Verordnung über die Bergbehörden des Landes Schleswig-Holstein Vom 18. Dezember 1954 , i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971 182
Änderungen: keine Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau der Reichsbergbehörden vom 30. September 1942 (RGBl. I S. 603) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 des Grundgesetzes wird bestimmt: Bekanntmachung: Oberbergamt für das Land Schleswig-Holstein ist das Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld; Bergamt für das Land Schleswig-Holstein ist das Bergamt Celle.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.