Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen soll, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und für die Durchführung von Mediationen erforderlich sind. Die schlichtenden Personen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.(2) Die Schlichtungsstelle kann durch neben- oder freiberuflich tätige und neutrale, schlichtende Personen unterstützt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Für jede schlichtende Person nach Absatz 1 Satz 1 ist eine andere schlichtende Person als Vertretung zu bestellen.(4) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen bestellt die schlichtenden Personen.(5) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen kann eine schlichtende Person nur abberufen, wenn1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person nicht mehr erwarten lassen,2. sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.(6) Eine schlichtende Person darf nicht zur Beilegung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Entscheidung darüber, ob eine Interessenkollision vorliegt, trifft die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen nach Anhörung der Beteiligten und der schlichtenden Person. Das Verfahren übernimmt im Falle einer Interessenskollision eine andere schlichtende Person.

§ 3

Verschwiegenheit

§ 3 VerschwiegenheitDie schlichtenden Personen und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577), zuletzt geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1496), gilt entsprechend.

§ 4

Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens

§ 4 Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 20 Absatz 2 oder 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. Die antragstellende Person ist bei der Antragstellung zu unterstützen. Der Antrag muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person und des beteiligten Trägers der öffentlichen Verwaltung enthalten.(2) Fehlen im Antrag die nach Absatz 1 Satz 3 notwendigen Angaben, fordert die Schlichtungsstelle die antragstellende Person auf, die fehlenden Angaben nachzureichen.(3) Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei zur Verfügung. Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden.(4) Die Schlichtungsstelle informiert darüber, dass das Schlichtungsverfahren keine aufschiebende Wirkung hat.(5) Die antragstellende Person kann ihren Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen.

§ 5

Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens

§ 5 Ablehnung eines SchlichtungsverfahrensDie schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt oder2. trotz Aufforderung im Sinne des § 4 Absatz 2 und Unterstützung durch die Schlichtungsstelle die erforderlichen Angaben nicht erlangt werden können.Die schlichtende Person teilt der antragstellenden Person und, sofern der Antrag bereits dem Träger der öffentlichen Verwaltung übermittelt worden ist, auch diesem die Ablehnung in Textform mit. Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen. § 9 Absatz 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes gilt entsprechend. Ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine andere Stelle Möglichkeiten der Abhilfe anbieten könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten.

§ 6

Rechtliches Gehör

§ 6 Rechtliches Gehör(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Träger der öffentlichen Verwaltung eine Abschrift des Schlichtungsantrags. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. Für die Bekanntgabe gilt § 110 Absatz 2 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und gibt ihr Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn der Träger der öffentlichen Verwaltung keine Abhilfe schafft.(2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem Schlichtungstermin mündlich erörtern. Dieser Termin kann im Wege der elektronischen Kommunikation, insbesondere per Telefon oder Videokonferenz oder in einer vermischten Versammlung aus Anwesenden und per Telefon oder Videokonferenz zugeschalteten Personen stattfinden, wenn die antragstellende Person dieser Vorgehensweise zustimmt.(3) Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält, kann sie einen oder beide Beteiligten zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern.

§ 7

Schlichtungsgespräch, Schlichtungsvorschlag und Verfahren

§ 7 Schlichtungsgespräch, Schlichtungsvorschlag und Verfahren(1) Die schlichtende Person bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Die schlichtende Person kann den Beteiligten die Durchführung eines Schlichtungsgespräches anbieten oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.(2) Entscheiden sich die Beteiligten für ein Schlichtungsgespräch, soll im Falle einer Einigung der Beteiligten diese in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert und von den Beteiligten unterschrieben werden.(3) Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nach Absatz 2 nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), welcher auf der sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage beruht. Er muss im Einklang mit geltendem Recht stehen und geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. § 9 Absatz 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes gilt entsprechend. Gibt der Träger der öffentlichen Verwaltung innerhalb der einzelfallabhängig festgelegten Frist keine Stellungnahme ab, kann die schlichtende Person den Beteiligten allein auf Grund des Schlichtungsantrages einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten den Schlichtungsvorschlag in Textform.(5) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen.(6) Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlags. Sie soll einen Monat ab Bekanntgabe des Schlichtungsvorschlags nicht überschreiten. Für die Bekanntgabe gilt § 110 Absatz 2 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Die Annahme erfolgt durch Mitteilung in Textform an die Schlichtungsstelle.

§ 8

Abschluss des Verfahrens

§ 8 Abschluss des Verfahrens(1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder einen Schlichtungsvorschlag nach § 7 angenommen und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren.(2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Abschlussvereinbarung oder den von ihnen angenommenen Schlichtungsvorschlag nach § 7 in Textform und teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren beendet ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich.(3) Wird ein Schlichtungsvorschlag nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht fristgerecht nach § 7 Absatz 6 angenommen, endet das Schlichtungsverfahren ebenfalls.

§ 9

Verfahrensdauer

§ 9 VerfahrensdauerDie Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin. Ein Schlichtungsvorschlag soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.