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title: "BerHaftPflV SH 2008 — Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung Vom 27. Mai 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/berhaftpflvsh2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BerHaftPflVSH2008rahmen"
updated: "2026-05-13T16:15:27+00:00"
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# BerHaftPflV SH 2008 — Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung Vom 27. Mai 2008

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 27.05.2008
*Fundstelle:* GVOBl. 2008, 289


### § 1

§ 1(1) Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach § 65 Abs. 3 LBO sowie Personen nach § 70 Abs. 2 LBO müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert sein. (2) Die Mindestdeckungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden müssen sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestdeckungssumme belaufen. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig.

### § 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung vom 12. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 55)*) außer Kraft.

### Eingangsformel BerHaftPflV

Aufgrund des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Innenministerium:

### § 1

§ 1(1) Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach § 71 Abs. 3 LBO sowie Personen nach § 73 Abs. 4 Satz 1 LBO müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert sein. (2) Die Mindestdeckungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden müssen sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestdeckungssumme belaufen. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig.

### § 2

§ 2Bestehende Berufshaftpflichtversicherungen sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung der Regelung des § 1 anzupassen.

### § 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung vom 12. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 55)*) außer Kraft.

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— Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung Vom 27. Mai 2008
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BerHaftPflVSH2008rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
