BGB§525uaV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach § 525 Abs. 2 und § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vom 9. September 1975

Ausfertigungsdatum:
09.09.1975
Fundstelle:
GVOBl. 1975 257
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach § 525 Abs. 2 und § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
Eingangsformel BGB§525uaV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach § 525 Abs. 2 und § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen wird.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.