BerHaftPflV SH 2018 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Festsetzungder Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung Vom 16. April 2018

Ausfertigungsdatum:
16.04.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 266
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BerHaftPflV

Aufgrund des § 83 Absatz 1 Nummer 6 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

§ 1

§ 1Die Mindestdeckungssumme für die ausreichende Berufshaftpflichtversicherung der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach § 65 Absatz 3 LBO sowie der Personen nach § 70 Absatz 2 Satz 1 LBO beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden müssen sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestdeckungssumme belaufen. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2023 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.