BezKrimInspZustV SH 2005 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Bezirke der Bezirkskriminalinspektionen Vom 6. November 2005

Ausfertigungsdatum:
06.11.2005
Fundstelle:
GVOBl. 2005, 526
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Eingangsformel BezKrimInspZustV

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2012-13-6 Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom 12. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Bezirke

§ 1 BezirkeDie Bezirkskriminalinspektionen (§ 4 Abs. 4 POG) nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben in folgenden Bezirken wahr: 1. die Bezirkskriminalinspektion Flensburg für die Bezirke der Polizeidirektionen Flensburg und Husum, 2. die Bezirkskriminalinspektion Lübeck für die Bezirke der Polizeidirektionen Lübeck und Ratzeburg mit Ausnahme des Gebiets der Gemeinde Tangstedt, 3. die Bezirkskriminalinspektion Kiel für die Bezirke der Polizeidirektionen Kiel und Neumünster sowie im Bezirk der Polizeidirektion Bad Segeberg für das Gebiet des Kreises Segeberg und im Bezirk der Polizeidirektion Ratzeburg für das Gebiet der Gemeinde Tangstedt (Kreis Stormarn), 4. die Bezirkskriminalinspektion Itzehoe für den Bezirk der Polizeidirektion Itzehoe sowie im Bezirk der Polizeidirektion Bad Segeberg für das Gebiet des Kreises Pinneberg.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.