Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den §§ 22, 33 und 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vom 17. Dezember 1971
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.1971
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971, 480
§ 1(1) Das Innenministerium ist zuständig 1.für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundeswaldgesetz vom 13. April 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 130)2. für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB bei Vereinen, denen die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen wurde, (2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig bei Vereinen, denen er die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen hat: 1.für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB,2. für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB."
§ 1(1) Das Innenministerium ist zuständig 1.für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundeswaldgesetz vom 4. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 760)2. für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB bei Vereinen, denen die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen wurde, (2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig bei Vereinen, denen er die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen hat: 1.für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB,2. für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB."
§ 1(1) Das Innenministerium ist zuständig 1.für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundeswaldgesetz vom 4. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 760)2. für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB bei Vereinen, denen die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen wurde, (2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig bei Vereinen, denen er die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen hat: 1.für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB,2. für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB."
§ 1(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ist zuständig 1.für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundeswaldgesetz vom 4. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 760)2. für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB bei Vereinen, denen die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen wurde, (2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig bei Vereinen, denen er die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen hat: 1.für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB,2. für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB."
§ 1(1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ist zuständig1.für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundeswaldgesetz vom 4. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 760)2. für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB bei Vereinen, denen die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen wurde,(2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig bei Vereinen, denen er die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen hat:1.für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB,2. für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB."
§ 1(1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ist zuständig1.für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundeswaldgesetz vom 4. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 760)2. für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB bei Vereinen, denen die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen wurde,(2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ist zuständig bei Vereinen, denen er die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen hat:1.für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB,2. für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB."
§ 1(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist zuständig1. für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundeswaldgesetz vom 4. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 760)2. für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB bei Vereinen, denen die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen wurde,(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur ist zuständig bei Vereinen, denen er die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen hat:1. für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB,2. für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB."
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 2Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB, soweit § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Artikel 2 und 3 der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 16. November 1899 (GS. S. 562),2. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine und zur Genehmigung von Satzungsänderungen vom 18. Februar 1936 (GS. S. 27 )
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.