BGB§1316Abs1V SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vom 26. Mai 1998

Ausfertigungsdatum:
26.05.1998
Fundstelle:
GVOBl. 1998, 199
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, diese Verordnung durch Verordnung zu ändern.

§ 2

§ 2Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, diese Verordnung durch Verordnung zu ändern.

§ 2

§ 2Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, diese Verordnung durch Verordnung zu ändern.

Eingangsformel BGB§1316Abs1V

Aufgrund des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. 1 S. 833) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zur zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte bestimmt.

§ 2

§ 2Das Innenministerium wird ermächtigt, diese Verordnung durch Verordnung zu ändern.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.