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title: "BerFöFachkrFPrüfV SH — Landesverordnung über die Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss„Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ Vom 22. Februar 2024"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BerFöFachkrFPrüfVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:15:11+00:00"
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# BerFöFachkrFPrüfV SH — Landesverordnung über die Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss„Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ Vom 22. Februar 2024

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 22.02.2024
*Fundstelle:* GVOBl. 2024, 92


### Anlage 1 — Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Anlage 1 (zu den §§ 18 und 19)Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend Eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind. 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen. 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0

### Anlage 2 — Zeugnisinhalte

Anlage 2 (zu § 21)Zeugnisinhalte Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3. Datum des Bestehens der Prüfung,4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 GFABPrV,5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 16 unter Angabe der Handlungsbereiche § 14 Absatz 1 und Bewertung mit Punkten,2. Benennung der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 17 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,3. Benennung der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 17 Absatz 4 und Bewertung mit Punkten,4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,6. die Gesamtnote in Worten,7. Befreiungen nach § 12 Absatz 4.

### Eingangsformel BerFöFachkrFPrüfV

Aufgrund des § 47 Absatz 5 Satz 1, § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217), nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Errichtung von Prüfungsausschüssen

§ 1 Errichtung von Prüfungsausschüssen(1) Gemäß § 1 Absatz 2 der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung (GFABPrV) vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2909), geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153), führt die Koordinierungsstelle für soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise, Anstalt des öffentlichen Rechts (KOSOZ AöR), nachfolgend „zuständige Stelle“ genannt, die Prüfung zum bundesweit anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ (gFAB) durch.(2) Für die Durchführung und die Abnahme der Fortbildungsprüfung sowie der einzelnen Prüfungsbestandteile errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse.

### § 10 — Anmeldung zur Prüfung

§ 10 Anmeldung zur Prüfung(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich oder elektronisch auf dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.(2) Der Anmeldung sind beizufügen1. Angaben zur Person mit tabellarischem Lebenslauf,2. Angaben über die in den §§ 8 und 9 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen,3. eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg die zu prüfende Person bereits an einer Prüfung teilgenommen hat.(3) Bei Beantragung einer Wiederholungsprüfung ist der ergangene bestandskräftige Verwaltungsakt mit der Entscheidung der nicht bestandenen Prüfung beizufügen.

### § 11 — Entscheidung über die Zulassung

§ 11 Entscheidung über die Zulassung(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Wenn sie diese für nicht gegeben hält, entscheidet der Prüfungsausschuss, der nicht nach § 2 Absatz 9 zusammengesetzt sein darf.(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der zu prüfenden Person rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel von der zuständigen Stelle mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihr die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen.(3) Nicht zur Prüfung zugelassene Personen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich oder elektronisch unterrichtet.(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, zurückgenommen werden.

### § 12 — Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen

§ 12 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen(1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag durch die zuständige Stelle gemäß § 56 Absatz 2 BBiG i. V. m. § 11 GFABPrV von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile zu befreien, wenn sie vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss bereits erfolgreich eine Prüfung abgelegt hat, die den wesentlichen Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalten der GFABPrV entspricht, und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.(2) Der Antrag auf Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist unter Beifügung entsprechender Nachweise über Befreiungsgründe schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen, und zwar zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung.(3) Auf Vorschlag der zuständigen Stelle entscheidet der Prüfungsausschuss abschließend.(4) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 BBiG von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 18 und 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

### § 13 — Prüfungsgebühr

§ 13 PrüfungsgebührFür die Durchführung der Fortbildungsprüfung wird eine Prüfungsgebühr erhoben. Ihre Höhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren. Die Prüfungsgebühr ist nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten.

### § 14 — Inhalt der Prüfung, Prüfungssprache

§ 14 Inhalt der Prüfung, Prüfungssprache(1) In der Prüfung werden die folgenden Handlungsbereiche geprüft:1. Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten,2. Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten,3. Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten sowie4. Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten.(2) Die Prüfungssprache ist in Wort und Schrift Deutsch.(3) Den weiteren Inhalt und Umfang der Fortbildungsprüfung regelt die GFABPrV abschließend.

### § 15 — Gliederung der Prüfung

§ 15 Gliederung der PrüfungDie Prüfung gliedert sich in1. eine schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 16 und2. eine Projektarbeit bestehend aus einer schriftlichen Abschlussarbeit und einer Projektpräsentation verbunden mit einem Fachgespräch nach § 17.

### § 16 — Schriftliche Prüfungsaufgaben

§ 16 Schriftliche Prüfungsaufgaben(1) Die schriftliche Prüfungsaufgabe bezieht sich auf alle in § 14 genannten Handlungsbereiche.(2) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht aus mehreren praxisbezogenen Aufgabenstellungen.(3) Die schriftliche Prüfungsaufgabe ist unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.

### § 17 — Projektarbeit

§ 17 Projektarbeit(1) In der Projektarbeit soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie eine komplexe praxisbezogene Aufgabe erfassen, darstellen, beurteilen, planen und durchführen kann.(2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Es muss mindestens zwei der in § 14 genannten Handlungsbereiche verbinden. Die zu prüfende Person soll Vorschläge für das Thema unterbreiten.(3) Über die Planung, die Durchführung und das Ergebnis der komplexen praxisbezogenen Aufgabenbearbeitung ist eine schriftliche Abschlussarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss kann den Umfang der Abschlussarbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Abschlussarbeit beträgt 30 Kalendertage. Die Frist zur Bearbeitung beginnt ab Bekanntgabe des Prüfungsthemas. Nach Ablauf der 30 Tage muss die Arbeit der zuständigen Stelle zugeleitet sein.(4) Auf Grundlage der Abschlussarbeit soll die zu prüfende Person in einer Projektpräsentation und in dem damit verbundenen Fachgespräch nachweisen, dass sie in der Lage ist, ihre berufliche Kompetenz in praxistypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen erarbeiten kann. Im Rahmen des Fachgesprächs kann die Prüfungskommission vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach § 14 Absatz 1 stellen. Die Projektpräsentation und das Fachgespräch sollen insgesamt 45 Minuten dauern; davon entfallen in der Regel auf die Präsentation 20 Minuten.

### § 18 — Bewerten der Prüfungsleistungen

§ 18 Bewerten der Prüfungsleistungen(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1, die Bestandteil der Verordnung ist, mit Punkten zu bewerten.(2) Als Prüfungsleistung sind einzeln zu bewerten:1. die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 16,2. die schriftliche Abschlussarbeit nach § 17 Absatz 3 sowie3. die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 17 Absatz 4.

### § 19 — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

§ 19 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundungen in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:1. in der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 16,2. in der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 17 Absatz 3 und3. in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 17 Absatz 4.(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsaufgabe, der schriftlichen Abschlussarbeit und der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch zu berechnen.(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

### § 2 — Zusammensetzung und Berufung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die sich aus drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zusammensetzt.(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft an. Die Mitglieder haben Stellvertretungen. Ferner ist unabdingbar, dass die hier ansässigen Bildungsträger im Prüfungsausschuss angemessen berücksichtigt werden.(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen. Bei vorherigem Ausscheiden werden Mitglieder nachberufen.(4) Die Arbeitnehmervertretungen werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.(5) Die Lehrkräfte werden auf Vorschlag der Bildungsträger oder auf Vorschlag des Bildungsministeriums berufen.(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft sie insoweit die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist - soweit eine Entschädigung nicht von einer anderen Seite gewährt wird - eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls trotz erforderlicher Anstrengungen, die nachgewiesen werden müssen, die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

### § 20 — Ausbildereignung

§ 20 AusbildereignungMit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 BBiG erworben. Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) auszustellen.

### § 21 — Zeugnisse

§ 21 Zeugnisse(1) Wer die Prüfung nach § 19 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B, die Bestandteil der Verordnung ist.(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommstelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere1. über den erworbenen Abschluss oder2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(4) Die zu prüfende Person ist berechtigt, weitere Ausfertigungen der Zeugnisse gegen Gebühr bei der zuständigen Stelle zur Vorlage beim Arbeitgeber zu beantragen. Je eine Ausfertigung der Prüfungszeugnisse ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

### § 22 — Wiederholung von Prüfungsbestandteilen

§ 22 Wiederholung von Prüfungsbestandteilen(1) Wurde die schriftliche Prüfungsaufgabe, die schriftliche Abschlussarbeit oder die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nicht bestanden, so kann der jeweilige Prüfungsbestandteil innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, zweimal wiederholt werden.(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholung des Prüfungsbestandteils bei der zuständigen Stelle zu beantragen.(3) Auf Antrag kann im Fall einer Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch ein bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.

### § 23 — Prüfungsaufgaben

§ 23 Prüfungsaufgaben(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der GFABPrV die Prüfungsaufgaben. Er kann Personen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit der Erstellung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben beauftragen. Er ist gehalten, überregional erstellte und vom Berufsbildungsausschuss beschlossene Aufgaben zu übernehmen.(2) Die zu prüfende Person fügt der praxisbezogenen Projektarbeit (§ 10 der GFABPrV) auf einem gesonderten Blatt die mit ihrer Unterschrift versehene Versicherung bei, dass sie die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihr angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

### § 24 — Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung

§ 24 Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung(1) Menschen mit Behinderung sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.(2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über den Nachteilsausgleich entscheidet, sie vorbereitet und gegebenenfalls den Prüfungsausschuss über die Behinderung unterrichten kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung oder ein sonstiger, geeigneter Nachweis beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Behinderung bei der Anfertigung der Arbeiten und bei mündlichen Prüfungen ergeben.

### § 25 — Öffentlichkeit

§ 25 ÖffentlichkeitDie Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Vertretung der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste mit Zustimmung der zu prüfenden Person zulassen.

### § 26 — Leitung und Aufsicht

§ 26 Leitung und Aufsicht(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden von der Prüfungskommission abgenommen.(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsaufgabe, um sicherzustellen, dass die zu prüfende Person selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.(3) Die schriftliche Prüfungsaufgabe ist aus Anonymitätsgründen nicht mit dem Vor- und Nachnamen der zu prüfenden Person, sondern mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffer erhält die zu prüfende Person nach der Zulassung zur Prüfung von der zuständigen Stelle. Die zu prüfende Person darf die schriftliche Prüfungsaufgabe mit Ausnahme der Kennziffer mit keinen weiteren Hinweisen versehen, die Rückschlüsse auf seine Identität zulassen.(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Aufsichtsführenden zu unterzeichnen.

### § 27 — Ausweispflicht und Belehrung

§ 27 Ausweispflicht und BelehrungDie zu prüfende Person hat sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie ist vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

### § 28 — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 28 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße(1) Die zu prüfende Person, die sich einer Täuschungshandlung schuldig macht, kann die oder der Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die oder der Aufsichtsführende die zu prüfende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.(2) Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder der Störung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der zu prüfenden Person. Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der schriftlichen Aufsichtsarbeit oder der praxisbezogenen Projektarbeit anordnen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

### § 29 — Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 29 Rücktritt, Nichtteilnahme(1) Die zu prüfende Person kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.(2) Tritt die zu prüfende Person nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

### § 3 — Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

§ 3 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehörige oder Angehöriger einer zu prüfenden Person ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:1. die Verlobte oder der Verlobte,2. die Ehegattin oder der Ehegatte,3. eingetragene und nicht eingetragene Lebenspartner,4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,5. Geschwister,6. Kinder der Geschwister,7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,8. Geschwister der Eltern und Stiefeltern und9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist und3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung der Prüfungskommission. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung die Prüfungskommission.(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung der Prüfungskommission. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, ist die zuständige Stelle zur Durchführung der Prüfung verpflichtet, durch andere geeignete Fachlichkeit die Zusammensetzung der Prüfungskommission zeitnah sicher zu stellen.

### § 30 — Bewertung der Prüfungsleistung

§ 30 Bewertung der Prüfungsleistung(1) Die Prüfungsleistungen sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen - auf Grund § 12 GFABPrV, wie folgt nach Anlage 1 zu bewerten.(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.(3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Die schriftliche Prüfungsaufgabe und die schriftliche Abschlussarbeit werden von der Erst- und der Zweitkorrektorin oder dem Erst- und Zweitkorrektor, die beide Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, bewertet. Die Präsentation und das Fachgespräch werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. Hierüber führt die zuständige Stelle ein Protokoll.(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der Prüferinnen und Prüfer zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, bleibt die dritte Stelle nach dem Komma unberücksichtigt.

### § 31 — Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 31 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Die Prüfungskommission stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest.(2) Die Prüfungskommission soll der zu prüfenden Person am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist der zu prüfenden Person unverzüglich eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung einzusetzen.(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

### § 32 — Nicht bestandene Prüfung und Wiederholungsprüfung

§ 32 Nicht bestandene Prüfung und Wiederholungsprüfung(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, warum die Prüfung nicht bestanden wurde, welche Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsleistungen erzielt wurden und welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung der Prüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.(2) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von der Prüfungsleistung1. einer schriftlichen Prüfungsaufgabe oder2. einer schriftlichen Abschlussarbeit oder3. einer Projektpräsentation verbunden mit einem Fachgesprächbefreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch die bestandene Prüfungsleistung zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.(4) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung.

### § 33 — Rechtsbehelfe

§ 33 RechtsbehelfeMaßnahmen und Entscheidungen der Prüfungskommission sowie der zuständigen Stelle sind durch die zuständige Stelle schriftlich in rechtskonformer Weise an die zu prüfende Person bekanntzugeben. Diese richtet sich bezüglich der Entscheidung als Verwaltungsakt nach dem Landesverwaltungsgesetz für Schleswig-Holstein und für das Vorverfahren (Anfechtungswiderspruch) und gegebenenfalls in der Folge im Falle einer Anfechtungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Inwieweit weitere landesrechtliche Regelungen Beachtung finden, ist vom Einzelfall abhängig.

### § 34 — Prüfungsunterlagen

§ 34 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung nach § 10 und die Protokolle nach § 30 Absatz 3 sind zehn Jahre, nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

### § 35 — Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 35 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Schleswig-Holstein vom 26. Oktober 2004 (Amtsbl. SH 2004, S. 1126)*) außer Kraft.

### § 4 — Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Person für den 1. Vorsitz und eine Person für die Stellvertretung. Die Personen für den 1. Vorsitz und für die Stellvertretung sollen nach Möglichkeit nicht derselben Mitgliedsgruppe angehören.(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

### § 5 — Geschäftsführung

§ 5 Geschäftsführung(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Ausführung der Beschlüsse.(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Person mit dem 1. Vorsitz und der Person, die das Protokoll verfasst hat, zu unterschreiben. Eventuelle weitere Vorgaben können im Sinne der Rechtsverbindlichkeit beachtlich sein.

### § 6 — Verschwiegenheit und Datenschutz

§ 6 Verschwiegenheit und Datenschutz(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.(2) Bezüglich der schriftlichen Unterlagen und Dokumente ist zwingend beachtlich, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundes und des Landes Berücksichtigung finden. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Stelle abschließend.

### § 7 — Prüfungstermine

§ 7 PrüfungstermineFortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit den Trägern der Fortbildung sowie den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die einzelnen Prüfungstermine gemäß §§ 9 und 10 der GFABPrV. Sie gibt die Termine und Anmeldefristen sowie den Ort der Prüfung in geeigneter Weise rechtzeitig, spätestens jedoch drei Monate vor der schriftlichen Prüfungsaufgabe der zu prüfenden Person bekannt.

### § 8 — Zulassung zur Prüfung

§ 8 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) oder nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung ina) einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf oderb) einem landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder 3. ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder4. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.(2) Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen in Aufgabenbereichen geleistet worden sein, die wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 der GFABPrV genannten Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben.(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.(4) Menschen mit Behinderungen sind zur Fortbildungsprüfung auch dann zuzulassen, wenn die gemäß Absatz 1 nachzuweisende Berufspraxis nicht in vollem Umfang erbracht worden ist, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. Die zuständige Stelle kann zur abschließenden Einschätzung der Art und Schwere der Behinderung ein amtsärztliches Gutachten einfordern.(5) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind in Anlehnung an § 55 BBiG anzuerkennen, sofern die dort fachlich erworbenen Berufsqualifikationen und Kenntnisse hinreichend vergleichbar sind.

### § 9 — Örtliche Zuständigkeit

§ 9 Örtliche ZuständigkeitÖrtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, wenn die zu prüfende Person in Schleswig-Holsteina) an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen oderb) ihren Beschäftigungsort oderc) ihren Wohnsitzhat.

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— Landesverordnung über die Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss„Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ Vom 22. Februar 2024
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BerFöFachkrFPrüfVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
