Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 22. Juni 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 22.06.2007
- Fundstelle:
- NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 155
Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre(1) Aufnahmevoraussetzung für den einjährigen Bildungsgang und die Unterstufe des zweijährigen Bildungsganges ist der Hauptschulabschluss. Englischkenntnisse auf der Niveaustufe A 2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.20041 werden vorausgesetzt. In die Oberstufe des zweijährigen Bildungsganges können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die 1. die Unterstufe mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,5 und nicht mehr als einer mangelhaften und keiner ungenügenden Note abgeschlossen haben oder2. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), oder der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), vorweisen können.Der Berufsausbildung nach Satz 2 Nr. 2 steht eine nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelte abgeschlossene Ausbildung gleich. (2) Die Wiederholung des einjährigen Bildungsganges nach Abs. 1 ist durch Beschluss der Klassenkonferenz einmal möglich, wenn diese zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler durch außerhalb der Schule liegende, besondere Umstände in ihrer oder seiner Lernentwicklung beeinträchtigt gewesen ist und von ihr oder ihm erwartet werden kann, am Ende des Wiederholungsjahres die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 für eine Aufnahme in die Oberstufe des zweijährigen Bildungsganges zu erreichen. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen in mehr als zwei Fächern mangelhaft oder in mehr als einem Fach ungenügend sind. (3) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 ist der Hauptschulabschluss. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf und bereitet auf die Teilnahme an der durch die Handwerksordnung für diesen Beruf vorgeschriebenen Ausbildungsabschlussprüfung vor. Die Dauer des Bildungsganges bestimmt sich nach der Dauer der für diesen Beruf bestimmten Ausbildungszeit. (4) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 ist 1. für die Fachrichtung Sozialwesen der Hauptschulabschluss,2. im Übrigen der Realschulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrichtung Sozialwesen haben ein Gesundheitszeugnis vorzulegen. Wird daraus ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen. (5) Die Berufsfachschule nach Absatz 3 umfasst zwei Schulleistungsjahre, in der Fachrichtung Sozialwesen und Datenverarbeitung (Bauwesen) sowie in der Fachrichtung Sport bei Hinzunahme eines Schwerpunktes drei Schulleistungsjahre einschließlich etwaiger nach der Stundentafel vorgeschriebener Praxiswochen. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine berufliche Tätigkeit, wie sie auch duale Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz vorsehen. In der Fachrichtung Sozialwesen können Bewerberinnen und Bewerber mit dem Realschulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss und dem Nachweis eines vierwöchigen einschlägigen Praktikums in das zweite Schulleistungsjahr aufgenommen werden. (6) Die Berufsfachschule der Fachrichtung Pharmazie (Ausbildungsgang zur Pharmazeutisch-Technischen Assistentin oder zum Pharmazeutisch-Technischen Assistenten) dient der Ausbildung nach §§ 5 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Pharmazeutisch-Technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-Technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-Technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122). (7) Für die Versetzung und die Abschlussprüfung der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 und 7 wird bestimmt, dass in der Fachrichtung Sozialpädagogik eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note in den Fächern „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ und „Pädagogische Praxiswochen“, in der Fachrichtung Sozialwesen eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note in den Fächern „Sozialpflege“, „Hauswirtschaft“ und im 2. und 3. Ausbildungsjahr „Praxiswochen“ nicht ausgeglichen werden kann.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsfachschulordnung vom 12. August 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 187), außer Kraft.(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/07 bereits einen Bildungsgang der Berufsfachschule besuchen, gelten die Bestimmungen der nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnung bis zum Ende dieses Bildungsganges fort.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.*
Anlage zu § 4 Abs. 1 der BFSVOFächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind 1. in der zweijährigen Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 a) in allen Fachrichtungen: Deutsch (drei) Englisch (zwei) Mathematik (zwei) sowie aa) in der Fachrichtung „Nahrung und Gastronomie“: Lebensmitteltechnologie und -verkauf (drei) bb) in der Fachrichtung Gesundheit und Ernährung: Gesundheit/Ernährung1 (drei) cc) in der Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten allgemeine Technik, Gestaltung, Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Holztechnik, Fahrzeugtechnik, Medien-Gestaltungstechnik: Technologie (drei) dd) in der Fachrichtung Wirtschaft: Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen (drei) 2. in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 im Ausbildungsgang „Holzbildhauerin“ oder „Holzbildhauer“: Fachbezogene Mathematik (zwei) Fachkunde (drei) Freihandzeichnen (drei) 3. in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 a) im Ausbildungsgang „Chemisch-Technische Assistentin“ oder „Chemisch-Technischer Assistent“: Mathematik (zwei) Allgemeine und anorganische Chemie (zwei) Organische Chemie (zwei) Physikalische Chemie (zwei) Deutsch* (drei) Englisch* (drei) b) im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Elektronik und Datentechnik“ oder „Technischer Assistent für Elektronik und Datentechnik“: Mathematik (zwei) Elektronik (drei) Datenverarbeitung (drei) Deutsch* (drei) Englisch* (drei) c) im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Informatik“ oder „Technischer Assistent für Informatik“ aa) im Schwerpunkt Technische Informatik: Mathematik und Naturwissenschaften (zwei) Prozesstechnik (drei) Programmiersprachen (drei) Deutsch* (drei) Englisch* (drei) bb) im Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik: Mathematik (zwei) Rechnungswesen, Investition und Finanzierung (drei) Programmiersprachen (drei) Deutsch* (drei) Englisch* (drei) cc) im Schwerpunkt Medieninformatik: Mathematik (zwei) Medientechnik (drei) Programmiersprachen (drei) Deutsch* (drei) Englisch* (drei) d) im Ausbildungsgang „Pharmazeutisch-Technische Assistentin“ oder „Pharmazeutisch-Technischer Assistent“: Die Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-Technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-Technische Assistenten bestimmt; e) im Ausbildungsgang „Physikalisch-Technische Assistentin“ oder „Physikalisch-Technischer Assistent“: Mathematik (zwei) Physik (drei) Elektrotechnik und Elektronik (drei) Deutsch* (drei) Englisch* (drei) f) im Ausbildungsgang „Fachkraft für Pflegeassistenz“: Sozialpflege (drei) Hauswirtschaft (zwei) Deutsch (drei) g) im Ausbildungsgang „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“: Deutsch und Sprecherziehung (drei) Sozialpädagogische Theorie und Praxis (drei) Ökologie und Gesundheit (zwei) Mathematik* (drei) Englisch* (drei) h) im Ausbildungsgang „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“ grundsätzlich: Allgemeine Pädagogik (drei) Theorie der Gymnastik (drei) Sportmedizin (zwei) bei Hinzunahme eines Schwerpunktes zusätzlich das Schwerpunktfach im Schwerpunkt Therapeutische Gymnastik: Gesundheitserziehung (zwei) im Schwerpunkt Gymnastik/Tanz: Theorie und Geschichte des Tanzes (zwei) Bewegung und Musik (zwei) im Schwerpunkt Sport: Theorie der Grundsportarten (zwei) Deutsch* (drei) Mathematik* (drei) Englisch* (drei) i) im Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“ aa) in der Fachrichtung Informationsverarbeitung: Lern- und Arbeitstechniken, Der Betrieb in Umwelt, Volks- und Weltwirtschaft, Zahlenmäßige Erfassung betrieblicher Abläufe, Personalwesen, Beschaffung, Marketing und Absatz, Aufbereitung und Analyse von Daten der betrieblichen Rechnungslegung (die Aufgabenstellung muss nicht alle Lernfelder berücksichtigen) (vier) Informationsverarbeitung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation (drei) Englisch (drei) bb) in der Fachrichtung Fremdsprachen: Lern- und Arbeitstechniken, Der Betrieb in Umwelt, Volks- und Weltwirtschaft, Zahlenmäßige Erfassung betrieblicher Abläufe, Personalwesen, Beschaffung, Marketing und Absatz, Aufbereitung und Analyse von Daten der betrieblichen Rechnungslegung (die Aufgabenstellung muss nicht alle Lernfelder berücksichtigen) (vier) weitere Fremdsprache (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation (drei) Englisch (drei) k) im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ oder „Technischer Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“: Informationstechnik (drei) Bautechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch (drei) Englisch (drei) l) im Ausbildungsgang „Fotodesignerin“ oder „Fotodesigner“: Grafik- und Fotodesign (vier) Medientechnik (drei) Mathematik* (drei) Deutsch* (drei) Englisch* (drei) m) im Ausbildungsgang „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“ in den Schwerpunkten Graphik sowie Medien/Kommunikation: Werkstoffe/Arbeitstechniken (zwei) Entwurf (drei) Vorlagenherstellung (drei) Mathematik* (drei) Deutsch* (drei) Englisch* (drei) n) im Ausbildungsgang „Mathematisch-Technische Assistentin“ oder „Mathematisch-Technischer Assistent“: Analysis oder Numerische Mathematik oder Statistik (drei) Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre oder Kaufmännisches Rechnungswesen (drei) Informatik/Datenverarbeitung (drei) Deutsch* (drei) Englisch* (drei) o) im Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“: Fertigungstechnologie und Metallgrundausbildung (zwei) Schiffstechnologie (drei) Wach- und Fahrbetrieb (drei) Mathematik* (drei) Deutsch* (drei) Englisch* (drei)
Aufgrund des § 126 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet die Landesregierung § 2 Abs. 6 sowie § 7 Abs. 1; aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 3 SchulG verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die §§ 1 bis 2 Abs. 5 sowie die §§ 3 bis 7:
Fachrichtungen
§ 1 Fachrichtungen(1) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer beruflichen Grundbildung und des Erwerbs des Mittleren Schulabschlusses werden folgende Fachrichtungen bestimmt: 1. Nahrung und Gastronomie,2. Gesundheit und Ernährung,3. Technik,4. Wirtschaft. Die Berufsfachschule nach Satz 1 gliedert sich für alle Fachrichtungen in einen einjährigen oder zweijährigen Bildungsgang (Unter- und Oberstufe). Der Besuch des einjährigen Bildungsganges stellt zugleich den Besuch der Unterstufe des zweijährigen Bildungsganges dar. (2) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer Berufsausbildung nach der Handwerksordnung wird die Fachrichtung Holztechnik bestimmt. (3) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer Berufsausbildung, die nur in Schulen erworben werden kann, werden folgende Fachrichtungen bestimmt: 1. Chemie,2. Elektronik und Datentechnik,3. Informatik,4. Pharmazie,5. Physik,6. Sozialpädagogik,7. Sozialwesen,8. Sport,9. Wirtschaft,10.Datenverarbeitung (Bauwesen),11.Fotodesign,12.Gestaltungstechnik,13.Mathematik,14.Schiffsbetriebstechnik.
Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre(1) Aufnahmevoraussetzung für den einjährigen Bildungsgang und die Unterstufe des zweijährigen Bildungsganges ist der Hauptschulabschluss. Englischkenntnisse auf der Niveaustufe A 2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.20041 werden vorausgesetzt. In die Oberstufe des zweijährigen Bildungsganges können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die 1. die Unterstufe mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,5 und nicht mehr als einer mangelhaften und keiner ungenügenden Note abgeschlossen haben oder2. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), oder der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), vorweisen können.Der Berufsausbildung nach Satz 2 Nr. 2 steht eine nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelte abgeschlossene Ausbildung gleich. (2) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 ist der Hauptschulabschluss. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf und bereitet auf die Teilnahme an der durch die Handwerksordnung für diesen Beruf vorgeschriebenen Ausbildungsabschlussprüfung vor. Die Dauer des Bildungsganges bestimmt sich nach der Dauer der für diesen Beruf bestimmten Ausbildungszeit. (3) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 ist 1. für die Fachrichtung Sozialwesen der Hauptschulabschluss,2. im Übrigen der Realschulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrichtung Sozialwesen haben ein Gesundheitszeugnis vorzulegen. Wird daraus ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen. (4) Die Berufsfachschule nach Absatz 3 umfasst zwei Schulleistungsjahre, in der Fachrichtung Sozialwesen und Datenverarbeitung (Bauwesen) sowie in der Fachrichtung Sport bei Hinzunahme eines Schwerpunktes drei Schulleistungsjahre einschließlich etwaiger nach der Stundentafel vorgeschriebener Praxiswochen. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine berufliche Tätigkeit, wie sie auch duale Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz vorsehen. In der Fachrichtung Sozialwesen können Bewerberinnen und Bewerber mit dem Realschulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss und dem Nachweis eines vierwöchigen einschlägigen Praktikums in das zweite Schulleistungsjahr aufgenommen werden. (5) Die Berufsfachschule der Fachrichtung Pharmazie (Ausbildungsgang zur Pharmazeutisch-Technischen Assistentin oder zum Pharmazeutisch-Technischen Assistenten) dient der Ausbildung nach §§ 5 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Pharmazeutisch-Technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-Technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-Technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122). (6) Für die Versetzung und die Abschlussprüfung der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 und 7 wird bestimmt, dass in der Fachrichtung Sozialpädagogik eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note in den Fächern „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ und „Pädagogische Praxiswochen“, in der Fachrichtung Sozialwesen eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note in den Fächern „Sozialpflege“, „Hauswirtschaft“ und im 2. und 3. Ausbildungsjahr „Praxiswochen“ nicht ausgeglichen werden kann.
Ausbildungsgänge und Berufsbezeichnung
§ 3 Ausbildungsgänge und Berufsbezeichnung(1) In der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 wird in der Fachrichtung Holztechnik der Ausbildungsgang „Holzbildhauerin“ oder „Holzbildhauer“ geführt. (2) In der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 werden 1. in der Fachrichtung Chemie der Ausbildungsgang „Chemisch-Technische Assistentin“ oder „Chemisch-Technischer Assistent“,2. in der Fachrichtung Elektronik und Datentechnik der Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Elektronik und Datentechnik“ oder „Technischer Assistent für Elektronik und Datentechnik“,3. in der Fachrichtung Informatik der Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Informatik“ oder „Technischer Assistent für Informatik“,4. in der Fachrichtung Pharmazie der Ausbildungsgang „Pharmazeutisch-Technische Assistentin“ oder „Pharmazeutisch-Technischer Assistent“,5. in der Fachrichtung Physik der Ausbildungsgang „Physikalisch-Technische Assistentin“ oder „Physikalisch-Technischer Assistent“,6. in der Fachrichtung Sozialpädagogik der Ausbildungsgang „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“,7. in der Fachrichtung Sozialwesen der Ausbildungsgang „Fachkraft für Pflegeassistenz“,8. in der Fachrichtung Sport der Ausbildungsgang „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“,9. in der Fachrichtung Wirtschaft der Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“,10.in der Fachrichtung Datenverarbeitung (Bauwesen) der Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ oder „Technischer Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“,11.in der Fachrichtung Fotodesign der Ausbildungsgang „Fotodesignerin“ oder „Fotodesigner“,12.in der Fachrichtung Gestaltungstechnik der Ausbildungsgang „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“,13.in der Fachrichtung Mathematik der Ausbildungsgang „Mathematisch-Technische Assistentin“ oder „Mathematisch-Technischer Assistent“ und14.in der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik der Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“ geführt.(3) Die Schülerinnen und Schüler in den Ausbildungsgängen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 14 erwerben mit dem Abschluss die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte (Ausbildungsgang)“ oder „Staatlich geprüfter (Ausbildungsgang)“ zu führen. Enthält ein Ausbildungsgang Schwerpunkte oder Fachrichtungen, ist der gewählte Schwerpunkt oder die gewählte Fachrichtung der Berufsbezeichnung mit den Worten „mit dem Schwerpunkt“ oder „in der Fachrichtung“ hinzuzufügen. In der Fachrichtung Pharmazie richten sich der Abschluss und die Berechtigungen nach dem Gesetz über den Beruf des Pharmazeutisch-Technischen Assistenten und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-Technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-Technische Assistenten.
Prüfungsfächer und Lernbereiche
§ 4 Prüfungsfächer und Lernbereiche(1) Die Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung der mehrjährigen Berufsfachschule ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Die schriftliche Prüfung wird als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung durchgeführt in den Ausbildungsgängen 1. „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“ a) in der Fachrichtung Informationsverarbeitung in dem vierstündigen Prüfungsfach und in dem Fach Informationsverarbeitung,b) in der Fachrichtung Fremdsprachen in dem vierstündigen Prüfungsfach und in der zweiten Fremdsprache, 2. „Fotodesignerin“ oder „Fotodesigner“ in dem Fach Grafik- und Fotodesign,3. „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“ in dem Fach Vorlagenherstellung. (3) Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung sind 1. in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 1: Fachpraxis Nahrung und Gastronomie,2. im Ausbildungsgang „Chemisch-Technische Assistentin“ oder „Chemisch-Technischer Assistent“: Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum, Anorganisch-analytisches Praktikum,3. im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Elektronik und Datentechnik“ oder „Technischer Assistent für Elektronik und Datentechnik“: Praktikum Elektrotechnik und Elektronik oder Praktikum Mikroprozessortechnik,4. im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Informatik“ oder „Technischer Assistent für Informatik“ 4.1 im Schwerpunkt Technische Informatik: Software-Praktikum oder Hardware-Praktikum,4.2im Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik: Software-Praktikum oder Praktikum Enterprise Resource Planning,4.3im Schwerpunkt Medieninformatik: Software-Praktikum oder Praktikum Mediale Anwendungen, 5. im Ausbildungsgang „Physikalisch-Technische Assistentin“ oder „Physikalisch-Technischer Assistent“: Physikalisch-technisches Praktikum,6. im Ausbildungsgang „Fachkraft für Pflegeassistenz“: Sozialpflegerische Praxis,7. im Ausbildungsgang „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“: Grundformen der Gymnastik, Gymnastik mit Gerät, Lehrprobe,8. im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ oder „Technischer Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“: Software-Praktikum oder Hardware-Praktikum,9. im Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“: Fertigungstechnologie und Metallgrundausbildung. Mit der fachpraktischen Prüfung in dem Fach Wach- und Fahrbetrieb wird die Wachdienstbefähigung erworben. (4) Im Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“ kann die mündliche Prüfung als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung im Umfang von bis zu 30 Minuten durchgeführt werden.
Abschlüsse der einjährigen Berufsfachschule
§ 5 Abschlüsse der einjährigen Berufsfachschule(1) Der einjährige Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 schließt ohne Prüfung ab. Das Ziel des Bildungsganges ist erreicht, wenn in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel die Leistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. Erlangt die Bewerberin oder der Bewerber einen Abschluss, der den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 entspricht, erhält das Zeugnis den Zusatz: „Dieses Zeugnis berechtigt zum Besuch der Oberstufe der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Berufsfachschulordnung in derselben Fachrichtung.“ (2) Eine „mangelhaft“ lautende Endnote kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. Das zum Ausgleich herangezogene Fach oder der zum Ausgleich herangezogene Lernbereich muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer oder Lernbereiche herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar. (3) Ist die Leistung in mehr als zwei Fächern schlechter als „ausreichend“ bewertet, kann die Beurteilung nach Notenstufen in diesen Fächern durch eine verbalisierte Beurteilung ergänzt werden. (4) Das Zeugnis am Ende dieses Bildungsganges enthält für Minderjährige den Hinweis, dass die Berufsschulpflicht erfüllt ist. (5) Im Rahmen des Bildungsganges absolvierte Qualifizierungsbausteine nach § 69 Abs. 1 BBiG oder § 42 p Abs. 1 HwO sind nach der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1472) zu bescheinigen.
Erwerb weiterer Schulabschlüsse
§ 6 Erwerb weiterer Schulabschlüsse(1) Die zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 führt zum Mittleren Schulabschluss. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne einen mittleren Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Mit dem Abschluss des Bildungsganges wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 in der Fassung vom 10.10.20061.“(2) Mit dem Abschluss der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 wird der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Mittlere Schulabschluss erworben, wenn 1. der Abschluss in dem Ausbildungsberuf nach § 3 Abs. 1 nachgewiesen wird und2. im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Mit dem Abschluss der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Hauptschulabschluss wird der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Mittlere Schulabschluss erworben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Realschulabschluss oder eines diesem gleichwertigen Schulabschlusses schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.20011 in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den drei Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen wird sowie die fachpraktischen Voraussetzungen erfüllt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen mit einem einschlägigen halbjährigen Praktikum, das auch im Rahmen des Bildungsganges abgeleistet werden kann, oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit vor; als Nachweis gilt auch der Abschluss einer weiteren, mindestens zweijährigen Berufsausbildung. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.20011 berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsfachschulordnung vom 12. August 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 187), außer Kraft.(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/07 bereits einen Bildungsgang der Berufsfachschule besuchen, gelten die Bestimmungen der nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnung bis zum Ende dieses Bildungsganges fort.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.