LBesG · Schleswig-Holstein

Besoldungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2005

Ausfertigungsdatum:
18.01.2005
Fundstelle:
GVOBl. 2005, 93
30 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 17

Anpassung der Besoldung

§ 17 Anpassung der Besoldung(1) Ab 1. März 2009 erhöhen sich die Grundgehaltssätze und Anwärtergrundbeträge um jeweils 40 Euro. (2) Ab 1. März 2009 erhöhen sich um 3,0 % 1. die nach Absatz 1 erhöhten Grundgehaltssätze,2.der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,3.die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung,4.die nach Absatz 1 erhöhten Anwärtergrundbeträge,5.die nach Absatz 1 erhöhten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,b)in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,c)in den fortgeltenden Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung,6.die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,7.die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,8.die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),9.die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,10.die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBI. Schl.-H. S. 270),11.der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBI. Schl.-H. S. 270) und 12. die Beträge nach § 4 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBI. Schl.-H. S. 270). (3) Um 2,55 % werden ab dem 1. März 2009 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

Anlage LBesG

Anlage (zu § 2)Landesbesoldungsordnungen A und B1)Allgemeine Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Sie dürfen den Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen werden. Artikel IX § 4 Abs. 5 Satz 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern gilt entsprechend.2. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. Erhöhen sich in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachte Zulagen auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung, gilt diese Erhöhung auch für entsprechende Zulagen nach der Landesbesoldungsordnung A. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die sich hiernach ergebende Höhe der Zulagen bekannt zugeben.3. Den Beamtinnen und Beamten, deren Amtsbezeichnung sich durch Überleitung ändert, kann auf Antrag durch die oberste Dienstbehörde gestattet werden, für ihre Person ihre bisherige Amtsbezeichnung weiterhin zu führen, sofern diese auf eine deutlich erkennbare Heraushebung hinweist, die mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist.4. Die Ämter für Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Ordnung der Lehrerlaufbahnen auch für Lehrkräfte im Schulaufsichts- und -verwaltungsdienst und in Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung verwendet werden. Das gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung A geregelten Ämter.5. Die Kanzlerinnen und Kanzler von staatlichen Hochschulen werden entsprechend der sich für die jeweilige Hochschule ergebenden Messzahl eingruppiert. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studierenden; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. Die Eingruppierung wird während der Amtszeit nicht verändert. Den Amtsbezeichnungen der Kanzlerinnen und Kanzler ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.2)Landesbesoldungsordnung AAufsteigende GehälterBesoldungsgruppe 1Besoldungsgruppe 2Besoldungsgruppe 3Besoldungsgruppe 4Besoldungsgruppe 5Vollziehungsassistentin oder VollziehungsassistentBesoldungsgruppe 6Vollziehungssekretärin oder VollziehungssekretärBesoldungsgruppe 7Vollziehungsobersekretärin oder VollziehungsobersekretärBesoldungsgruppe 8Besoldungsgruppe 9Besoldungsgruppe 10Fachlehrerin oder Fachlehrer- soweit eine abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung nicht gefordert oder nicht nachgewiesen wird1)Besoldungsgruppe 11Fachlehrerin oder Fachlehrer- soweit eine abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung nicht gefordert oder nicht nachgewiesen wird -1)Besoldungsgruppe A 12Rektorin oder Rektor- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 1)2)Konrektorin oder Konrektor- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)4)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Regionalschule ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3) -----Besoldungsgruppe A 13 Berufsschuloberlehrerin oder Berufschuloberlehrer - 1) Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer - 1) Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst - 2) Polizeischuloberlehrerin oder Polizeischuloberlehrer - 3) Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer Studienrätin oder Studienrat - an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 4)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 4)Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule Rektorin oder Rektor - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 7)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)10)Konrektorin oder Konrektor - als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)10)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)10)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)5)9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)5)9)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)5)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)6)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)6)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)5)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)5) -----Besoldungsgruppe A 14Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl bis 1000Oberstudienrätin oder Oberstudienrat- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 1)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 2)3))- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 2)3)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Sonderpädagogik - 2)4)- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 3)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 3)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 4)Oberstudienrätin oder Oberstudienrat- an einer Fachhochschule -- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor Rektorin oder Rektor- im Justizvollzugsdienst - 5)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)9)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)4)9)Konrektorin oder Konrektor- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)9)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)4)9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)7)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)3)8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)7)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)3)8)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)6)9)Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 6)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2)6)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit Heim - 2)Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern - 6)- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 2)6)Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor- als Koordinatorin oder Koordinator für den Krankenhausunterricht in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn mehr als fünf Stellen zu koordinieren sind -- einer Sonderschule mit Heim und mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern - 6)- einer Sonderschule für Sehbehinderte mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern - 6)- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 6) -----Besoldungsgruppe A 15Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungsdienst der zuständigen obersten Landesbehörde -Polizeischulrektorin oder PolizeischulrektorSchulrätin oder Schulrat- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene - 1) Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor - einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2)- einer Sonderschule mit Heim - Rektorin oder Rektor - als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)7)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)7)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 7)9) Studiendirektorin oder Studiendirektor - an einer Fachhochschule- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 2)3)- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -- an einer Hochschule- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 4)- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 5)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 6)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 7)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars - 1)8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1)8)- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars- 8)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 8)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 8)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern - 1)8)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 8)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1)8)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)9)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)9)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 8)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer gymnasialen Oberstufe verbundenen Gemeinschaftsschule - 8)- als zweite stellvertretende Leiterin oder zweiter stellvertretender Leiter an einem Regionalen Berufsbildungszentrum - 1)8) -----Besoldungsgruppe A 16Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)- als Leiterin oder Leiter einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -- an einer Hochschule -- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Gymnasium eines Regionalseminars - 1)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1)- als Dezernentin oder Dezernent der Zentrale des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein -Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit BehinderungLandesbesoldungsordnung BFeste GehälterBesoldungsgruppe 1Besoldungsgruppe 2Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 4001 bis 6000Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesamts für Natur und UmweltStellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und VerkehrVerbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein1)Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg - 1)Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Gesundheit und ArbeitssicherheitBesoldungsgruppe 3Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 6001 bis 10.000Direktorin oder Direktor des FinanzverwaltungsamtesDirektorin oder Direktor des LandeskriminalamtsDirektorin oder Direktor des LandesvermessungsamtsDirektorin oder Direktor des Landesamtes für soziale DiensteDirektorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische LandesforstenPräsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule, wenn sie oder er zugleich die Leitung des Ausbildungszentrums für Verwaltung wahrnimmtHauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4Landespolizeidirektorin oder LandespolizeidirektorStellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-HolsteinDirektorin oder Direktor des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und MeeresschutzBesoldungsgruppe 4Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 10.000Direktorin oder Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-HolsteinDirektorin oder Direktor des Landesamts für Natur und UmweltDirektorin oder Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-HolsteinHauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5 -Besoldungsgruppe 5Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 -- als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Datenschutz -Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale AngelegenheitenBesoldungsgruppe 6Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5Besoldungsgruppe 7Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten LandesbehördeVizepräsidentin oder Vizepräsident des LandesrechnungshofsWissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor des MedizinausschussesBesoldungsgruppe 8Besoldungsgruppe 9Direktorin oder Direktor des LandtagesBesoldungsgruppe 10Präsidentin oder Präsident des LandesrechnungshofsStaatssekretärin oder StaatssekretärBesoldungsgruppe 11 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und BKünftig wegfallende Ämter und AmtsbezeichnungenLandesbesoldungsordnung ABesoldungsgruppe 6Löschmeisterin oder Löschmeister1)Präparatorin oder PräparatorBesoldungsgruppe 9Lehrwerkmeisterin oder Lehrwerkmeister an einer Berufsschule2)Besoldungsgruppe 12 Rektorin oder Rektor - als Leiterin oder Leiter einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 6)7)Besoldungsgruppe 13Hauptlehrerin oder Hauptlehrer, soweit nicht Schulleiterin oder Schulleiter oder an einem Realschulzug (Aufbauzug)Konrektorin oder Konrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Grund- oder Hauptschule mit mindestens 8 KlassenKonrektorin oder Konrektor- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 8)9)- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 8)- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -Rektorin oder Rektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)- einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 10)Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -Kreisforstmeisterin oder KreisforstmeisterPolizeischulhauptlehrerin oder PolizeischulhauptlehrerStädtische Forstmeisterin oder Städtischer ForstmeisterBesoldungsgruppe 14Kanzlerin oder Kanzler an einer Fachhochschule, soweit nicht in einer anderen BesoldungsgruppeKanzlerin oder Kanzler der Universität FlensburgKanzlerin oder Kanzler der Musikhochschule LübeckOberverwaltungsrätin oder OberverwaltungsratRealschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer RealschuleRealschulkonrektorin oder Realschulkonrektor- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 9)11)- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 11)- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 11)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -Realschulrektorin oder Realschulrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11)Rektorin oder Rektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -"Rektorin oder Rektor, soweit nicht Leiterin oder Leiter einer Volksschule mit mindestens 8 KlassenSonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer SonderschuleBesoldungsgruppe 15Studiendirektorin oder Studiendirektor- als Leiterin oder Leiter der Landesbildstelle des Landesinstituts für Praxis und Theorie der Schule -Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg und LübeckStellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor eines Landesjugendheimes3)Realschulrektorin oder Realschulrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -Studiendirektorin oder Studiendirektor- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 12)- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 12)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern - 12)- als Koordinatorin oder als Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 9)12)- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern in der Stufe - 12)- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 12)- als Leiterin oder Leiter der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule mit den Jahrgängen 11 bis 13 -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -Besoldungsgruppe 16Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Kanzlerin oder Kanzler der Medizinischen Universität zu LübeckKanzlerin oder Kanzler der Fachhochschule KielDirektorin oder Direktor einer Gehörlosen-, Schwerhörigen- oder Sprachkrankenschule mit HeimDirektorin oder Direktor einer IngenieurschuleOberschulrätin oder OberschulratOberseefahrtschuldirektorin oder OberseefahrtschuldirektorOberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufen mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -Landesbesoldungsordnung BBesoldungsgruppe 2Rektorin oder Rektor- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl bis 1000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische BildungVerbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland4)Besoldungsgruppe B 3Rektorin oder Rektor- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor der Fachhochschule WestküsteDirektorin oder Direktor des PflanzenschutzamtesLandesmuseumsdirektorin oder LandesmuseumsdirektorDirektorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische LandesforstenBesoldungsgruppe B 4Kanzlerin oder Kanzler der Universität KielRektorin oder Rektor- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum BundesbesoldungsgesetzBesoldungsgruppe B 6Landesschuldirektorin oder LandesschuldirektorBesoldungsgruppe B 7Rektorin oder Rektor der Universität Kiel 5)

§ 17

Anpassung der Besoldung

§ 17 Anpassung der Besoldung(1) Um 1,2 % werden ab dem 1. März 2010 erhöht 1. die Grundgehaltssätze,2.der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,3.die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz -Überleitungsfassung,4.die Anwärtergrundbeträge,5.die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,b)in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,c)in den fortgeltenden Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung, 6.die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,7.die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,8.die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),9.die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,10.die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201),11.der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201) und12.die Beträge nach § 4 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201). (2) Um 1,02 % werden ab dem 1. März 2010 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

Anlage LBesG

Anlage (zu § 2)Landesbesoldungsordnungen A und B1)Allgemeine Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Sie dürfen den Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen werden. Artikel IX § 4 Abs. 5 Satz 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern gilt entsprechend.2. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. Erhöhen sich in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachte Zulagen auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung, gilt diese Erhöhung auch für entsprechende Zulagen nach der Landesbesoldungsordnung A. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die sich hiernach ergebende Höhe der Zulagen bekannt zugeben.3. Den Beamtinnen und Beamten, deren Amtsbezeichnung sich durch Überleitung ändert, kann auf Antrag durch die oberste Dienstbehörde gestattet werden, für ihre Person ihre bisherige Amtsbezeichnung weiterhin zu führen, sofern diese auf eine deutlich erkennbare Heraushebung hinweist, die mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist.4. Die Ämter für Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Ordnung der Lehrerlaufbahnen auch für Lehrkräfte im Schulaufsichts- und -verwaltungsdienst und in Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung verwendet werden. Das gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung A geregelten Ämter.5. Die Kanzlerinnen und Kanzler von staatlichen Hochschulen werden entsprechend der sich für die jeweilige Hochschule ergebenden Messzahl eingruppiert. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studierenden; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. Die Eingruppierung wird während der Amtszeit nicht verändert. Den Amtsbezeichnungen der Kanzlerinnen und Kanzler ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.2)Landesbesoldungsordnung AAufsteigende GehälterBesoldungsgruppe 1Besoldungsgruppe 2Besoldungsgruppe 3Besoldungsgruppe 4Besoldungsgruppe 5Vollziehungsassistentin oder VollziehungsassistentBesoldungsgruppe 6Vollziehungssekretärin oder VollziehungssekretärBesoldungsgruppe 7Vollziehungsobersekretärin oder VollziehungsobersekretärBesoldungsgruppe 8Besoldungsgruppe 9Besoldungsgruppe 10Fachlehrerin oder Fachlehrer- soweit eine abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung nicht gefordert oder nicht nachgewiesen wird1)Besoldungsgruppe 11Fachlehrerin oder Fachlehrer- soweit eine abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung nicht gefordert oder nicht nachgewiesen wird -1)Besoldungsgruppe A 12Rektorin oder Rektor- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 1)2)Konrektorin oder Konrektor- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)4)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Regionalschule ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3) -----Besoldungsgruppe A 13 Berufsschuloberlehrerin oder Berufschuloberlehrer - 1) Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer - 1) Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst - 2) Polizeischuloberlehrerin oder Polizeischuloberlehrer - 3) Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer Studienrätin oder Studienrat - an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 4)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 4)Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule Rektorin oder Rektor - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 7)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)10)Konrektorin oder Konrektor - als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)10)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)10)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)5)9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)5)9)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)5)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)6)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)6)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)5)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)5) -----Besoldungsgruppe A 14Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl bis 1000Oberstudienrätin oder Oberstudienrat- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 1)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 2)3))- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 2)3)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Sonderpädagogik - 2)4)- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 3)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 3)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 4)Oberstudienrätin oder Oberstudienrat- an einer Fachhochschule -- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor Rektorin oder Rektor- im Justizvollzugsdienst - 5)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)9)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)4)9)Konrektorin oder Konrektor- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)9)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)4)9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)7)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)3)8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)7)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)3)8)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)6)9)Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 6)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2)6)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit Heim - 2)Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern - 6)- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 2)6)Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor- als Koordinatorin oder Koordinator für den Krankenhausunterricht in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn mehr als fünf Stellen zu koordinieren sind -- einer Sonderschule mit Heim und mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern - 6)- einer Sonderschule für Sehbehinderte mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern - 6)- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 6) -----Besoldungsgruppe A 15Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungsdienst der zuständigen obersten Landesbehörde -Polizeischulrektorin oder PolizeischulrektorSchulrätin oder Schulrat- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene - 1) Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor - einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2)- einer Sonderschule mit Heim - Rektorin oder Rektor - als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)7)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)7)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 7)9) Studiendirektorin oder Studiendirektor - an einer Fachhochschule- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 2)3)- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -- an einer Hochschule- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 4)- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 5)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 6)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 7)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars - 1)8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1)8)- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars- 8)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 8)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 8)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern - 1)8)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 8)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1)8)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)9)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)9)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 8)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer gymnasialen Oberstufe verbundenen Gemeinschaftsschule - 8)- als zweite stellvertretende Leiterin oder zweiter stellvertretender Leiter an einem Regionalen Berufsbildungszentrum - 1)8) -----Besoldungsgruppe A 16Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)- als Leiterin oder Leiter einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -- an einer Hochschule -- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Gymnasium eines Regionalseminars - 1)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1)- als Dezernentin oder Dezernent der Zentrale des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein -Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein – Kommunalunternehmen – als alleiniges Vorstandsmitglied –, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit BehinderungLandesbesoldungsordnung BFeste GehälterBesoldungsgruppe 1Besoldungsgruppe 2Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 4001 bis 6000Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesamts für Natur und UmweltStellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und VerkehrVerbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein1)Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein – Kommunalunternehmen – als alleiniges Vorstandsmitglied – 1)Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Gesundheit und ArbeitssicherheitBesoldungsgruppe 3Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 6001 bis 10.000Direktorin oder Direktor des FinanzverwaltungsamtesDirektorin oder Direktor des LandeskriminalamtsDirektorin oder Direktor des LandesvermessungsamtsDirektorin oder Direktor des Landesamtes für soziale DiensteDirektorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische LandesforstenPräsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule, wenn sie oder er zugleich die Leitung des Ausbildungszentrums für Verwaltung wahrnimmtHauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4Landespolizeidirektorin oder LandespolizeidirektorStellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-HolsteinDirektorin oder Direktor des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und MeeresschutzBesoldungsgruppe 4Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 10.000Direktorin oder Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-HolsteinDirektorin oder Direktor des Landesamts für Natur und UmweltDirektorin oder Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-HolsteinHauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5 -Besoldungsgruppe 5Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 -- als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Datenschutz -Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale AngelegenheitenBesoldungsgruppe 6Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5Besoldungsgruppe 7Vizepräsidentin oder Vizepräsident des LandesrechnungshofsWissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor des MedizinausschussesBesoldungsgruppe 8Besoldungsgruppe 9Direktorin oder Direktor des LandtagesBesoldungsgruppe 10Präsidentin oder Präsident des LandesrechnungshofsStaatssekretärin oder StaatssekretärBesoldungsgruppe 11 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und BKünftig wegfallende Ämter und AmtsbezeichnungenLandesbesoldungsordnung ABesoldungsgruppe 6Löschmeisterin oder Löschmeister1)Präparatorin oder PräparatorBesoldungsgruppe 9Lehrwerkmeisterin oder Lehrwerkmeister an einer Berufsschule2)Besoldungsgruppe 12 Rektorin oder Rektor - als Leiterin oder Leiter einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 6)7)Besoldungsgruppe 13Hauptlehrerin oder Hauptlehrer, soweit nicht Schulleiterin oder Schulleiter oder an einem Realschulzug (Aufbauzug)Konrektorin oder Konrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Grund- oder Hauptschule mit mindestens 8 KlassenKonrektorin oder Konrektor- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 8)9)- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 8)- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -Rektorin oder Rektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)- einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 10)Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -Kreisforstmeisterin oder KreisforstmeisterPolizeischulhauptlehrerin oder PolizeischulhauptlehrerStädtische Forstmeisterin oder Städtischer ForstmeisterBesoldungsgruppe 14Kanzlerin oder Kanzler an einer Fachhochschule, soweit nicht in einer anderen BesoldungsgruppeKanzlerin oder Kanzler der Universität FlensburgKanzlerin oder Kanzler der Musikhochschule LübeckOberverwaltungsrätin oder OberverwaltungsratRealschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer RealschuleRealschulkonrektorin oder Realschulkonrektor- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 9)11)- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 11)- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 11)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -Realschulrektorin oder Realschulrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11)Rektorin oder Rektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -"Rektorin oder Rektor, soweit nicht Leiterin oder Leiter einer Volksschule mit mindestens 8 KlassenSonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer SonderschuleBesoldungsgruppe 15Studiendirektorin oder Studiendirektor- als Leiterin oder Leiter der Landesbildstelle des Landesinstituts für Praxis und Theorie der Schule -Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg und LübeckStellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor eines Landesjugendheimes3)Realschulrektorin oder Realschulrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -Studiendirektorin oder Studiendirektor- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 12)- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 12)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern - 12)- als Koordinatorin oder als Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 9)12)- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern in der Stufe - 12)- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 12)- als Leiterin oder Leiter der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule mit den Jahrgängen 11 bis 13 -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -Besoldungsgruppe 16Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Kanzlerin oder Kanzler der Medizinischen Universität zu LübeckKanzlerin oder Kanzler der Fachhochschule KielDirektorin oder Direktor einer Gehörlosen-, Schwerhörigen- oder Sprachkrankenschule mit HeimDirektorin oder Direktor einer IngenieurschuleOberschulrätin oder OberschulratOberseefahrtschuldirektorin oder OberseefahrtschuldirektorOberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufen mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -Landesbesoldungsordnung BBesoldungsgruppe 2Rektorin oder Rektor- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl bis 1000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische BildungVerbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland4)Besoldungsgruppe B 3Rektorin oder Rektor- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor der Fachhochschule WestküsteDirektorin oder Direktor des PflanzenschutzamtesLandesmuseumsdirektorin oder LandesmuseumsdirektorDirektorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische LandesforstenBesoldungsgruppe B 4Kanzlerin oder Kanzler der Universität KielRektorin oder Rektor- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum BundesbesoldungsgesetzBesoldungsgruppe B 6Landesschuldirektorin oder LandesschuldirektorBesoldungsgruppe B 7Rektorin oder Rektor der Universität Kiel 5)Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten Landesbehörde

§ 10

Zuständigkeitsregelungen

§ 10 ZuständigkeitsregelungenÜber die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes – Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein – entscheidet, soweit sie nicht durch Laufbahnverordnungen oder Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt sind, für die Beamtinnen und Beamten des Landes das Finanzministerium. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes festgelegten Zusätze entsprechend, soweit nicht die fachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulässt.

§ 6

Anrechnung von Sachbezügen

§ 6 Anrechnung von SachbezügenDas Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes – Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein – regelt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, oder, sofern der Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden betroffen ist, das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften. § 52 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 22. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) bleibt unberührt.

Anlage LBesG

Anlage (zu § 2)Landesbesoldungsordnungen A und B1)Allgemeine Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Sie dürfen den Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen werden. Artikel IX § 4 Abs. 5 Satz 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern gilt entsprechend.2. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. Erhöhen sich in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachte Zulagen auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung, gilt diese Erhöhung auch für entsprechende Zulagen nach der Landesbesoldungsordnung A. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die sich hiernach ergebende Höhe der Zulagen bekannt zugeben.3. Den Beamtinnen und Beamten, deren Amtsbezeichnung sich durch Überleitung ändert, kann auf Antrag durch die oberste Dienstbehörde gestattet werden, für ihre Person ihre bisherige Amtsbezeichnung weiterhin zu führen, sofern diese auf eine deutlich erkennbare Heraushebung hinweist, die mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist.4. Die Ämter für Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Ordnung der Lehrerlaufbahnen auch für Lehrkräfte im Schulaufsichts- und -verwaltungsdienst und in Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung verwendet werden. Das gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung A geregelten Ämter.5. Die Kanzlerinnen und Kanzler von staatlichen Hochschulen werden entsprechend der sich für die jeweilige Hochschule ergebenden Messzahl eingruppiert. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studierenden; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. Die Eingruppierung wird während der Amtszeit nicht verändert. Den Amtsbezeichnungen der Kanzlerinnen und Kanzler ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.2)Landesbesoldungsordnung AAufsteigende GehälterBesoldungsgruppe 1Besoldungsgruppe 2Besoldungsgruppe 3Besoldungsgruppe 4Besoldungsgruppe 5Vollziehungsassistentin oder VollziehungsassistentBesoldungsgruppe 6Vollziehungssekretärin oder VollziehungssekretärBesoldungsgruppe 7Vollziehungsobersekretärin oder VollziehungsobersekretärBesoldungsgruppe 8Besoldungsgruppe 9Besoldungsgruppe 10Fachlehrerin oder Fachlehrer- soweit eine abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung nicht gefordert oder nicht nachgewiesen wird1)Besoldungsgruppe 11Fachlehrerin oder Fachlehrer- soweit eine abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung nicht gefordert oder nicht nachgewiesen wird -1)Besoldungsgruppe A 12Rektorin oder Rektor- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 1)2)Konrektorin oder Konrektor- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)4)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Regionalschule ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3) -----Besoldungsgruppe A 13 Berufsschuloberlehrerin oder Berufschuloberlehrer - 1) Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer - 1) Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst - 2) Polizeischuloberlehrerin oder Polizeischuloberlehrer - 3) Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer Studienrätin oder Studienrat - an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 4)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 4)Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule Rektorin oder Rektor - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 7)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)10)Konrektorin oder Konrektor - als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)10)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)10)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)5)9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)5)9)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)5)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)6)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)6)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)5)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)5) -----Besoldungsgruppe A 14Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl bis 1000Oberstudienrätin oder Oberstudienrat- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 1)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 2)3))- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 2)3)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Sonderpädagogik - 2)4)- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 3)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 3)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 4)Oberstudienrätin oder Oberstudienrat- an einer Fachhochschule -- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor Rektorin oder Rektor- im Justizvollzugsdienst - 5)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)9)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)4)9)Konrektorin oder Konrektor- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)9)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)4)9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)7)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)3)8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)7)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)3)8)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)6)9)Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 6)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2)6)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit Heim - 2)Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern - 6)- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 2)6)Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor- als Koordinatorin oder Koordinator für den Krankenhausunterricht in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn mehr als fünf Stellen zu koordinieren sind -- einer Sonderschule mit Heim und mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern - 6)- einer Sonderschule für Sehbehinderte mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern - 6)- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 6) -----Besoldungsgruppe A 15Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungsdienst der zuständigen obersten Landesbehörde -Polizeischulrektorin oder PolizeischulrektorSchulrätin oder Schulrat- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene - 1) Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor - einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2)- einer Sonderschule mit Heim - Rektorin oder Rektor - als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)7)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)7)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 7)9) Studiendirektorin oder Studiendirektor - an einer Fachhochschule- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 2)3)- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -- an einer Hochschule- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 4)- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 5)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 6)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 7)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars - 1)8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1)8)- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars - 8)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 8)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 8)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern - 1)8)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 8)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1)8)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)9)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)9)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 8)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer gymnasialen Oberstufe verbundenen Gemeinschaftsschule - 8)- als zweite stellvertretende Leiterin oder zweiter stellvertretender Leiter an einem Regionalen Berufsbildungszentrum - 1)8) -----Besoldungsgruppe A 16Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)- als Leiterin oder Leiter einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -- an einer Hochschule -- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Gymnasium eines Regionalseminars - 1)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1)- als Dezernentin oder Dezernent der Zentrale des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein -Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein – Kommunalunternehmen – als alleiniges Vorstandsmitglied –, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit BehinderungLandesbesoldungsordnung BFeste GehälterBesoldungsgruppe 1Besoldungsgruppe 2Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 4001 bis 6000Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesamts für Natur und UmweltStellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und VerkehrVerbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein1)Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein – Kommunalunternehmen – als alleiniges Vorstandsmitglied – 1)Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Gesundheit und ArbeitssicherheitBesoldungsgruppe 3Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 6001 bis 10.000Direktorin oder Direktor des FinanzverwaltungsamtesDirektorin oder Direktor des LandeskriminalamtsDirektorin oder Direktor des Landesamtes für Vermessung und GeoinformationDirektorin oder Direktor des Landesamtes für soziale DiensteDirektorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische LandesforstenPräsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule, wenn sie oder er zugleich die Leitung des Ausbildungszentrums für Verwaltung wahrnimmtHauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4Landespolizeidirektorin oder LandespolizeidirektorStellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-HolsteinDirektorin oder Direktor des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und MeeresschutzBesoldungsgruppe 4Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 10.000Direktorin oder Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-HolsteinDirektorin oder Direktor des Landesamts für Natur und UmweltDirektorin oder Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-HolsteinHauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5 -Besoldungsgruppe 5Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 -- als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Datenschutz -Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale AngelegenheitenBesoldungsgruppe 6Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5Besoldungsgruppe 7Vizepräsidentin oder Vizepräsident des LandesrechnungshofsWissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor des MedizinausschussesBesoldungsgruppe 8Besoldungsgruppe 9Direktorin oder Direktor des LandtagesBesoldungsgruppe 10Präsidentin oder Präsident des LandesrechnungshofsStaatssekretärin oder StaatssekretärBesoldungsgruppe 11 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und BKünftig wegfallende Ämter und AmtsbezeichnungenLandesbesoldungsordnung ABesoldungsgruppe 6Löschmeisterin oder Löschmeister1)Präparatorin oder PräparatorBesoldungsgruppe 9Lehrwerkmeisterin oder Lehrwerkmeister an einer Berufsschule2)Besoldungsgruppe 12 Rektorin oder Rektor - als Leiterin oder Leiter einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 6)7)Besoldungsgruppe 13Hauptlehrerin oder Hauptlehrer, soweit nicht Schulleiterin oder Schulleiter oder an einem Realschulzug (Aufbauzug)Konrektorin oder Konrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Grund- oder Hauptschule mit mindestens 8 KlassenKonrektorin oder Konrektor- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 8)9)- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 8)- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -Rektorin oder Rektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)- einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 10)Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -Kreisforstmeisterin oder KreisforstmeisterPolizeischulhauptlehrerin oder PolizeischulhauptlehrerStädtische Forstmeisterin oder Städtischer ForstmeisterBesoldungsgruppe 14Kanzlerin oder Kanzler an einer Fachhochschule, soweit nicht in einer anderen BesoldungsgruppeKanzlerin oder Kanzler der Universität FlensburgKanzlerin oder Kanzler der Musikhochschule LübeckOberverwaltungsrätin oder OberverwaltungsratRealschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer RealschuleRealschulkonrektorin oder Realschulkonrektor- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 9)11)- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 11)- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 11)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -Realschulrektorin oder Realschulrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11)Rektorin oder Rektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -"Rektorin oder Rektor, soweit nicht Leiterin oder Leiter einer Volksschule mit mindestens 8 KlassenSonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer SonderschuleBesoldungsgruppe 15Studiendirektorin oder Studiendirektor- als Leiterin oder Leiter der Landesbildstelle des Landesinstituts für Praxis und Theorie der Schule -Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg und LübeckStellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor eines Landesjugendheimes3)Realschulrektorin oder Realschulrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -Studiendirektorin oder Studiendirektor- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 12)- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 12)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern - 12)- als Koordinatorin oder als Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 9)12)- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern in der Stufe - 12)- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 12)- als Leiterin oder Leiter der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule mit den Jahrgängen 11 bis 13 -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -Besoldungsgruppe 16Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Kanzlerin oder Kanzler der Medizinischen Universität zu LübeckKanzlerin oder Kanzler der Fachhochschule KielDirektorin oder Direktor einer Gehörlosen-, Schwerhörigen- oder Sprachkrankenschule mit HeimDirektorin oder Direktor einer IngenieurschuleOberschulrätin oder OberschulratOberseefahrtschuldirektorin oder OberseefahrtschuldirektorOberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufen mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -Landesbesoldungsordnung BBesoldungsgruppe 2Rektorin oder Rektor- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl bis 1000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische BildungVerbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland4)Besoldungsgruppe B 3Rektorin oder Rektor- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor der Fachhochschule WestküsteDirektorin oder Direktor des PflanzenschutzamtesLandesmuseumsdirektorin oder LandesmuseumsdirektorDirektorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische LandesforstenBesoldungsgruppe B 4Kanzlerin oder Kanzler der Universität KielRektorin oder Rektor- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum BundesbesoldungsgesetzBesoldungsgruppe B 6Landesschuldirektorin oder LandesschuldirektorBesoldungsgruppe B 7Rektorin oder Rektor der Universität Kiel 5)Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten Landesbehörde

Anlage LBesG

Anlage (zu § 2)Landesbesoldungsordnungen A und B1)Allgemeine Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Sie dürfen den Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen werden. Artikel IX § 4 Abs. 5 Satz 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern gilt entsprechend.2. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. Erhöhen sich in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachte Zulagen auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung, gilt diese Erhöhung auch für entsprechende Zulagen nach der Landesbesoldungsordnung A. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die sich hiernach ergebende Höhe der Zulagen bekannt zugeben.3. Den Beamtinnen und Beamten, deren Amtsbezeichnung sich durch Überleitung ändert, kann auf Antrag durch die oberste Dienstbehörde gestattet werden, für ihre Person ihre bisherige Amtsbezeichnung weiterhin zu führen, sofern diese auf eine deutlich erkennbare Heraushebung hinweist, die mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist.4. Die Ämter für Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Ordnung der Lehrerlaufbahnen auch für Lehrkräfte im Schulaufsichts- und -verwaltungsdienst und in Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung verwendet werden. Das gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung A geregelten Ämter.5. Die Kanzlerinnen und Kanzler von staatlichen Hochschulen werden entsprechend der sich für die jeweilige Hochschule ergebenden Messzahl eingruppiert. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studierenden; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. Die Eingruppierung wird während der Amtszeit nicht verändert. Den Amtsbezeichnungen der Kanzlerinnen und Kanzler ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.2)Landesbesoldungsordnung AAufsteigende GehälterBesoldungsgruppe 1Besoldungsgruppe 2Besoldungsgruppe 3Besoldungsgruppe 4Besoldungsgruppe 5Vollziehungsassistentin oder VollziehungsassistentBesoldungsgruppe 6Vollziehungssekretärin oder VollziehungssekretärBesoldungsgruppe 7Vollziehungsobersekretärin oder VollziehungsobersekretärBesoldungsgruppe 8Besoldungsgruppe 9Besoldungsgruppe 10Fachlehrerin oder Fachlehrer- soweit eine abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung nicht gefordert oder nicht nachgewiesen wird1)Besoldungsgruppe 11Fachlehrerin oder Fachlehrer- soweit eine abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung nicht gefordert oder nicht nachgewiesen wird -1)Besoldungsgruppe A 12Rektorin oder Rektor- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 1)2)Konrektorin oder Konrektor- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)4)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Regionalschule ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3) -----Besoldungsgruppe A 13 Berufsschuloberlehrerin oder Berufschuloberlehrer - 1) Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer - 1) Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst - 2) Polizeischuloberlehrerin oder Polizeischuloberlehrer - 3) Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer Studienrätin oder Studienrat - an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 4)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 4)Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule Rektorin oder Rektor - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 7)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)10)Konrektorin oder Konrektor - als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)10)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)10)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)5)9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)5)9)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)5)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)6)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)6)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)5)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)5) -----Besoldungsgruppe A 14Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl bis 1000Oberstudienrätin oder Oberstudienrat- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 1)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 2)3)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 2)3)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Sonderpädagogik - 2)4)- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 3)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 3)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 4)Oberstudienrätin oder Oberstudienrat- an einer Fachhochschule -- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor Rektorin oder Rektor- im Justizvollzugsdienst - 5)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)9)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)4)9)Konrektorin oder Konrektor- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)9)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)4)9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)7)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)3)8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)7)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)3)8)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)6)9)Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 6)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2)6)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit Heim - 2)Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern - 6)- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 2)6)Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor- als Koordinatorin oder Koordinator für den Krankenhausunterricht in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn mehr als fünf Stellen zu koordinieren sind -- einer Sonderschule mit Heim und mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern - 6)- einer Sonderschule für Sehbehinderte mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern - 6)- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 6) -----Besoldungsgruppe A 15Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungsdienst der zuständigen obersten Landesbehörde -Polizeischulrektorin oder PolizeischulrektorSchulrätin oder Schulrat- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene - 1) Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor - einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2)- einer Sonderschule mit Heim - Rektorin oder Rektor - als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)7)- als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)7)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 7)9) Studiendirektorin oder Studiendirektor - an einer Fachhochschule- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 2)3)- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -- an einer Hochschule- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 4)- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 5)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 6)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 7)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars - 1)8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1)8)- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars- 8)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 8)- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 8)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern - 1)8)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 8)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1)8)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)9)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)9)- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 8)- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer gymnasialen Oberstufe verbundenen Gemeinschaftsschule - 8)- als zweite stellvertretende Leiterin oder zweiter stellvertretender Leiter an einem Regionalen Berufsbildungszentrum - 1)8) -----Besoldungsgruppe A 16Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1)- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)- als Leiterin oder Leiter einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -- an einer Hochschule -- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Gymnasium eines Regionalseminars - 1)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1)- als Dezernentin oder Dezernent der Zentrale des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein -Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein – Kommunalunternehmen – als alleiniges Vorstandsmitglied –, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit BehinderungLandesbesoldungsordnung BFeste GehälterBesoldungsgruppe 1Besoldungsgruppe 2Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 4001 bis 6000Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesamts für Natur und UmweltStellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und VerkehrStellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-HolsteinVerbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein1)Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein – Kommunalunternehmen – als alleiniges Vorstandsmitglied – 1)Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Gesundheit und ArbeitssicherheitBesoldungsgruppe 3Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 6001 bis 10.000Direktorin oder Direktor des FinanzverwaltungsamtesDirektorin oder Direktor des LandeskriminalamtsDirektorin oder Direktor des Landesamtes für Vermessung und GeoinformationDirektorin oder Direktor des Landesamtes für soziale DiensteDirektorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische LandesforstenPräsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule, wenn sie oder er zugleich die Leitung des Ausbildungszentrums für Verwaltung wahrnimmtHauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4Landespolizeidirektorin oder LandespolizeidirektorDirektorin oder Direktor des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und MeeresschutzBesoldungsgruppe 4Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 10.000Direktorin oder Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-HolsteinDirektorin oder Direktor des Landesamts für Natur und UmweltDirektorin oder Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-HolsteinHauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5 -Besoldungsgruppe 5Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-HolsteinMinisterialdirigentin oder Ministerialdirigent- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 -- als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Datenschutz -Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale AngelegenheitenBesoldungsgruppe 6Besoldungsgruppe 7Vizepräsidentin oder Vizepräsident des LandesrechnungshofsWissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor des MedizinausschussesBesoldungsgruppe 8 Direktorin oder Direktor des LandtagesBesoldungsgruppe 9 Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs Staatssekretärin oder StaatssekretärBesoldungsgruppe 10 - nicht besetzt -Besoldungsgruppe 11 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und BKünftig wegfallende Ämter und AmtsbezeichnungenLandesbesoldungsordnung ABesoldungsgruppe 6Löschmeisterin oder Löschmeister1)Präparatorin oder PräparatorBesoldungsgruppe 9Lehrwerkmeisterin oder Lehrwerkmeister an einer Berufsschule2)Besoldungsgruppe 12 Rektorin oder Rektor - als Leiterin oder Leiter einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 6)7)Besoldungsgruppe 13Hauptlehrerin oder Hauptlehrer, soweit nicht Schulleiterin oder Schulleiter oder an einem Realschulzug (Aufbauzug)Konrektorin oder Konrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Grund- oder Hauptschule mit mindestens 8 KlassenKonrektorin oder Konrektor- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 8)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 8)9)- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 8)- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 8)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -Rektorin oder Rektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)- einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 10)Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -Kreisforstmeisterin oder KreisforstmeisterPolizeischulhauptlehrerin oder PolizeischulhauptlehrerStädtische Forstmeisterin oder Städtischer ForstmeisterBesoldungsgruppe 14Kanzlerin oder Kanzler an einer Fachhochschule, soweit nicht in einer anderen BesoldungsgruppeKanzlerin oder Kanzler der Universität FlensburgKanzlerin oder Kanzler der Musikhochschule LübeckOberverwaltungsrätin oder OberverwaltungsratRealschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer RealschuleRealschulkonrektorin oder Realschulkonrektor- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 9)11)- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 11)- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 11)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -Realschulrektorin oder Realschulrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11)Rektorin oder Rektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -"Rektorin oder Rektor, soweit nicht Leiterin oder Leiter einer Volksschule mit mindestens 8 KlassenSonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer SonderschuleBesoldungsgruppe 15Studiendirektorin oder Studiendirektor- als Leiterin oder Leiter der Landesbildstelle des Landesinstituts für Praxis und Theorie der Schule -Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg und LübeckStellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor eines Landesjugendheimes3)Realschulrektorin oder Realschulrektor- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -Studiendirektorin oder Studiendirektor- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 12)- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 12)- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern - 12)- als Koordinatorin oder als Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9)- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 9)12)- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern in der Stufe - 12)- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 12)- als Leiterin oder Leiter der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule mit den Jahrgängen 11 bis 13 -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -Besoldungsgruppe 16Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2Kanzlerin oder Kanzler der Medizinischen Universität zu LübeckKanzlerin oder Kanzler der Fachhochschule KielDirektorin oder Direktor einer Gehörlosen-, Schwerhörigen- oder Sprachkrankenschule mit HeimDirektorin oder Direktor einer IngenieurschuleOberschulrätin oder OberschulratOberseefahrtschuldirektorin oder OberseefahrtschuldirektorOberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufen mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -Landesbesoldungsordnung BBesoldungsgruppe 2Rektorin oder Rektor- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl bis 1000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische BildungVerbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland4)Besoldungsgruppe B 3Rektorin oder Rektor- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor der Fachhochschule WestküsteStellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-HolsteinDirektorin oder Direktor des PflanzenschutzamtesLandesmuseumsdirektorin oder LandesmuseumsdirektorDirektorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische LandesforstenBesoldungsgruppe B 4Kanzlerin oder Kanzler der Universität KielRektorin oder Rektor- als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum BundesbesoldungsgesetzBesoldungsgruppe B 6Landesschuldirektorin oder LandesschuldirektorDirektorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5Besoldungsgruppe B 7Rektorin oder Rektor der Universität Kiel 5)Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten LandesbehördeBesoldungsgruppe B 9Direktorin oder Direktor des LandtagesBesoldungsgruppe B 10Präsidentin oder Präsident des LandesrechnungshofsStaatssekretärin oder Staatssekretär

§ 16

Einmalzahlung 2011

§ 16 Einmalzahlung 2011(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die bereits am 1. April 2011 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für den Monat April 2011 eine einmalige Zahlung in Höhe von 360,00 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Bezüge haben. Für Anwärterinnen und Anwärter beträgt die Einmalzahlung 120,00 Euro; Satz 1 gilt entsprechend. (2) § 6 Abs. 1 und § 72 a des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung -), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), gilt entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. April 2011 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Bezüge im Monat April geltenden Verhältnisse. (3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor.

§ 17

Anpassung der Besoldung

§ 17 Anpassung der Besoldung(1) Ab 1. April 2011 erhöhen sich um 1,5 % 1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung,4. die Anwärtergrundbeträge,5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,c) in den fortgeltenden Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung, 6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201),11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201) und12. die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483). (2) Um 1,275 % werden ab dem 1. April 2011 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

§ 17

Anpassung der Besoldung

§ 17 Anpassung der Besoldung(1) Um 1,7 % werden ab dem 1. Januar 2012 erhöht 1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung,4. die Anwärtergrundbeträge,5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,c) in den fortgeltenden Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung, 6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188),11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), und12. die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188). (2) Ab 1. Januar 2012 erhöhen sich im Anschluss an die Erhöhung gemäß Absatz 1 die Grundgehaltssätze um 17,00 € und die Anwärtergrundbeträge um 6,00 €. Für diese Anpassung der Besoldung gilt § 14 a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung - nicht.(3) Um 1,445 % werden ab dem 1. Januar 2012 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

§ 10

Zuständigkeitsregelungen

§ 10 Zuständigkeitsregelungen(1) - gestrichen -(2) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet, soweit sie nicht durch Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt sind, für die Beamtinnen und Beamten des Landes das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes festgelegten Zusätze entsprechend, soweit nicht das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und der fachlich zuständigen obersten Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulässt.

§ 18

Bekanntmachungsermächtigung

§ 18 BekanntmachungsermächtigungDas Finanzministerium wird ermächtigt, die ab 1. Januar 2008 nach § 17 maßgeblichen Beträge der Grundgehälter, des Familienzuschlags, der Amts- und Stellenzulagen, der Anwärtergrundbeträge, des Auslandszuschlags, des Auslandskinderzuschlags, der Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung und der Mehrarbeitsvergütung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen sowie bei Anpassungen dieser Beträge neu bekannt zu machen.

§ 9

Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

§ 9 Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßig Angestellten 1. den Rahmen des Bundes- und Landesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und2. alle sonstigen Geldzuwendungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln. (2) Die nach § 4 erlassene Verordnung gilt entsprechend.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt in Ergänzung der nach § 1 a in Landesrecht übergeleiteten bundesrechtlichen Vorschriften für die Besoldung und Versorgung 1. der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes,2. der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise und Ämter und3. der Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit dies in den einzelnen Vorschriften des Gesetzes bestimmt ist. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und2. die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen in Schleswig-Holstein.

§ 19

§ 19(1) Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, denen nach der bis zum 19. Februar 1973 geltenden Fassung des Landesbesoldungsgesetzes eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 168,50 DM zusteht, behalten diese. (2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1 a.

§ 1a

§ 1 a Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten 1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2 bis 4, § 37 Abs. 2, § 67, des 8. Abschnitts, §§ 80 und 82, § 84 Abs. 3, § 85 und die durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 270) bereits ersetzten Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes,2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) sowie3. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort. (2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

§ 16

Einmalzahlung 2009

§ 16 Einmalzahlung 2009(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die bereits am 2. Januar 2009 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für den Monat Februar 2009 eine einmalige Zahlung in Höhe von 40 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Bezüge haben. (2) § 6 Abs. 1 und § 72 a des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), gilt entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. Februar 2009 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Bezüge im Monat Februar geltenden Verhältnisse. (3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor.

§ 11

Ämter der Bundesbesoldungsordnung W

§ 11 Ämter der Bundesbesoldungsordnung W(1) Die Ämter der hauptamtlichen Rektorinnen und Rektoren einer staatlichen Hochschule werden der Besoldungsgruppen W 3 zugeordnet. Der Amtsbezeichnung ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. (2) Die Ämter der Professorinnen und Professoren an staatlichen Hochschulen mit Ausnahme der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet.1)(3) Der Anteil der W 3-Stellen beträgt an einer staatlichen Fachhochschule höchstens 25 %, an der Muthesius Kunsthochschule höchstens 40 %, an einer Universität und an der Musikhochschule Lübeck höchstens 60 % der Gesamtzahl der W 2 und W 3-Stellen.

§ 12

Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen

§ 12 Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die besondere Bedeutung der Professur, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Bezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. In der Verordnung nach § 15 kann bestimmt werden, dass Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen.1)(2) Für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche besondere Leistungsbezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls auszustatten. In der Verordnung nach § 15 kann bestimmt werden, dass besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen. (3) Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogene Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 % des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. (4) Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können über das in § 33 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes und in Absatz 3 genannte Maß hinaus bis zur Höhe von 80 % des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit unter Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Sonderzuschüsse nach Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) der in Absatz 2 Satz 2 dieser Vorbemerkung definierte Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse am 31. Dezember 2004, unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes, nicht überschritten wird. (5) Leiterinnen und Leitern sowie sonstigen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

§ 13

Grundsätze zum Besoldungsdurchschnitt

§ 13 Grundsätze zum Besoldungsdurchschnitt(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben (Besoldungsdurchschnitt) für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Fachhochschulbereich auf 59.808 EUR, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 66.812 EUR festgestellt. (2) Der Besoldungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich 2 %, insgesamt höchstens um bis zu 10 % überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Hauhaltsmittel bereitgestellt sind. (3) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium setzt den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnimmt, fest. Es gibt den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen, Überschreitungen nach Absatz 2, Veränderungen aufgrund von Regelungen nach § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Veränderungen der Stellenstruktur nach § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Festsetzung nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.

§ 14

Forschungs- und Lehrzulagen

§ 14 Forschungs- und LehrzulagenProfessoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 % des Jahresgrundgehalts nicht überschreiten.

§ 15

Verordnungsermächtigungen

§ 15 VerordnungsermächtigungenDas für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungswesen zuständigen Ministerium die Grundsätze für die Ausgestaltung der Leistungsbezüge nach § 12 sowie die Forschungs- und Lehrzulagen nach § 14 durch Verordnung zu regeln und dabei insbesondere Regelungen über 1. die zuständigen Stellen und das Verfahren;2. die Voraussetzungen für die Gewährung,3. die Höhe der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulagen,4. die Teilnahme von Leistungsbezügen nach § 12 Abs. 1 und 2 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes,5. die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen im Rahmen des § 12 Abs. 3 und 4,6. die Kriterien für besondere Leistungen nach § 12 Abs. 2 und7. die Verpflichtung der Hochschulen, über gewährte Leistungsbezüge und die Zulagen nach § 14 jährlich zu berichten zu treffen. Die Aufgaben können auf die Hochschulen zur Regelung durch Satzung übertragen werden.

§ 2

Landesbesoldungsordnungen

§ 2 Landesbesoldungsordnungen(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B, deren Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes. (2) Die durch Fußnoten in den Landesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1) ausgewiesenen Amtszulagen nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

§ 3

Anrechnungsbetrag für Beamtinnen und Beamte in Gemeinschaftsunterkünften

§ 3 Anrechnungsbetrag für Beamtinnen und Beamte in GemeinschaftsunterkünftenBei ledigen Beamtinnen und Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkünften leben und die keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes haben, wird abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe von 75 % des jeweiligen Anrechnungsbetrages nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes auf das Grundgehalt angerechnet.

§ 4

Aufwandsentschädigungen

§ 4 AufwandsentschädigungenDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren zu bestimmen, wer Aufwandsentschädigung nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten kann, und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Diese Vorschriften dürfen von den für die Beamtinnen und Beamten des Landes im Haushaltsplan erfassten Regelungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

§ 5

Sonstige Geldzuwendungen

§ 5 Sonstige Geldzuwendungen(1) Neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigung dürfen die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren sonstige Geldzuwendungen an ihre Beamtinnen und Beamten nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind alle Zuwendungen in Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten. Die Vorschrift gilt für die in Satz 1 genannten Dienstherrn entsprechend, soweit sie als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Leistungen gewähren, wenn die Leistung nicht auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung zwischen dem zuständigen Arbeitgeberverband und den Gewerkschaften oder einer von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder vom Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein allgemein zugelassenen Regelung gewährt wird. (2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungen sowie deren Verbände, soweit sie sonstige Geldzuwendungen aus Gründen ihrer Stellung im Wettbewerb gewähren.

§ 6

Anrechnung von Sachbezügen

§ 6 Anrechnung von SachbezügenDas Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, oder, sofern der Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden betroffen ist, das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschriften. § 52 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 22. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) bleibt unberührt.

§ 7

Einweisung in eine Planstelle, Ausweisung von Planstellen

§ 7 Einweisung in eine Planstelle, Ausweisung von Planstellen(1) § 49 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren entsprechend.(2) Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen für Beamtinnen und Beamte dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es zulässt, auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn besetzt werden. Abweichend hiervon können Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden oder sich darin zu bewähren haben.

§ 8

Verwendung der Amtsbezeichnungen „Direktorin, Direktor, Professorin und Professor"

§ 8 Verwendung der Amtsbezeichnungen „Direktorin, Direktor, Professorin und Professor“Das Institut für Weltwirtschaft ist eine Einrichtung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.