BeschGAusfZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung des Beschussgesetzes Vom 10. Dezember 2003*

Ausfertigungsdatum:
10.12.2003
Fundstelle:
GVOBl. 2003, 691, 692
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Der Vorstand der Eichdirektion Nord ist zuständige Behörde für die Ausführung des Beschussgesetzes, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

§ 2

§ 2Die Befugnis nach § 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes, die für die Ausführung des Beschussgesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.