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title: "BewG§ 80DV SH — Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes Vom 21. Juni 1967"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/bewg-80dvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BewG§80DVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:18:47+00:00"
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# BewG§ 80DV SH — Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes Vom 21. Juni 1967

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 21.06.1967
*Fundstelle:* GVOBl. 1967, 200


### Eingangsformel BewG§

Aufgrund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 -BewG 1965- (Bundesgesetzbl I S. 1861) verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1Die nachstehend aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile werden für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundbesitzes abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom t. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert: 1. in die Gemeindegrößenklasse 10000 bis 50000 Einwohner:a. die GemeindenAumühleGroßhansdorfHalstenbekHeikendorfMönkebergRellingenWentorf bei HamburgWesterlandWohltorfb. aus den Gemeinden (Großgemeinden)Altenholz:der Gemeindeteil (Gemarkung) StiftBarkelsby:das an Eckernförde grenzende Gebiet südlich der Straße Eckernförde - Waabs und westlich der Bundeswehrstraße nach LouisenbergMolfsee:der Gemeindeteil SchulenseeTimmendorfer Strand:die Gemeindeteile Timmendorfer Strand und Niendorf2. in die Gemeindegrößenklasse 5000 bis 10000 Einwohner:a. die GemeindenBüsumFriedrichsgabeGlashütteHelgolandKlausdorfKrummesseOrdingRusseeSankt PeterSchönkirchenStrandeWellseeWyk auf Föhrb. aus den Gemeinden (Großgemeinden)Grömitz:der Gemeindeteil (Hauptort) Grömitz mit Höfen und Gütern Sünderup:der Gemeindeteil (Siedlung) Adelbyland (Gemarkung Sünderup Flur 5)3. in die Gemeindegrößenklasse 2000 bis 5000 Einwohner:a. die GemeindenDahmeEgenbüttelHörnum (Sylt)Kampen (Sylt)Kellenhusen (Ostsee)MeimersdorfMoorseeWenningstedt (Sylt)b. aus den Gemeinden (Großgemeinden)Ahrensbök:der Gemeindeteil (Hauptort) AhrensbökDrage:die Treenesiedlung (ca. 4 ha aus der Flur 7 der Gemarkung Friedrichstadt) und die gem. Beschluß der Landesregierung vom 13. Juni 1966 (Amtsbl. Schl.-H. S. 339) in die Stadt Friedrichstadt umgemeindeten Flurstücke der Flur 2 der Gemarkung Drage (15.2976 ha)Ratekau:die Gemeindeteile Ratekau und Sereetz4. in die Gemeindegrößenklasse 0 bis 2000 Einwohner:a. die Gemeinden (Großgemeinden)BosauGleschendorfSchönwalde am BungsbergSüselWangelsb. aus den Gemeinden (Großgemeinden)Ahrensbök:alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 3 Buchst. b)genannt sindBad Schwartau:der Gemeindeteil Gr. ParinEutin:die Gemeindeteile Fissau, Sielbeck und SibbersdorfGrömitz:alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 2 Buchst. b)genannt sindLensahn:alle Gemeindeteile mit Ausnahme des Hauptortes Lensahn Malente:alle Gemeindeteile mit Ausnahme der Gemeindeteile Malente-Gremsmühlen, Malente-Neversfelde und MargarethenhofOldenburg (Holstein):alle Gemeindeteile mit Ausnahme des Hauptortes Oldenburg Ratekau:alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 3 Buchst. b)genannt sindStockelsdorf:alle Gemeindeteile mit Ausnahme der Gemeindeteile Stockelsdorf und MoriTimmendorfer Strand:alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 1 Buchst. b)genannt sind.

### § 2

§ 2§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswertes die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes Vom 21. Juni 1967
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BewG§80DVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
