Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung Vom 20. April 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 20.04.2022
- Fundstelle:
- GVOBl. 2022, 576
Aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummer 6 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
§ 1Die Mindestdeckungssumme für die ausreichende Berufshaftpflichtversicherung der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach § 65 Absatz 6 Satz 1 der Landesbauordnung beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden müssen sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestdeckungssumme belaufen. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung vom 16. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 266)*) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.