Landesverordnung über den bereichsspezifischen Datenschutz in der Bewährungs- und Gerichtshilfe Vom 30. April 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. 1996 458
Aufgrund des § 12 Abs. 3 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes (BGG) vom 31. Januar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 274) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bewährungs- und Gerichtshilfe. Die Bewährungs- und Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes verarbeiten.
Datenerhebung
§ 2 Datenerhebung (1) Bewährungs- und Gerichtshilfe erheben, soweit möglich, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Beschuldigten oder Betroffenen. (2) Soweit erforderlich können Daten auch aus 1. Ermittlungs- und Strafakten, 2. Gerichts- und Gnadenentscheidungen, in denen die Betreuung oder Aufsicht angeordnet worden ist, 3. Gerichts- und Gnadenentscheidungen sowie Mitteilungen, die von Behörden im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden, 4. Berichten, Stellungnahmen und Mitteilungen am Verfahren Beteiligter sowie 5. anderen Mitteilungen Dritter, die der Bewährungs- und Gerichtshilfe unaufgefordert zugehen, erhoben werden. (3) Gesetzliche Befugnisse, weitere Daten aus anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Quellen zu erheben, bleiben unberührt. Hierbei ist auf die Belange der Beschuldigten oder Betroffenen Rücksicht zu nehmen, soweit damit der Ermittlungs- und Überwachungsauftrag nicht behindert wird. (4) Beschuldigte und Betroffene sind in geeigneter Weise über die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung und über den Zweck der Datenerhebung aufzuklären, sofern dadurch nicht im Einzelfall die Aufgabenerfüllung nach § 3 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes gefährdet wird.
Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten
§ 3 Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten (1) Bewährungs- und Gerichtshilfe dürfen die nach § 2 erhobenen Daten speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes erforderlich ist. (2) Nach § 2 rechtmäßig erhobene Daten dürfen in Akten oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Die Speicherung auf konventionellen Datenträgern ist so zu organisieren, daß technisch-organisatorische Maßnahmen nach § 7 des Landesdatenschutzgesetzes vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 291), erleichtert werden. Bei der Einrichtung automatisierter Systeme bleiben die Vorschriften der Datenschutzverordnung vom 12. September 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 473) unberührt.
Aktenführung
§ 4 Aktenführung Die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 3 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes entstehenden Aufzeichnungen werden in gesonderten Akten gespeichert, die mit Ausnahme der Stellungnahmen und Berichte nicht Bestandteil der jeweiligen Verfahrensakte sind.
Datenübermittlung
§ 5 Datenübermittlung (1) Die Weitergabe personenbezogener Informationen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden findet nur statt, 1. innerhalb und zwischen der Bewährungs- und Gerichtshilfe, 2. an die jeweils beauftragende Stelle, 3. an die Dienstvorgesetzten und die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter der Bewährungs- und Gerichtshilfe. (2) Gesetzliche Auskunftsrechte öffentlicher Stellen bleiben unberührt. (3) Personenbezogene Daten dürfen von der Bewährungs- und Gerichtshilfe an 1. freie Träger der Jugend- und Erwachsenenstraffälligenhilfe nach § 9 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes , 2. Personen nach § 8 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes und 3. andere an der Aufgabenwahrnehmung nach § 3 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes Beteiligte übermittelt werden, sofern a) die oder der Beschuldigte oder die oder der betroffene zugestimmt hat oder b) die empfangenden Personen oder Stellen ein rechtliches oder fachliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Beschuldigter oder Betroffener überwiegen. (4) Für die Weitergabe personenbezogener Informationen an sonstige öffentliche Stellen nach § 10 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Bei Zusammenarbeit mit den in Absatz 3 und 4 bezeichneten Personen und Stellen ist sicherzustellen, daß der Schutz personenbezogener Daten dieser Verordnung entsprechend gewährleistet ist. (6) Von der Bewährungs- und Gerichtshilfe übermittelte personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind. Die empfangenden Stellen dürfen die personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung dürfen von der Bewährungs- und Gerichtshilfe übermittelte personenbezogene Daten nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle weiterverarbeiten.
Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten
§ 6 Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten (1) Gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) Gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. (3) Für die Löschung der personenbezogenen Daten gelten im übrigen die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden. (4) An die Stelle einer Löschung tritt die Sperrung, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung schutzwürdige Belange einer beschuldigten oder betroffenen Person beeinträchtigt werden, oder 2. die personenbezogenen Daten für ein laufendes Forschungsvorhaben erforderlich sind. Gesperrte personenbezogene Daten dürfen aus den in Satz 1 genannten Gründen sowie zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der datenverarbeitenden Stelle oder von Dritten liegenden Gründen weiterverarbeitet werden. (5) Stellt die speichernde Stelle fest, daß unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist der empfangenden Stelle die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und dadurch schutzwürdige Belange Beschuldigter oder Betroffener nicht beeinträchtigt werden.
Auskunft an Beschuldigte oder Betroffene
§ 7 Auskunft an Beschuldigte oder Betroffene Den Beschuldigten oder Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 18 des Landesdatenschutzgesetzes zu erteilen.
Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.