BetrSichZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Betriebssicherheitsverordnung (Betriebssicherheits-Zuständigkeitsverordnung - BetrSichZustVO) Vom 12. Dezember 2007*)

Ausfertigungsdatum:
12.12.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 621
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit zuständige Behörde zur Durchführung der Abschnitte 2 bis 4 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261).(2) Das für den Arbeitschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 24 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung.(3) Das für die Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Durchführung des Abschnittes 3 der Betriebssicherheitsverordnung bei Anlagen nach § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365), notwendig sind.

§ 1

§ 1(1) Soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit zuständige Behörde zur Durchführung der §§ 3 bis 24 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBI. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBI. I S. 3146).(2) Das für den Arbeitschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 24 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung.(3) Das für die Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Durchführung des Abschnittes 3 der Betriebssicherheitsverordnung bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153), notwendig sind.

§ 1

§ 1(1) Soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zuständige Behörde zur Durchführung der Abschnitte 2 bis 4 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261).(2) Das für den Arbeitschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 24 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung.(3) Das für die Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Durchführung des Abschnittes 3 der Betriebssicherheitsverordnung bei Anlagen nach § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365), notwendig sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.