MübBFSGVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der Marktüberwachungsbehörde nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (MübBFSGVO) Vom 30. Oktober 2023

Ausfertigungsdatum:
30.10.2023
Fundstelle:
GVOBl. 2023, 529
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MübBFSGVO

Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Marktüberwachungsbehörde zum Vollzug des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759, 2787), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das für Soziales zuständige Ministerium.

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständige Marktüberwachungsbehörde zum Vollzug des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu bestimmen, wird auf das für Soziales zuständige Ministerium übertragen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.