BergBehAufbG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über den Aufbau der Bergbehörden *) Vom 30. September 1942 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 **)

Fundstelle:
GVOBl. 1971 182
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Bergbehörden sind: die Bergämter, die Oberbergämter, das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Die Sitze und die Bezirke der Bergämter und der Oberbergämter werden durch Verordnung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestimmt.

§ 4

§ 4 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1943 in Kraft. (2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Werden hierbei Geschäftsbereiche anderer Ministerien berührt, so ist ihr Einvernehmen erforderlich.

§ 1

§ 1 (1) Bergbehörden sind: die Bergämter, die Oberbergämter, das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. (2) Die Sitze und die Bezirke der Bergämter und der Oberbergämter werden durch Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr bestimmt.

§ 2

§ 2 (1) Für die Aufgaben und die Zuständigkeit der Bergbehörden bleiben die bestehenden bundes- *) und landesgesetzlichen Vorschriften maßgebend; dabei treten die Bergämter an die Stelle der unteren, die Oberbergämter an die Stelle der mittleren Landesbergbehörden. (2)

§ 3

§ 3

§ 4

§ 4 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1943 in Kraft. (2) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Werden hierbei Geschäftsbereiche anderer Ministerien berührt, so ist ihr Einvernehmen erforderlich.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.