Landesverordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in beschleunigten Verfahren Vom 13. Juli 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 13.07.1998
- Fundstelle:
- GVOBl. 1998 234
Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1583), und des § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720) verordnet das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten:
§ 1 Folgende Strafsachen werden den in § 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen: 1. Entscheidungen über Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Hauptverhandlungshaftbefehls ( § 127 b Abs. 2 der Strafprozeßordnung ) sowie bei Ablehnung solcher Anträge Entscheidungen über die für diesen Fall gestellten Anträge auf Erlaß eines Untersuchungshaftbefehls ( §§ 112 ff. der Strafprozeßordnung ), 2. im Falle des Erlasses eines Haftbefehls nach § 127 b Abs. 2 der Strafprozeßordnung die nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen sowie die sonst erforderlich werdenden richterlichen Untersuchungshandlungen, 3. die Verhandlungen und Entscheidungen in beschleunigten Verfahren ( §§ 417 ff. der Strafprozeßordnung ) nach Vorführung nach § 127 b in Verbindung mit § 128 der Strafprozeßordnung ; dies gilt nicht bei Anordnung von Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. der Strafprozeßordnung .
§ 2 Als zuständige Gerichte werden bestimmt 1. im Landgerichtsbezirk Flensburg das Amtsgericht Flensburg für die Bezirke der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Flensburg; 2. Landgerichtsbezirk Itzehoe das Amtsgericht Itzehoe für die Bezirke der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Itzehoe; 3. Landgerichtsbezirk Kiel a. das Amtsgericht Kiel für die Bezirke der Amtsgerichte Eckernförde, Kiel, Plön und Rendsburg, b. das Amtsgericht Neumünster für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Segeberg, Neumünster und Norderstedt; 4. im Landgerichtsbezirk Lübeck das Amtsgericht Lübeck für die Bezirke der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Lübeck.
§ 3 (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei den bis dahin zuständigen Amtsgerichten anhängig geworden sind, bleiben diese Gerichte auch weiterhin zuständig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.