BesHGrenzUnfSozV SH 2006 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung landesunmittelbarer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung * vom 14. Juni 2006

Ausfertigungsdatum:
14.06.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006 148
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BesHGrenzUnfSozV

Aufgrund des § 48 Abs. 2 Satz 5 und § 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), sowie des Artikels IX § 5 Abs. 2 und des Artikels VIII § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Bewertungskriterien und deren Gewichtung

§ 1 Bewertungskriterien und deren Gewichtung (1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten (Einstufungshöchstgrenzen) der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden nach Maßgabe der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen anhand von Punktwerten, deren Berechnung sich aus § 2 ergibt, ermittelt. (2) Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind folgende Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen bei der Berechnung der individuellen Punktzahlen zugrunde zu legen: Nr. Bewertungskriterium Höchstpunktzahl 1. Zahl der Mitgliedsunternehmen 100 2. Zahl der Versicherten 70 3. Aufwendungen für Prävention 130 4. Aufwendungen für Entschädigungsleistungen 100 5. Zahl der neuen Renten aufgrund von Unfällen und Berufskrankheiten 130 6. Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit 70 (3) Für die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt Absatz 2 entsprechend mit den Maßgaben, dass für das Bewertungskriterium „Zahl der Versicherten“ keine Punktzahl ermittelt wird und dass folgende Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen zusätzlich zugrunde zu legen sind: Nr. Bewertungskriterium Höchstpunktzahl 1. Beitragsbelastbare Ertragswerte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung 20 2. Zahl der Mitglieder einschließlich der Altenteilerinnen und Altenteiler sowie der Familienversicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung 25 3. Zahl der Mitglieder einschließlich der Altenteilerinnen und Altenteiler sowie der Familienversicherten in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung 10 4. Zahl der Versicherten in der Alterssicherung der Landwirte 10 5. Zahl der nach § 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. I S. 1890), zuletzt geändert durch Artikel 2 d des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBI. I S. 2725), Befreiten 10 6. Zahl der Empfängerinnen und Empfänger eines Beitragszuschusses in der Alterssicherung der Landwirte 10 7. Zahl der Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger in der Alterssicherung der Landwirte 15

§ 2

Bezugswerte und Berechnung der Punktzahlen und Punktwerte

§ 2 Bezugswerte und Berechnung der Punktzahlen und Punktwerte (1) Die individuellen Punktzahlen der einzelnen Kriterien werden auf der Grundlage der festgestellten Werte aller Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wie folgt berechnet: 1. Der für ein Bewertungskriterium nach § 1 Abs. 2 und 3 vom Bundesversicherungsamt festgestellte höchste Zahlenwert aller Träger gilt als Bezugswert des jeweiligen Kriteriums; dem Bezugswert wird die Höchstpunktzahl für dieses Kriterium zugeordnet. 2. Die Punktzahlen der landesunmittelbaren Träger für die einzelnen Bewertungskriterien bestimmen sich nach dem Verhältnis der vom Bundesversicherungsamt für den jeweiligen Träger festgestellten Zahlenwerte zu den Bezugswerten. Die Punktzahl für jedes Bewertungskriterium ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden. (2) Die Punktwerte nach § 1 Abs. 1 sind die auf volle Punkte gerundeten Summen der individuellen Punktzahlen nach Absatz 1. (3) Die nach Absatz 2 ermittelten Punktwerte können um bis zu 75 % erhöht werden, wenn ein Unfallversicherungsträger oder ein Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung neben seinen Aufgaben nach § 30 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) weitere Aufgaben nach § 30 Abs. 2 SGB IV wahrnimmt. Bei der Erhöhung sind das Gewicht der weiteren Aufgaben sowie der mit ihnen verbundene Vollzugs- und Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Über die Erhöhung entscheidet die für die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums nach Anhörung des Trägers. (4) Die Berechnung der Punktwerte für die einzelnen Träger wird in zeitlichen Abständen von drei Jahren durchgeführt, nachdem das Bundesversicherungsamt die maßgeblichen Daten für die Berechnung mitgeteilt hat. Die Berechnung erfolgt erstmals anhand der vom Bundesversicherungsamt im Jahre 2004 mitgeteilten durchschnittlichen Zahlen der Jahre 2001 bis 2003. Abweichend hiervon werden die auf die beitragsbelastbaren Ertragswerte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung entfallenden Punktzahlen auf der Grundlage der letzten Erhebung dieser Werte ermittelt. (5) Der ermittelte Punktwert wird dem Träger bekannt gegeben.

§ 3

Einstufungshöchstgrenzen

§ 3 Einstufungshöchstgrenzen (1) Den ermittelten Punktwerten nach § 2 werden folgende Einstufungshöchstgrenzen zugeordnet: Punktwert Besoldungsgruppe ab 100 B 4 ab 50 B 3 ab 30 B 2 ab 15 A 16 unter 15 A 15 (2) Änderungen der ermittelten Einstufungshöchstgrenzen nach Absatz 1 gelten ab dem 1. Januar des auf den Berechnungszeitpunkt folgenden Jahres. Abweichend hiervon gelten abgesenkte Einstufungshöchstgrenzen bei Neuberufungen ab dem auf die Bekanntgabe der ermittelten Punktwerte folgenden Kalendertag. Sind Dienstposten aufgrund der ermittelten Punktwerte niedriger einzustufen, erhalten die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Punktwerte vorhandenen Bediensteten jeweils für ihre Person weiterhin Dienstbezüge aus der bisherigen Besoldungsgruppe. (3) Bei der Vereinigung von Trägern wird mit deren Wirksamwerden die Höchstgrenze für die Einstufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aus der Summe der Punktwerte der beteiligten Träger auf Grundlage der letzten regelmäßigen Berechnung ermittelt. (4) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer ist mindestens eine Besoldungsgruppe unter der für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer geltende Einstufungshöchstgrenze nach Absatz 1 einzustufen.

§ 4

Zuständigkeit

§ 4 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung und Umsetzung ist die für die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.