BerGymbesVersSchulV SH 2008 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den doppelt qualifizierenden Bildungsgang am Beruflichen Gymnasium der Fachrichtung Biotechnologie als besondere Versuchsschule Vom 4. September 2008

Ausfertigungsdatum:
04.09.2008
Fundstelle:
NBl. MBF.Schl.-H. 2008, 318
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.

Anlage BerGymbesVersSchulV

AnlageDoppeltqualifizierender Bildungsgang Biotechnologie Stundentafel Berufsbildende Schulen ab: 1.8.2008 Doppeltqualifizierender Bildungsgang Biotechnologie Unterrichtsstunden bezogen auf die Jahrgangsstufe 11 12 13 14 Biotechnologie1 280 280 160 160 Biologie 280 280 200 200 Deutsch 80 80 120 120 Englisch 80 80 120 120 Mathematik 120 120 120 120 Chemie 120 120 120 120 Berufliche Informatik2 40 40 40 40 Dänisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch oder Türkisch3 -- 160 160 160 Wirtschaftslehre 40 40 80 80 Gemeinschaftskunde 80 80 80 80 Sport 80 80 80 80 Religion oder Philosophie 40 40 80 Kunst, Literatur, Musik oder -- -- 80 Darstellendes Spiel4 Wahlpflichtfach -- -- 80 Summe Unterrichtsstunden5 1.240 1.400 durchschnittlich je 1.400 Unterrichtsstunden pro Woche6 31 35 durchschnittlich je 35

Eingangsformel BerGymbesVersSchulV

Aufgrund des § 138 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 148) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

§ 1

Fachrichtung und Ziele

§ 1 Fachrichtung und ZieleDas Berufliche Gymnasium in der Fachrichtung Biotechnologie wird als besondere Versuchsschule nach § 138 Abs. 3 SchulG geführt. Es vermittelt als doppeltqualifizierender Bildungsgang die allgemeine Hochschulreife und den Berufsabschluss zur „Staatlich geprüften Biologisch-technischen Assistentin“ oder zum „Staatlich geprüften Biologisch-technischen Assistenten“ nach Landesrecht.

§ 10

Bestimmungen für die Berufsabschlussprüfung

§ 10 Bestimmungen für die Berufsabschlussprüfung(1) Für die Berufsabschlussprüfung finden § 1 Abs. 3, §§ 2 und 3 Abs. 2 und 4, §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 1 bis 5 Satz 2 und 4 sowie Abs. 6 bis 8, §§ 8 bis § 11, § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 18, §§ 20 und 21 Abs. 1 und 2 sowie § 23 BS-PrüVO entsprechende Anwendung. (2) § 14 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Absatz 1 die nach Punkten bewerteten Leistungen der Jahrgangsstufe 13 in Noten ohne Tendenzen nach der nach § 10 Abs. 1 BGVO geltenden Notenskala zurückgerechnet werden. (3) § 19 BS-PrüVO findet mit den Maßgaben Anwendung, dass 1. abweichend von Absatz 1 und 3 die Leistungen in der zweiten Fremdsprache für das Ergebnis der Abschlussprüfung unberücksichtigt bleiben und2. im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 bei einer „mangelhaft“ lautenden Endnote in dem Lernbereich „Biologische Arbeitsmethoden“ die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 11

Berechtigung

§ 11 Berechtigung(1) Wer die Berufsabschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent“ zu führen. Es wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, in dem die zweite Fremdsprache unberücksichtigt bleibt.

§ 12

Entlassung bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung

§ 12 Entlassung bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung(1) Wer die Berufsabschlussprüfung auch in der Wiederholung nicht bestanden hat, ist zu entlassen und erhält ein Abgangszeugnis. (2) Der Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) richtet sich § 17 Abs. 1 und 2.

§ 13

Abiturprüfungsfächer

§ 13 Abiturprüfungsfächer§ 9 BGVO findet mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Abweichend von Absatz 1 sind schriftliche Prüfungsfächer die Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau nach § 4 Abs. 3 sowie die Fächer Deutsch und eine Fremdsprache.2. Abweichend von Absatz 2 müssen die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des fünften Schulhalbjahres das mündliche Abiturprüfungsfach (fünftes Prüfungsfach) festlegen.

§ 14

Bestimmungen für die Abiturprüfung

§ 14 Bestimmungen für die Abiturprüfung(1) Für die Abiturprüfung finden § 1 Abs. 3, §§ 2 und 3 Abs. 2 und 4, §§ 4 bis 10, §§ 24 und 25 Abs. 1, 3 und 4 sowie §§ 26 bis 34 BS-PrüVO entsprechende Anwendung. (2) § 25 Abs. 2 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Belegpflicht sich nach der Stundentafel für diesen Bildungsgang richtet.

§ 15

Abgangszeugnis

§ 15 Abgangszeugnis§ 11 BGVO findet entsprechende Anwendung.

§ 16

Abiturzeugnis

§ 16 AbiturzeugnisNach bestandener Abiturprüfung erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis. § 12 BGVO findet entsprechende Anwendung.

§ 17

Erwerb der Fachhochschulreife

§ 17 Erwerb der Fachhochschulreife§ 13 BGVO findet mit den Maßgaben Anwendung, dass 1. abweichend von Absatz 1 die Fachhochschulreife (schulischer Teil) am Ende der Jahrgangsstufe 13 erworben wird,2. in Absatz 3 an die Stelle der Jahrgangsstufe 12 die Jahrgangsstufe 13 tritt und3. an die Stelle der Jahrgangsstufe 13 die Jahrgangsstufe 14 tritt.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft; sie ist befristet bis zum 31. Juli 2013.

§ 2

Aufnahmevoraussetzung

§ 2 AufnahmevoraussetzungFür die Aufnahmevoraussetzung findet § 2 der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 314) entsprechende Anwendung.

§ 3

Dauer und Gestaltung

§ 3 Dauer und Gestaltung(1) Der Bildungsgang dauert vier Jahre. Er gliedert sich in eine zweijährige Einführungszeit (Jahrgangsstufen 11 und 12) und in eine zweijährige Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 13 und 14). Am Ende der Jahrgangsstufe 13 findet die Abschlussprüfung für den Berufsabschluss als „Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent“ statt, mit deren Bestehen zugleich die schulischen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife nach der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05. Juni 1998 in der Fassung vom 09. März 20011 erworben werden. Die Jahrgangsstufe 14 schließt mit der Abiturprüfung ab. (2) § 3 Abs. 2 und 3 BGVO findet entsprechende Anwendung.

§ 4

Fächer

§ 4 Fächer(1) § 4 BGVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von Absatz 2 das gesellschaftliche Aufgabenfeld neben den Fächern Religion und Philosophie die Fächer Gemeinschaftskunde sowie Wirtschaftslehre umfasst und das Fach Biotechnologie zu dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehört. (2) Die beiden Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind 1. Biotechnologie und2. Biologie.

§ 5

Einführungszeit

§ 5 Einführungszeit(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzung von der Jahrgangsstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 auf. (2) § 6 BGVO findet mit den Maßgaben Anwendung, dass 1. die Jahrgangsstufe 12 einmal wiederholt werden kann und2. unbeschadet des § 6 Abs. 1 Satz 2 BGVO eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der Qualifikationsphase voraussichtlich auch dann nicht gewachsen ist, wenn sie oder er in dem Fach Biotechnologie eine mangelhafte Leistung erbracht hat.

§ 6

Qualifikationsphase

§ 6 Qualifikationsphase§ 7 BGVO findet entsprechende Anwendung.

§ 7

Stundentafel

§ 7 StundentafelDie Stundentafel (Anlage 1) regelt die Belegpflichten und die Wahlmöglichkeiten; sie ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 8

Leistungsbewertung

§ 8 Leistungsbewertung§ 10 BGVO gilt entsprechend mit den Maßgaben Anwendung, dass 1. abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 in jedem Schulhalbjahr der Einführungszeit jeweils zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt werden, abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 a) im Schulhalbjahr der Berufsabschlussprüfung die schriftlichen Abschlussarbeiten jeweils eine schriftliche Arbeit in dem entsprechenden Fach ersetzen,b) während der Schulbesuchsdauer in mindestens einem Fall an die Stelle von drei schriftlichen Arbeiten verschiedener Fächer die bewerteten Leis- tungen einer Projektarbeit tritt, sofern an dieser mindestens drei Fächer beteiligt sind; über bis zu zwei weitere Fälle entscheidet die Schule,c) während der Schulbesuchsdauer in vier Fällen jeweils an die Stelle einer schriftlichen Arbeit in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau eine Entwicklungsaufgabe, die integriert bearbeitet wird, tritt. Das Nähere regeln die Lehrpläne. Die Projektarbeit und die Entwicklungsaufgaben werden durch die beteiligten Fachlehrkräfte beurteilt; § 11 Abs. 5 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 318) gilt entsprechend.

§ 9

Prüfungsfächer und Lernbereiche der Berufsabschlussprüfung

§ 9 Prüfungsfächer und Lernbereiche der Berufsabschlussprüfung (1) Die Fächer und Lernbereiche sowie der Umfang in Zeitstunden der schriftlichen Prüfung sind: Biologische Arbeitsmethoden (drei) Molekularbiologie (drei) Mathematik (drei) Deutsch (drei) Englisch (drei) (2) Gegenstand der praktischen Prüfung sind die Lernbereiche Biologische Arbeitsmethoden sowie Molekularbiologie. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen jeweils bis zu 16 Zeitstunden, jeweils verteilt auf zwei Arbeitstage, zur Verfügung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.