BesStuQuaVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Besonderen Qualifikationen für ein Studium an einer Hochschule des Landes Schleswig-Holstein (Besondere Studienqualifikationsverordnung - BesStuQuaVO -) Vom 30. Januar 2007

Ausfertigungsdatum:
30.01.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 101
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage BesStuQuaVO

Anlagezu § 1der Landesverordnung über die Besonderen Qualifikationen für ein Studium an einer Hochschule des Landes Schleswig-Holstein Studierende, die in Schleswig-Holstein die Vor- oder Zwischenprüfung in einem der nachstehend in Spalte I aufgeführten Studiengänge bestanden haben oder mindestens 90 ECTS-Punkte eines akkreditierten Bachelor-Studienganges nachweisen, sind zum Studium derjenigen Studienbereiche der wissenschaftlichen Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1in Schleswig-Holstein berechtigt, die nachstehend in der Spalte II dem jeweiligen Fachhochschulstudiengang zugeordnet sind: I. II. Architektur Kunstgeschichte Mathematik Bauingenieurwesen Mathematik Materialwissenschaft Physik Biotechnologie und Verfahrenstechnik Biologie Chemie Physik Mathematik Agrarwissenschaften Betriebswirtschaft Elektrotechnik, Agrarökonomie Betriebswirtschaft Diplom-Handelslehrerin/ Diplom-Handelslehrer Rechtswissenschaft Sozialökonomie Volkswirtschaft Elektrotechnik Elektrische Energiesystemtechnik, Kommunikationstechnologie Informatik Mathematik Materialwissenschaft Physik Energie- und Umweltmanagement Betriebswirtschaft Diplom-Handelslehrerin/ Diplom-Handelslehrer Volkswirtschaft Mathematik Physik Informatik Elektrotechnik Feinwerktechnik Elektrotechnik Informatik Mathematik Materialwissenschaft Physik Industrie-Design, Kommunikations-Design Kunstgeschichte Informatik Elektrotechnik Informatik Materialwissenschaft Mathematik Physik Wirtschaftsingenieurwesen und Informationstechnik Internationale Fachkommunikation Englische Philologie Landwirtschaft Agrarökonomie Agrarwissenschaft Ökotrophologie Management und Technik Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau Informatik Mathematik Materialwissenschaft Physik Mathematik Informatik Mathematik Physik Medizintechnik, Augenoptik, Hörgeräteakustik Mathematik Physik Elektrotechnik Materialwissenschaft Wirtschaftsingenieurwesen Multimediaproduction Interior Design Kommunikationsdesign Physikalische Technik Elektrotechnik Informatik Materialwissenschaft Mathematik Physik Physiotherapie Sportwissenschaft Biologie Schiffbau Elektrotechnik Informatik Materialwissenschaft Mathematik Physik Schiffsbetrieb und Schiffsbetriebstechnik Elektrotechnik Informatik Materialwissenschaft Mathematik Physik Soziale Arbeit Pädagogik Psychologie Politische Wissenschaft Soziologie Technische Chemie Chemie Informatik Materialwissenschaft Mathematik Mineralogie Physik Technisches Gesundheitswesen Elektrotechnik Informatik Mathematik Materialwissenschaft Physik Wirtschaftsinformatik Betriebswirtschaft Diplom-Handelslehrerin/ Diplom-Handelslehrer Informatik Mathematik Volkswirtschaft Wirtschaftsingenieurwesen Betriebswirtschaft Diplom-Handelslehrerin/ Diplom-Handelslehrer Volkswirtschaft Mathematik Physik Informatik Elektrotechnik

Eingangsformel BesStuQuaVO

Auf Grund des § 73 Abs. 3 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 477), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

§ 1

Nachweis der fachgebundenen Hochschulreife durch Leistungspunkte

§ 1 Nachweis der fachgebundenen Hochschulreife durch Leistungspunkte(1) Studierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder an einer Berufsakademie in Schleswig-Holstein, für die die Fachhochschulreife als Hochschulzugangsberechtigung vorgeschrieben ist, die die Vor- oder Zwischenprüfung bestanden haben oder mindestens 90 ECTS-Punkte (European Credit Transfer and Accumulation System) eines akkreditierten Bachelor-Studienganges nachweisen, sind zu einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule) in gleichen oder fachlich eng verwandten Studiengängen berechtigt. Die Regelungen des § 2 bleiben unberührt.Eine exemplarische Zuordnung von Fachhochschulstudiengängen zu fachlich eng verwandten Studiengängen der wissenschaftlichen Hochschule ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Ist ein Studiengang in der Anlage zu dieser Verordnung nicht genannt, entscheidet die wissenschaftliche Hochschule auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers im Einzelfall auf Grund eines Vergleichs der Studieninhalte, ob der Studiengang der wissenschaftlichen Hochschule dem Fachhochschulstudiengang der Bewerberin oder des Bewerbers zugeordnet werden kann. (2) Studierende, die die Vor- oder Zwischenprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder in einem gleichgestellten Studiengang an einer Berufsakademie in einem anderen Land der Bundesrepublik bestanden haben, erwerben nach Maßgabe von Absatz 1 die Berechtigung zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (fachgebundene Hochschulreife) in Schleswig-Holstein, wenn die Vor- oder Zwischenprüfung in dem betreffenden Studiengang als gleichwertig der Vor- oder Zwischenprüfung einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein anerkannt wird. Die Feststellung der fachgebundenen Hochschulreife erfolgt durch die wissenschaftliche Hochschule unter Beteiligung einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vor- oder Zwischenprüfung. Studierende, die mindestens 90 ECTS-Punkte eines akkreditierten Bachelor-Studienganges an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder an einer Berufsakademie in einem anderen Land der Bundesrepublik bestanden haben, sind nach Maßgabe von Absatz 1 zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in Schleswig-Holstein berechtigt.

§ 2

Besondere Studienqualifikationen

§ 2 Besondere Studienqualifikationen(1) Die Qualifikation für das Studium an der Musikhochschule Lübeck wird nachgewiesen 1. für die Ausbildung mit dem Studienziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder Bachelor of Arts (Bachelor of Education) durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß Landesverordnung über die Eignungsprüfung für ein Studium an der Musikhochschule Lübeck (EignungsprüfungsVO-MHL) vom 12. Mai 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),2. für die übrigen Studiengänge durch das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß EignungsprüfungsVO-MHL. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt nicht als deutsche Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Hochschulzulassungsgesetzes. (2) Die Qualifikation für das Studium an der Muthesius Kunsthochschule wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß Eignungsprüfungsverordnung MKHS vom 18. April 2005 (NBI. MWV Schl.-H. S. 291) für die Bachelor-Studiengänge auf dem Gebiet der Freien Kunst, des Industriedesign, des Kommunikationsdesign und des Interior Design. Bei außerordentlicher künstlerischer Befähigung, die vom Eignungsprüfungsausschuss festgestellt wird, kann ausnahmsweise vom Nachweis der allgemeinen Hochschulreife abgesehen werden. (3) Die Qualifikation für das Studium an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird nachgewiesen 1. im Studiengang Kunst mit dem Studienziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß Eignungsprüfungsordnung Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher vom 31. März 1996 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),2. im Studiengang Kunst mit dem Studienziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß Eignungsprüfungsverordnung - Kunst - Realschulen und Bachelor of Arts (KunstEigVO Realsch. und Bachelor) vom 17. Februar 2004 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 87), geändert durch Artikel 3 der Landesverordnung vom 12. Mai 2006 (NBl. MWV Schl.-H. S. 101),3. im Studiengang Sport durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung - Sport - gemäß Eignungsprüfungsverordnung Sport (SportEigVO) vom 2. April 2003 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Landesverordnung vom 12. Mai 2006 (NBl. MWV Schl.-H. S. 101). (4) Die Qualifikation für das Studium an der Universität Flensburg wird nachgewiesen 1. im Teilstudiengang Musik des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Studienziel Bachelor of Arts durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß Eignungsprüfungsverordnung - Musik - Bachelor of Arts (MusikEigVO Bachelor) vom 12. Mai 2006 (NBl. MWV Schl.-H. S. 101),2. im Teilstudiengang Kunst des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Studienziel Bachelor of Arts durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß KunstEigVO Realsch. und Bachelor,3. im Teilstudiengang Sport des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Studienziel Bachelor of Arts durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß SportEigVO.

§ 3

Zuständigkeiten

§ 3 ZuständigkeitenÜber die Studienqualifikation entscheidet die jeweilige Hochschule, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.Gleichzeitig treten § 2 a Abs. 1 und 2 , § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 2 sowie die Anlage zu § 2 a der Studienqualifikationsverordnung vom 6. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 659)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 69 Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), außer Kraft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.