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title: "BerGymdqualBiGV SH — Landesverordnung über doppeltqualifizierende Bildungsgänge am Beruflichen Gymnasium Vom 30. Juni 2015"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/bergymdqualbigvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BerGymdqualBiGVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:15:26+00:00"
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# BerGymdqualBiGV SH — Landesverordnung über doppeltqualifizierende Bildungsgänge am Beruflichen Gymnasium Vom 30. Juni 2015

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 30.06.2015
*Fundstelle:* NBl.MSB.Schl.-H. 2015, 175


### § 10 — Bestimmungen für die Berufsabschlussprüfung

§ 10 Bestimmungen für die Berufsabschlussprüfung(1) Für die Berufsabschlussprüfung finden für alle Bildungsgänge §§ 1 bis 6, § 7 Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz, Absatz 2 bis 4, Absatz 5 Satz 2 und 4 sowie Absatz 6 Satz 1 bis 3 und 6, Absatz 7 und 8, §§ 8 bis 10, § 11 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Leistungen in der zweiten Fremdsprache bei der Berechnung der Durchschnittsnote unberücksichtigt bleiben, § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. Schl.-H. S. 48), Anwendung.(2) In dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, der vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde, und in den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 finden §§ 14, 16, 18 bis 21, § 22 Absatz 1, Nummer 1, 2, 3 und 5, Absatz 2, 3, 5 und 6 BS-PrüVO Anwendung. § 22 Absatz 4 Nummer 2 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, wenn die jeweilige Endnote1. in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 in den Fächern „Sozialpflege“, „Hauswirtschaft“ sowie „Praxiszeiten“ „mangelhaft“ lautet,2. in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in den Fächern Sozialpädagogische Theorie und Praxis sowie Pädagogische Praxiszeiten „mangelhaft“ lautet,3. in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 im Prüfungsfach Biotechnologie oder in der praktischen Prüfung „mangelhaft“ lautet; bei vor dem Schuljahr 2020/21 begonnenen Ausbildungen in diesem Bildungsgang, wenn die jeweilige Endnote in dem Lernbereich „Biologische Arbeitsmethoden“ sowie Molekularbiologie „mangelhaft“ lautet, Anwendung.§ 17 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 17 Absatz 1 BS-PrüVO die nach Punkten bewerteten Leistungen in Noten nach der gemäß § 10 Absatz 1 BGVO geltenden Notenskala zurückgerechnet werden.(3) In dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 findet ab dem Schuljahr 2020/21 § 20 Absatz 2 und Absatz 4 bis 6, §§ 24, 27 Absatz 2, § 28 Absatz 3, §§ 30, 31, 33, 34 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, wenn die jeweilige Endnote in dem Lernfeld 3: „Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, begleiten und auswerten“ sowie in den Praxiszeiten „mangelhaft“ lautet, Absatz 5 Nummer 1 und 2 und Absatz 6, § 35 Absatz 1, Absatz 2 BS-PrüVO, soweit auf § 11 Absatz 1 und 2 verwiesen wird, Anwendung. § 28 Absatz 2 BS-PrüVO findet Anwendung, soweit auf § 17 Absatz 3 verwiesen wird. § 29 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zulassung zur Abschlussprüfung am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase stattfindet. § 32 Absatz 1 BS-PrüVO findet Anwendung, soweit auf § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 5 verwiesen wird.

### § 18 — Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

### § 2 — Aufnahmevoraussetzung

§ 2 AufnahmevoraussetzungFür die Aufnahmevoraussetzung findet § 2 der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. Schl.-H. S. 48), entsprechende Anwendung. Für den Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 findet zusätzlich § 2 Absatz 4 mit Ausnahme von Satz 1 sowie Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung (BFSVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. Schl.-H. S. 48), entsprechende Anwendung.

### § 10 — Bestimmungen für die Berufsabschlussprüfung

§ 10 Bestimmungen für die Berufsabschlussprüfung(1) Für die Berufsabschlussprüfung finden für alle Bildungsgänge §§ 1 bis 6, § 7 Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz, Absatz 2 bis 4, Absatz 5 Satz 2 und 4 sowie Absatz 6 Satz 1 bis 3 und 6, Absatz 7 und 8, §§ 8 bis 10, § 11 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Leistungen in der zweiten Fremdsprache bei der Berechnung der Durchschnittsnote unberücksichtigt bleiben, § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. Schl.-H. S. 48), Anwendung.(2) In dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, der vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde, und in den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 finden §§ 14, 16, 18 bis 21, § 22 Absatz 1, Nummer 1, 2, 3 und 5, Absatz 2, 3, 5 und 6 BS-PrüVO Anwendung. § 22 Absatz 4 Nummer 2 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, wenn die jeweilige Endnote1. in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 in den Fächern „Sozialpflege“, „Hauswirtschaft“ sowie „Praxiszeiten“ „mangelhaft“ lautet,2. in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in den Fächern Sozialpädagogische Theorie und Praxis sowie Pädagogische Praxiszeiten „mangelhaft“ lautet,3. in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 im Prüfungsfach Biotechnologie oder in der praktischen Prüfung „mangelhaft“ lautet; bei vor dem Schuljahr 2020/21 begonnenen Ausbildungen in diesem Bildungsgang, wenn die jeweilige Endnote in dem Lernbereich „Biologische Arbeitsmethoden“ sowie Molekularbiologie „mangelhaft“ lautet, Anwendung.§ 17 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 17 Absatz 1 BS-PrüVO die nach Punkten bewerteten Leistungen in Noten nach der gemäß § 10 Absatz 1 BGVO geltenden Notenskala zurückgerechnet werden.(3) In dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 findet ab dem Schuljahr 2020/21 § 20 Absatz 2 und Absatz 4 bis 6, §§ 24, 27 Absatz 2, § 28 Absatz 3, §§ 30, 31, 33, 34 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, wenn die jeweilige Endnote in dem Lernfeld 3: „Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, begleiten und auswerten“ sowie in den Praxiszeiten „mangelhaft“ lautet, Absatz 5 Nummer 1 und 2 und Absatz 6, § 35 Absatz 1, Absatz 2 BS-PrüVO, soweit auf § 11 Absatz 1 und 2 verwiesen wird, Anwendung. § 28 Absatz 2 BS-PrüVO findet Anwendung, soweit auf § 17 Absatz 3 verwiesen wird. § 29 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zulassung zur Abschlussprüfung am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase stattfindet. § 32 Absatz 1 BS-PrüVO findet Anwendung, soweit auf § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 5 verwiesen wird.

### § 18 — Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

### § 2 — Aufnahmevoraussetzung

§ 2 AufnahmevoraussetzungFür die Aufnahmevoraussetzung findet § 2 der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. Schl.-H. S. 48), entsprechende Anwendung. Für den Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 findet zusätzlich § 2 Absatz 4 mit Ausnahme von Satz 1 sowie Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung (BFSVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. Schl.-H. S. 48), entsprechende Anwendung.

### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 14 Absatz 2) Anzahl der einbringungspflichtigen Schulhalbjahresergebnisse je Fach und Fachrichtung für Bildungsgänge, die vor dem 01.08.2020 begonnen wurden Fach Fachrichtung Gesundheit und Soziales Gesundheit und Soziales Biotechnologie Schwerpunkt Gesundheit/Pflege Schwerpunkt Pädagogik/Psychologie 1. Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau 4 4 4 Deutsch 4 4 4 Mathematik 4 4 4 Englisch 4 2 4 2 4 2 2. Fremdsprache 2 4 2 4 2 4 Gemeinschaftskunde 4 4 4 Kunst, Literatur, Musik, Darstellendes Spiel - - 2 Musisch-kreativer Bereich 2 4 - Wirtschaftslehre - - 4 Erziehungswissenschaften 4 2 - - 1. Naturwissenschaft 4 4 4 2. Naturwissenschaft - - 2 Ökologie und Gesundheit - 4 - Ökotrophologie 2 4 - - Gesamt: 34 34 34

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 14 Absatz 2) Anzahl der einbringungspflichtigen Schulhalbjahresergebnisse je Fach und Fachrichtung für Ausbildungsgänge, die nach dem 01.08.2020 begonnen wurden Fach Fachrichtung Gesundheit und Soziales Biotechnologie Schwerpunkt Pädagogik/Psychologie 1. Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau 4 4 2. Fach auf erhöhten Anforderungsniveau Deutsch oder Englisch oder Mathematik Biologie Deutsch 4 4 Mathematik 4 4 Englisch 4 2 4 2. Fremdsprache 2 4 2 Gemeinschaftskunde 4 4 Kunst, Literatur, Musik, Darstellendes Spiel 2 2 Wirtschaftslehre 2 4 1. Naturwissenschaft (Biologie in der Fachrichtung Biotechnologie) 4 4 2. Naturwissenschaft - 2 Gesundheit 4 - Gesamt: 34 34

### Eingangsformel BerGymdqualBiGV

Aufgrund der § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 126 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Ziele und Fachrichtungen

§ 1 Ziele und Fachrichtungen(1) Ein doppeltqualifizierender Bildungsgang am Beruflichen Gymnasium vermittelt die Allgemeine Hochschulreife und einen Berufsabschluss nach Landesrecht zur „Staatlich geprüften Assistentin“ oder zum „Staatlich geprüften Assistenten“ in verschiedenen Fachrichtungen.(2) Folgende Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums und Berufsabschlüsse können zu doppeltqualifizierenden Bildungsgängen zusammengefasst werden:1. Berufliches Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Gesundheit/Pflege, mit dem Berufsabschluss zur „Staatlich geprüften Pflegeassistentin“ oder zum „Staatlich geprüften Pflegeassistenten“ (auslaufend),2. Berufliches Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Pädagogik/Psychologie, mit dem Berufsabschluss zur „Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin“ oder zum „Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten“,3. Berufliches Gymnasium der Fachrichtung Biotechnologie mit dem Berufsabschluss zur „Staatlich geprüften Biologisch-technischen Assistentin“ oder zum „Staatlich geprüften Biologisch-technischen Assistenten“.

### § 10 — Bestimmungen für die Berufsabschlussprüfung

§ 10 Bestimmungen für die Berufsabschlussprüfung(1) Für die Berufsabschlussprüfung finden für alle Bildungsgänge §§ 1 bis 6, § 7 Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz, Absatz 2 bis 4, Absatz 5 Satz 2 und 4 sowie Absatz 6 Satz 1 bis 3 und 6, Absatz 7 und 8, §§ 8 bis 10, § 11 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Leistungen in der zweiten Fremdsprache bei der Berechnung der Durchschnittsnote unberücksichtigt bleiben, § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), Anwendung.(2) In dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, der vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde, und in den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 finden §§ 14, 16, 18 bis 21, § 22 Absatz 1, Nummer 1, 2, 3 und 5, Absatz 2, 3, 5 und 6 BS-PrüVO Anwendung. § 22 Absatz 4 Nummer 2 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, wenn die jeweilige Endnote1. in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 in den Fächern „Sozialpflege“, „Hauswirtschaft“ sowie „Praxiszeiten“ „mangelhaft“ lautet,2. in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in den Fächern Sozialpädagogische Theorie und Praxis sowie Pädagogische Praxiszeiten „mangelhaft“ lautet,3. in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 im Prüfungsfach Biotechnologie oder in der praktischen Prüfung „mangelhaft“ lautet; bei vor dem Schuljahr 2020/21 begonnenen Ausbildungen in diesem Bildungsgang, wenn die jeweilige Endnote in dem Lernbereich „Biologische Arbeitsmethoden“ sowie Molekularbiologie „mangelhaft“ lautet, Anwendung.§ 17 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 17 Absatz 1 BS-PrüVO die nach Punkten bewerteten Leistungen in Noten nach der gemäß § 10 Absatz 1 BGVO geltenden Notenskala zurückgerechnet werden.(3) In dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 findet ab dem Schuljahr 2020/21 § 20 Absatz 2 und Absatz 4 bis 6, §§ 24, 27 Absatz 2, § 28 Absatz 3, §§ 30, 31, 33, 34 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, wenn die jeweilige Endnote in dem Lernfeld 3: „Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, begleiten und auswerten“ sowie in den Praxiszeiten „mangelhaft“ lautet, Absatz 5 Nummer 1 und 2 und Absatz 6, § 35 Absatz 1, Absatz 2 BS-PrüVO, soweit auf § 11 Absatz 1 und 2 verwiesen wird, Anwendung. § 28 Absatz 2 BS-PrüVO findet Anwendung, soweit auf § 17 Absatz 3 verwiesen wird. § 29 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zulassung zur Abschlussprüfung am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase stattfindet. § 32 Absatz 1 BS-PrüVO findet Anwendung, soweit auf § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 5 verwiesen wird.

### § 11 — Berechtigung

§ 11 BerechtigungWer die Berufsabschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung im Bildungsgang nach § 1 Absatz 21. Nummer 1 „Staatlich geprüfte Pflegeassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Pflegeassistent“,2. Nummer 2 „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“,3. Nummer 3 „Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent“zu führen und erhält darüber ein Abschlusszeugnis, in dem die zweite Fremdsprache unberücksichtigt bleibt.

### § 12 — Entlassung bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung

§ 12 Entlassung bei Nichtbestehen der WiederholungsprüfungWer die Berufsabschlussprüfung auch in der Wiederholung nicht bestanden hat, ist zu entlassen und erhält darüber ein Abgangszeugnis.

### § 13 — Abiturprüfungsfächer

§ 13 Abiturprüfungsfächer§ 9 BGVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass schriftliche Prüfungsfächer neben den durch die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bestimmten Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau1. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch,2. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 die Fächer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGVO, wurde dieser Bildungsgang vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen, die Fächer Mathematik und eine Fremdsprache oder Naturwissenschaft und Englisch, und3. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 die Fächer Deutsch und Englisch sind.

### § 14 — Bestimmungen für die Abiturprüfung

§ 14 Bestimmungen für die Abiturprüfung(1) Für die Abiturprüfung finden §§ 1 bis 10, 37, 38 Absatz 1, 3 und 4 sowie §§ 39 bis 47 BS-PrüVO entsprechende Anwendung.(2) § 38 Absatz 2 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbringpflicht sich nach den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung richtet.

### § 15 — Zeugnisse

§ 15 Zeugnisse§§ 11 und 12 BGVO finden Anwendung.

### § 16 — Erwerb der Fachhochschulreife

§ 16 Erwerb der Fachhochschulreife§§ 13 und 14 BGVO finden Anwendung. Durch den nach dieser Verordnung erworbenen Berufsabschluss wird der fachpraktische Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen.

### § 17 — Anlagen

§ 17 AnlagenDie Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 18 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

### § 2 — Aufnahmevoraussetzung

§ 2 AufnahmevoraussetzungFür die Aufnahmevoraussetzung findet § 2 der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2020 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 255), entsprechende Anwendung. Für den Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 findet zusätzlich § 2 Absatz 4 mit Ausnahme von Satz 1 sowie Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung (BFSVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), entsprechende Anwendung.

### § 3 — Dauer und Gestaltung

§ 3 Dauer und Gestaltung(1) Die doppeltqualifizierenden Bildungsgänge umfassen vier Schulleistungsjahre. Abweichend hiervon umfasst der Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 drei Schulleistungsjahre, wenn die Ausbildung vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde.(2) Eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase sind Bestandteil des jeweiligen Bildungsganges. Die Abiturprüfung findet am Ende der Qualifikationsphase statt.(3) Die doppeltqualifizierenden Bildungsgänge enthalten eine einjährige zusätzliche berufsbezogene Phase. Dies gilt nicht für den Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Ausbildung vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde. Die zusätzliche berufsbezogene Phase wird vor der Einführungsphase durchgeführt. Die zusätzliche berufsbezogene Phase kann einmal wiederholt werden.(4) § 3 Absatz 2 und 3 BGVO findet Anwendung.(5) Die Berufsabschlussprüfung findet am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. Im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, der vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde, findet die Abschlussprüfung am Ende der Qualifikationsphase statt.

### § 4 — Fächer, Lernbereiche und Lernfelder

§ 4 Fächer, Lernbereiche und Lernfelder(1) § 4 Absatz 1 und 3 BGVO findet Anwendung.(2) Das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld umfasst nach Maßgabe der Stundentafeln die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Darstellendes Spiel, Kunst, Musik, Literatur. Die Bildungsgänge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2, die vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurden, umfassen zusätzlich das Fach Musisch-kreativer Bereich.(3) Das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld umfasst nach Maßgabe der Stundentafeln die Fächer Religion, Philosophie, Gemeinschaftskunde, Wirtschaftslehre, Erziehungswissenschaften.(4) Das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld umfasst nach Maßgabe der Stundentafeln die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Gesundheit, Berufliche Informatik, Biotechnologie. Der Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, der vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde, umfasst zusätzlich die Fächer Ökotrophologie und Hauswirtschaft, der Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, der vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde, umfasst zusätzlich das Fach Ökologie und Gesundheit.(5) Fächer, Lernbereiche und Lernfelder des berufsbezogenen Bereiches der Stundentafel der jeweiligen Berufsfachschulausbildung können nach Maßgabe der Stundentafel in den Fächern des jeweiligen doppeltqualifizierenden Bildungsganges aufgehen. Für die zusätzliche berufsbezogene Phase können Lernfelder der Berufsfachschule in der Stundentafel festgelegt werden.

### § 5 — Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau

§ 5 Fächer auf erhöhtem AnforderungsniveauDie Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind1. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Gesundheit/Pflege, die Fächer Gesundheit sowie Biologie,2. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Pädagogik/Psychologie, das Fach Erziehungswissenschaften sowie eines der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder eine andere fortgeführte Fremdsprache; wurde dieser Bildungsgang vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen, sind es die Fächer Erziehungswissenschaften und Deutsch,3. in der Fachrichtung Biotechnologie die Fächer Biotechnologie sowie Biologie.

### § 6 — Versetzungsregelungen

§ 6 Versetzungsregelungen(1) § 6 BGVO findet auf die zusätzliche berufsbezogene Phase und die Einführungsphase mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der Einführungsphase oder des ersten Jahres der Qualifikationsphase voraussichtlich dann nicht gewachsen ist, wenn sie oder er in dem berufsbezogenen Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau oder in den Praxiszeiten eine mangelhafte Leistung erbracht hat.(2) Wer im Wiederholungsjahr der zusätzlichen berufsbezogenen Phase die Voraussetzungen für die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist zu entlassen. Im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, der vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde, ist zu entlassen, wer im Wiederholungsjahr der Einführungsphase die Voraussetzungen für die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nach Absatz 1 nicht erfüllt.

### § 7 — Qualifikationsphase und Stundentafeln

§ 7 Qualifikationsphase und Stundentafeln§§ 7 und 8 BGVO finden Anwendung.

### § 8 — Leistungsbewertung

§ 8 Leistungsbewertung§ 10 BGVO findet für die doppeltqualifizierenden Bildungsgänge mit folgenden Maßgaben Anwendung:1. Enthält ein Schulhalbjahr geblockte Praxiszeiten, kann die Anzahl der unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten bis auf eine reduziert werden.2. Im Schulhalbjahr der Berufsabschlussprüfung ersetzen schriftliche Abschlussarbeiten jeweils eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in dem entsprechenden Fach.

### § 9 — Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder der Berufsabschlussprüfung

§ 9 Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder der Berufsabschlussprüfung(1) Die Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder sowie der Umfang in Zeitstunden der schriftlichen Berufsabschlussprüfung sind im Bildungsgang1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1:Sozialpflege (drei),Hauswirtschaft (zwei),Deutsch/Kommunikation (drei),2. nach § 1 Absatz 2 Nummer 2:Kinder in ihrer Entwicklung und in ihren vielfältigen Lebenswelten verstehen und pädagogische Beziehungen zu ihnen entwickeln (Lernfeld 2) (vier),Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, begleiten und auswerten (Lernfeld 3) (drei),Deutsch/Kommunikation (drei),wurde der Bildungsgang vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen, ist es das Fach Ökologie und Gesundheit (zwei),3. nach § 1 Absatz 2 Nummer 3:Biotechnologie (drei),Biologie (drei),Chemie (drei),wurde der Bildungsgang vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen, sind es die Fächer: Biologische Arbeitsmethoden (drei),Molekularbiologie (drei),Mathematik (drei).Die weiteren Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder der schriftlichen Berufsabschlussprüfung nach der BFSVO werden durch den Unterricht in den Fächern im Beruflichen Gymnasium abgedeckt.(2) Gegenstand der praktischen Prüfung ist im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Sozialpflegerische Praxis im Umfang von eineinhalb Zeitstunden. Gegenstand der praktischen Prüfung sind im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 die Lernfelder der Ausbildung zur Biologisch-technischen Assistentin oder zum Biologisch-technischen Assistenten. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen zusammen bis zu 6 Zeitstunden, verteilt auf bis zu zwei Arbeitstage, zur Verfügung. Wurde dieser Bildungsgang vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen, sind die Lernbereiche Biologische Arbeitsmethoden sowie Molekularbiologie Gegenstand der praktischen Prüfung. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen zusammen bis zu 16 Zeitstunden, verteilt auf zwei Arbeitstage, zur Verfügung.

### § 3 — Dauer und Gestaltung

§ 3 Dauer und Gestaltung(1) Der doppeltqualifizierende Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 umfasst drei Schulleistungsjahre, die übrigen umfassen jeweils vier Schulleistungsjahre. (2) Eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase sind Bestandteil des jeweiligen Bildungsganges. Die Abiturprüfung findet am Ende der Qualifikationsphase statt. (3) Beträgt die Dauer eines doppeltqualifizierenden Bildungsganges mehr als drei Schulleistungsjahre, enthält er eine einjährige zusätzliche berufsbezogene Phase. Die zusätzliche berufsbezogene Phase wird 1. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 nach der Einführungsphase2. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 vor der Einführungsphase3. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 nach der Qualifikationsphase durchgeführt. Die zusätzliche berufsbezogene Phase kann einmal wiederholt werden. (4) § 3 Absatz 2 und 3 BGVO findet Anwendung. (5) Die Berufsabschlussprüfung findet im Bildungsgang 1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase,2. nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 am Ende der Qualifikationsphase statt.(6) Die Berufsabschlussprüfung im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 richtet sich nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005). Der schriftliche Teil der Prüfung nach § 12 PTA-APrV, die mündliche Prüfung in Pharmazeutischer Gesetzeskunde, Berufskunde nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 PTA-APrV sowie die praktische Prüfung Übungen zur Drogenkunde nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 PTA-APrV finden am Ende der Qualifikationsphase statt. Die übrigen mündlichen und praktischen Prüfungsteile nach den §§ 13 und 14 PTA-APrV finden am Ende des ersten Schulhalbjahres, die Prüfung in Apothekenpraxis nach § 15 PTA-APrV am Ende des zweiten Schulhalbjahres der zusätzlichen berufsbezogenen Phase statt.

### § 9 — Prüfungsfächer und Lernbereiche der Berufsabschlussprüfung

§ 9 Prüfungsfächer und Lernbereiche der Berufsabschlussprüfung(1) Die Fächer und Lernbereiche sowie der Umfang in Zeitstunden der schriftlichen Berufsabschlussprüfung sind im Bildungsgang 1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1: Sozialpflege (drei) Hauswirtschaft (zwei) Deutsch/Kommunikation (drei) 2. nach § 1 Absatz 2 Nummer 2: Ökologie und Gesundheit (zwei) 3. nach § 1 Absatz 2 Nummer 3: Biologische Arbeitsmethoden (drei) Molekularbiologie (drei) Mathematik (drei) 4. nach § 1 Absatz 2 Nummer 4: Botanik und Drogenkunde (zwei). Die weiteren Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Berufsabschlussprüfung nach der Berufsfachschulverordnung werden durch die Abiturprüfung abgedeckt. (2) Gegenstand der praktischen Prüfung 1. ist im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Sozialpflegerische Praxis im Umfang von eineinhalb Zeitstunden,2. sind im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 die Lernbereiche Biologische Arbeitsmethoden sowie Molekularbiologie; für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen zusammen bis zu 16 Zeitstunden, verteilt auf zwei Arbeitstage, zur Verfügung,3. sind im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 die Fächer Übungen zur Drogenkunde, Chemisch-pharmazeutische Übungen sowie Galenische Übungen; für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen jeweils bis zu sechs Zeitstunden zur Verfügung. (3) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 die Fächer Medizinproduktekunde, Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde sowie Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde gemäß § 13 PTA-APrV sowie nach der praktischen Ausbildung in der Apotheke das Fach Apothekenpraxis gemäß § 15 PTA-APrV.

### Anlage 1

Anlage 1 Anzahl der einbringungspflichtigen Schulhalbjahresergebnisse je Fach und Fachrichtung Fachrichtung Fach Gesundheit und Soziales Schwerpunkt Gesundheit/Pflege Gesundheit und Soziales Schwerpunkt Pädagogik/Psychologie Biotechnologie Technik Schwerpunkt Pharmazietechnik 1. Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau 4 4 4 4 Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Englisch 4 2 4 2 4 2 4 2 2. Fremdsprache 2 4 2 4 2 4 2 4 Gemeinschaftskunde 4 4 4 4 Kunst, Literatur, Musik, Darstellendes Spiel -- -- 2 2 Musisch-kreativer Bereich 2 4 -- -- Wirtschaftslehre -- -- 4 4 2 Erziehungswissenschaften 4 2 -- -- -- 1. Naturwissenschaft 4 4 4 4 2. Naturwissenschaft -- -- 2 2 4 Ökologie und Gesundheit -- 4 -- -- Ökotrophologie 2 4 -- -- -- Gesamt: 34 34 34 34

### Eingangsformel BerGymdqualBiGV

Aufgrund der § 16 Absatz 1 und § 126 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 440), verordnet das Ministerium für Schule und Berufsbildung:

### § 1 — Ziele und Fachrichtungen

§ 1 Ziele und Fachrichtungen(1) Ein doppeltqualifizierender Bildungsgang am Beruflichen Gymnasium vermittelt die Allgemeine Hochschulreife und einen Berufsabschluss nach Bundes- oder Landesrecht zum „Staatlich geprüften Assistenten“ oder zur „Staatlich geprüften Assistentin“ in verschiedenen Fachrichtungen. (2) Folgende Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums und Berufsabschlüsse können zu doppeltqualifizierenden Bildungsgängen zusammengefasst werden: 1. Berufliches Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Gesundheit/Pflege, mit dem Berufsabschluss zum „Staatlich geprüften Pflegeassistenten“ oder zur „Staatlich geprüften Pflegeassistentin“,2. Berufliches Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Pädagogik/Psychologie, mit dem Berufsabschluss zum „Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten“ oder zur „Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin“,3. Berufliches Gymnasium der Fachrichtung Biotechnologie mit dem Berufsabschluss zum „Staatlich geprüften Biologisch-technischen Assistenten“ oder zur „Staatlich geprüften Biologisch-technischen Assistentin“,4. Berufliches Gymnasium der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Pharmazietechnik, mit dem Berufsabschluss zum „Staatlich geprüften pharmazeutisch-technischen Assistenten“ oder zur „Staatlich geprüften pharmazeutisch-technischen Assistentin“.

### § 10 — Bestimmungen für die Berufsabschlussprüfung

§ 10 Bestimmungen für die Berufsabschlussprüfung(1) Für die Berufsabschlussprüfung finden § 1, §§ 2 und 3 Absatz 1, 2 und 4, §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 bis 5 Satz 2 und 4 sowie Absatz 6 bis 8, §§ 8 bis 11, § 13 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 und 3, §§ 15 bis 18, § 19 Absatz 1, 2 und 5, §§ 20 und 21 Absatz 1 und 2 sowie § 23 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 14. August 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 173), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), Anwendung. (2) § 14 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Absatz 1 die nach Punkten bewerteten Leistungen in Noten ohne Tendenzen nach der gemäß § 10 Absatz 1 BGVO geltenden Notenskala zurückgerechnet werden. (3) § 19 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 1 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Leistungen in der zweiten Fremdsprache für das Ergebnis der Abschlussprüfung unberücksichtigt bleiben. (4) § 19 Absatz 4 Nummer 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, wenn die jeweilige Endnote 1. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 in den Fächern „Sozialpflege“, „Hauswirtschaft“ sowie „Praxiszeiten“,2. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in den Fächern „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ sowie „Pädagogische Praxiszeiten,3. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 in dem Lernbereich „Biologische Arbeitsmethoden“ sowie „Molekularbiologie“ „mangelhaft“ lautet. Im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 richtet sich das Nichtbestehen der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten.

### § 11 — Berechtigung

§ 11 Berechtigung(1) Wer die Berufsabschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 1. Nummer 1 „Staatlich geprüfter Pflegeassistent“ oder „Staatlich geprüfte Pflegeassistentin“,2. Nummer 2 „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ oder „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“,3. Nummer 3 „Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent“ oder „Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin“,4. Nummer 4 „Staatlich geprüfter pharmazeutisch-technischer Assistent“ oder „Staatlich geprüfte pharmazeutisch-technische Assistentin“ zu führen und erhält darüber ein Abschlusszeugnis, in dem die zweite Fremdsprache unberücksichtigt bleibt. (2) Der Berufsabschluss „Staatlich geprüfter pharmazeutisch-technischer Assistent“ oder „Staatlich geprüfte pharmazeutisch-technische Assistentin“ wird erteilt nach Abschluss der praktischen Ausbildung in der Apotheke gemäß § 1 Absatz 4 PTA-APrV sowie des erfolgreich absolvierten zweiten Prüfungsabschnitts gemäß § 15 PTA-APrV.

### § 12 — Entlassung bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung

§ 12 Entlassung bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung(1) Wer die Berufsabschlussprüfung auch in der Wiederholung nicht bestanden hat, ist zu entlassen und erhält darüber ein Abgangszeugnis. (2) Der Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) richtet sich § 13 BGVO.

### § 13 — Abiturprüfungsfächer

§ 13 Abiturprüfungsfächer§ 9 BGVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass schriftliche Prüfungsfächer neben den durch die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bestimmten Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau, 1. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 4 zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch,2. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 die Fächer Mathematik und eine Fremdsprache oder Naturwissenschaft und Englisch,3. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 die Fächer Deutsch und Englisch, sind.

### § 14 — Bestimmungen für die Abiturprüfung

§ 14 Bestimmungen für die Abiturprüfung(1) Für die Abiturprüfung finden § 1, §§ 2 und 3 Absatz 1, 2 und 4, §§ 4 bis 10, §§ 24 und 25 Absatz 1, 3 und 4 sowie §§ 26 bis 34 BS-PrüVO entsprechende Anwendung. (2) § 25 Absatz 2 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbringpflicht sich nach der Anlage 1 richtet.

### § 15 — Zeugnisse

§ 15 Zeugnisse§§ 11 und 12 BGVO finden Anwendung.

### § 16 — Erwerb der Fachhochschulreife

§ 16 Erwerb der Fachhochschulreife§§ 13 und 14 BGVO finden Anwendung. Durch den nach dieser Verordnung erworbenen Berufsabschluss wird der fachpraktische Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen.

### § 17 — Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.(2) Die im Schuljahr 2014/15 an Schülerinnen und Schüler in doppeltqualifizierenden Bildungsgängen erteilten Noten werden als Leistungen des ersten Schulleistungsjahres im jeweiligen Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 anerkannt.(3) Diese Verordnung ist befristet bis zum 31. Juli 2019.

### § 2 — Aufnahmevoraussetzung

§ 2 AufnahmevoraussetzungFür die Aufnahmevoraussetzung findet § 2 der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 30. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), entsprechende Anwendung. Für die Bildungsgänge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 findet zusätzlich zu Satz 1 § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung (BFSVO) vom 9. Juli 2013 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 213), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196) entsprechende Anwendung.

### § 3 — Dauer und Gestaltung

§ 3 Dauer und Gestaltung(1) Der doppeltqualifizierende Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 umfasst drei Schulleistungsjahre, die übrigen umfassen jeweils vier Schulleistungsjahre. (2) Eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase sind Bestandteil des jeweiligen Bildungsganges. Die Abiturprüfung findet am Ende der Qualifikationsphase statt. (3) Beträgt die Dauer eines doppeltqualifizierenden Bildungsganges mehr als drei Schulleistungsjahre, enthält er eine einjährige zusätzliche berufsbezogene Phase. Die zusätzliche berufsbezogene Phase wird 1. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 nach der Einführungsphase2. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 vor der Einführungsphase3. im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 nach der Qualifikationsphase durchgeführt. Die zusätzliche berufsbezogene Phase kann einmal wiederholt werden. (4) § 3 Absatz 2 und 3 BGVO findet Anwendung. (5) Die Berufsabschlussprüfung findet im Bildungsgang 1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase,2. nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 am Ende der Qualifikationsphase statt.(6) Die Berufsabschlussprüfung im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 richtet sich nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005). Der schriftliche Teil der Prüfung nach § 12 PTA-APrV, die mündliche Prüfung in Pharmazeutischer Gesetzeskunde nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 PTA-APrV sowie die praktische Prüfung Übungen zur Drogenkunde nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 PTA-APrV finden am Ende der Qualifikationsphase statt. Die übrigen mündlichen und praktischen Prüfungsteile nach den §§ 13 und 14 PTA-APrV finden am Ende des ersten Schulhalbjahres, die Prüfung in Apothekenpraxis nach § 15 PTA-APrV am Ende des zweiten Schulhalbjahres der zusätzlichen berufsbezogenen Phase statt.

### § 4 — Fächer, Lernbereiche und Lernfelder

§ 4 Fächer, Lernbereiche und Lernfelder(1) § 4 Absatz 1 und 3 BGVO findet Anwendung. (2) Das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld umfasst nach Maßgabe der Stundentafeln die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Darstellendes Spiel, Kunst, Musik, Literatur, Musisch-kreativer Bereich, Musisch-kreative Gestaltung. (3) Das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld umfasst nach Maßgabe der Stundentafeln die Fächer Religion, Religion/Ethik, Philosophie, Gemeinschaftskunde, Wirtschaftslehre, Erziehungswissenschaften. (4) Das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld umfasst nach Maßgabe der Stundentafeln die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Gesundheit, Ökotrophologie, Hauswirtschaft, Berufliche Informatik, Ökologie und Gesundheit, Biotechnologie, Pharmazietechnik, Ernährungslehre/Diätetik, Körperpflegekunde, Galenische Übungen, Chemisch-pharmazeutische Übungen. (5) Fächer, Lernbereiche und Lernfelder des berufsbezogenen Bereiches der Stundentafel der jeweiligen Berufsfachschulausbildung können nach Maßgabe der Stundentafel in den Fächern des jeweiligen doppeltqualifizierenden Bildungsganges aufgehen.

### § 5 — Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau

§ 5 Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau(1) Die beiden Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind 1. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Gesundheit/Pflege, die Fächer Gesundheit sowie Biologie,2. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Pädagogik/Psychologie, die Fächer Erziehungswissenschaften sowie Deutsch,3. in der Fachrichtung Biotechnologie die Fächer Biotechnologie sowie Biologie,4. in der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Pharmazietechnik, die Fächer Pharmazietechnik sowie Chemie.

### § 6 — Aufstiegsregelungen

§ 6 Aufstiegsregelungen(1) § 6 BGVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Schüler oder eine Schülerin den Anforderungen der Qualifikationsphase voraussichtlich auch dann nicht gewachsen ist, wenn sie oder er in dem berufsbezogenen Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau oder in den Praxiszeiten eine mangelhafte Leistung erbracht hat. (2) Enthält ein doppeltqualifizierender Bildungsgang vor der Einführungsphase eine zusätzliche berufsbezogene Phase, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. (3) Enthält ein doppeltqualifizierender Bildungsgang nach der Einführungsphase eine zusätzliche berufsbezogene Phase, findet Absatz 1 für den Aufstieg von der Einführungsphase in die zusätzliche berufsbezogene Phase und für den Aufstieg von der zusätzlichen berufsbezogenen Phase in die Qualifikationsphase entsprechende Anwendung. (4) Wer im Wiederholungsjahr der zusätzlichen berufsbezogenen Phase die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist zu entlassen. (5) Enthält ein doppeltqualifizierender Bildungsgang nach der Qualifikationsphase eine zusätzliche berufsbezogene Phase, steigt die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung von der Qualifikationsphase in die zusätzliche berufsbezogene Phase auf.

### § 7 — Qualifikationsphase und Stundentafeln

§ 7 Qualifikationsphase und Stundentafeln§§ 7 und 8 BGVO finden Anwendung.

### § 8 — Leistungsbewertung

§ 8 Leistungsbewertung§ 10 BGVO findet für den gesamten doppeltqualifizierenden Bildungsgang mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Enthält ein Schulhalbjahr geblockte Praxiszeiten, wird die Anzahl der unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten um eine reduziert.2. Besteht ein Schulhalbjahr ausschließlich aus Praxiszeiten, muss keine schriftliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden.3. Im Schulhalbjahr der Berufsabschlussprüfung ersetzen schriftliche Abschlussarbeiten jeweils eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in dem entsprechenden Fach, sofern die Berufsabschlussprüfung nicht mit der Abiturprüfung zusammen fällt.

### § 9 — Prüfungsfächer und Lernbereiche der Berufsabschlussprüfung

§ 9 Prüfungsfächer und Lernbereiche der Berufsabschlussprüfung(1) Die Fächer und Lernbereiche sowie der Umfang in Zeitstunden der schriftlichen Berufsabschlussprüfung sind im Bildungsgang 1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1: Sozialpflege (drei) Hauswirtschaft (zwei) Deutsch/Kommunikation (drei) 2. nach § 1 Absatz 2 Nummer 2: Ökologie und Gesundheit (zwei) 3. nach § 1 Absatz 2 Nummer 3: Biologische Arbeitsmethoden (drei) Molekularbiologie (drei) Mathematik (drei) 4. nach § 1 Absatz 2 Nummer 4: Botanik und Drogenkunde (zwei). Die weiteren Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Berufsabschlussprüfung nach der Berufsfachschulverordnung werden durch die Abiturprüfung abgedeckt. (2) Gegenstand der praktischen Prüfung 1. ist im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Sozialpflegerische Praxis im Umfang von eineinhalb Zeitstunden,2. sind im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 die Lernbereiche Biologische Arbeitsmethoden sowie Molekularbiologie; für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen zusammen bis zu 16 Zeitstunden, verteilt auf zwei Arbeitstage, zur Verfügung,3. sind im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 die Fächer Übungen zur Drogenkunde, Chemisch-pharmazeutische Übungen sowie Galenische Übungen; für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen jeweils bis zu sechs Zeitstunden zur Verfügung. (3) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 die Fächer Medizinproduktekunde, Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde gemäß § 13 PTA-APrV sowie nach der praktischen Ausbildung in der Apotheke das Fach Apothekenpraxis gemäß § 15 PTA-APrV.

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— Landesverordnung über doppeltqualifizierende Bildungsgänge am Beruflichen Gymnasium Vom 30. Juni 2015
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BerGymdqualBiGVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
