BeratStKostVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Erstattung der Kosten von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Beratungsstellen-Kostenverordnung - BeratStKostVO) Vom 10. Dezember 2013

Ausfertigungsdatum:
10.12.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013, 565
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Voraussetzungen für den Erhalt von Landesmitteln

§ 2 Voraussetzungen für den Erhalt von LandesmittelnDie freien Träger sind verpflichtet,1. die Landesmittel zur Durchführung der Beratung entsprechend der §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), zu verwenden,2. das geförderte Vollzeitstellenkontingent nach § 3 in jedem Erstattungsjahr vorzuhalten,3. die Fördermittel in voller Höhe an die Beratungsstellen nach § 1 Satz 2 weiterzuleiten,4. dem zuständigen Ministerium maßgebliche, die Erstattung betreffende Umstände unverzüglich mitzuteilen.

§ 4

Berechnung des Erstattungsbetrages pro Vollzeitstelle

§ 4 Berechnung des Erstattungsbetrages pro Vollzeitstelle(1) Das Land erstattet den Empfängern pauschal 85 Prozent des nach Absatz 2 und 3 ermittelten Vollzeitstellenwertes.(2) Der Vollzeitstellenwert wird auf der Grundlage der am 31. Oktober des Vorjahres des Erstattungsjahres vorliegenden Personalkostentabelle des Landes Schleswig-Holstein ermittelt. Maßgeblich ist der in der Personalkostentabelle für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgewiesene Jahresbetrag für die Personalkosten der Entgeltgruppe 9 b ohne Personalgemeinkosten. Der Vollzeitstellenwert ergibt sich aus der Summe der Personal- und Sachausgaben in folgender Höhe:1. Personalausgabena) Jahresbetrag der Personalkosten der Entgeltgruppe 9 b ohne Personalgemeinkosten,b) Personalgemeinkosten in Höhe von 25 Prozent der Personalkosten (zehn Prozent Kosten für Hilfspersonal, fünf Prozent Kosten für Leitung, zehn Prozent Kosten für Verwaltung) nach Buchstabe a, 2. Sachausgabena) personalbezogene Sachkosten in Höhe von zehn Prozent der Summe der Personalausgaben aus Nummer 1 Buchstabe a und b,b) Kosten für Informationstechnik in Höhe von 8,5 Prozent der Summe der Personalausgaben aus Nummer 1 Buchstabe a und b.(3) Sofern die Berechnung nach Absatz 2 zu einer Reduzierung des Vollzeitstellenwertes gegenüber dem vorangehenden Haushaltsjahr führen sollte, wird der zuvor geltende Vollzeitstellenwert übernommen.

§ 5

Höhe des Erstattungsbetrages

§ 5 Höhe des Erstattungsbetrages(1) Der Erstattungsbetrag errechnet sich aus der Multiplikation der nach § 4 Absatz 1 ermittelten Pauschale mit dem geförderten Vollzeitstellenkontingent nach § 2 Nummer 2.(2) Die Auszahlung der Landesmittel erfolgt in gleichen Teilen jeweils zum 15. Februar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres.

§ 1

Empfangsberechtigte Träger

§ 1 Empfangsberechtigte TrägerDie Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege in Schleswig-Holstein, die Träger von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sind, deren Mitgliedsorganisationen sowie der Landesverband Pro Familia und der Verein Donum Vitae e.V. sind freie Träger im Sinne des § 1 Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Sie können Landesmittel zur Erstattung von Personal- und Sachkosten beim zuständigen Ministerium mit einem amtlichen Vordruck schriftlich für die ihnen angeschlossenen anerkannten Beratungsstellen für jedes Jahr anfordern.

§ 2

Voraussetzungen für den Erhalt von Landesmitteln

§ 2 Voraussetzungen für den Erhalt von LandesmittelnDie freien Träger sind verpflichtet,1. die Landesmittel zur Durchführung der Beratung entsprechend der §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), zu verwenden,2. das geförderte Vollzeitstellenkontingent nach § 3 in jedem Erstattungsjahr vorzuhalten,3. die Fördermittel in voller Höhe an die ihnen angeschlossenen Beratungsstellen weiterzuleiten,4. dem zuständigen Ministerium maßgebliche, die Erstattung betreffende Umstände unverzüglich mitzuteilen.

§ 3

Berechnung des Förderkontingents

§ 3 Berechnung des FörderkontingentsZur Berechnung des Vollzeitstellenbedarfs gemäß § 4 SchKG wird der am 30. Juni des Vorjahres des Erstattungsjahres durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ermittelte Bevölkerungsstand zugrunde gelegt. Darauf angerechnet werden:1. für jede und jeden nach § 9 SchKG anerkannte Ärztin oder anerkannten Arzt 0,5 Vollzeitstellen,2. die Stellenkontingente der Kreise und kreisfreien Städte für die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung,3. die in Stellenanteile umgerechneten Fördermittel der Kreise und kreisfreien Städte an freie Träger für die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung.

§ 4

Berechnung des Erstattungsbetrages pro Vollzeitstelle

§ 4 Berechnung des Erstattungsbetrages pro VollzeitstelleDas Land erstattet den empfangsberechtigten Trägern pro Vollzeitstelle pauschal 85 % des Vollzeitstellenwertes. Der Vollzeitstellenwert ergibt sich aus der Summe der Personal- und Sachausgaben in folgender Höhe:1. Personalausgabena) Personalkosten in Höhe des Jahresarbeitsentgelts für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12, Erfahrungsstufe 4 der Anlage G des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (einzusehen unter https://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html) einschließlich der Jahressonderzahlung gemäß § 20 des Tarifvertrags. Das Jahresarbeitsentgelt wird für jedes Erstattungsjahr auf der Grundlage des am 30. Juni des Vorjahres für den Erstattungszeitraum tarifvertraglich vereinbarten Entgelts berechnet. Hinzu kommt ein pauschaler Aufschlag für die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, den Umlagen und der Berufsgenossenschaft. Dieser wird für die Erstattungsjahre 2022 bis 2025 auf die Höhe von 31 % des Jahresarbeitsentgelts einschließlich der Jahressonderzahlung festgelegt;b) Personalgemeinkosten in Höhe von 25 % der Personalkosten nach Buchstabe a (10 % Kosten für Hilfspersonal, 5 % Kosten für Leitung, 10 % Kosten für Verwaltung); 2. Sachausgaben in Höhe von 18,5 % der Personalausgaben nach Nummer 1 (10 % für personalbezogenen Sachkosten, 8,5 % für Kosten der Informationstechnik);

§ 5

Auszahlung des Erstattungsbetrages

§ 5 Auszahlung des ErstattungsbetragesDie Auszahlung der Landesmittel erfolgt in gleichen Teilen jeweils zum 15. Februar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

§ 2

Voraussetzungen für den Erhalt von Landesmitteln

§ 2 Voraussetzungen für den Erhalt von LandesmittelnDie freien Träger sind verpflichtet,1. die Landesmittel zur Durchführung der Beratung entsprechend der §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082), zu verwenden,2. das geförderte Vollzeitstellenkontingent nach § 3 in jedem Erstattungsjahr vorzuhalten,3. die Fördermittel in voller Höhe an die ihnen angeschlossenen Beratungsstellen weiterzuleiten,4. dem zuständigen Ministerium maßgebliche, die Erstattung betreffende Umstände unverzüglich mitzuteilen.

§ 4

Berechnung des Erstattungsbetrages pro Vollzeitstelle

§ 4 Berechnung des Erstattungsbetrages pro VollzeitstelleDas Land erstattet den empfangsberechtigten Trägern pro Vollzeitstelle pauschal 85 % des Vollzeitstellenwertes. Der Vollzeitstellenwert ergibt sich aus der Summe der Personal- und Sachausgaben in folgender Höhe:1. Personalausgabena) Personalkosten in Höhe des Jahresarbeitsentgelts für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12, Erfahrungsstufe 4 der Anlage G des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (einzusehen unter https://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html) einschließlich der Jahressonderzahlung gemäß § 20 des Tarifvertrags. Das Jahresarbeitsentgelt wird für jedes Erstattungsjahr auf der Grundlage des am 30. Juni des Vorjahres für den Erstattungszeitraum tarifvertraglich vereinbarten Entgelts berechnet. Hinzu kommt ein pauschaler Aufschlag für die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, den Umlagen und der Berufsgenossenschaft. Dieser wird für die Erstattungsjahre 2022 bis 2025 auf die Höhe von 31 % des Jahresarbeitsentgelts einschließlich der Jahressonderzahlung festgelegt;b) Personalgemeinkosten in Höhe von 26,5 % der Personalkosten nach Buchstabe a (10 % Kosten für Hilfspersonal, 5 % Kosten für Leitung, 10 % Kosten für Verwaltung, 1,5 % für Qualifikation); 2. Sachausgaben in Höhe von 18,5 % der Personalausgaben nach Nummer 1 (10 % für personalbezogenen Sachkosten, 8,5 % für Kosten der Informationstechnik);

§ 5

Auszahlung des Erstattungsbetrages

§ 5 Auszahlung des ErstattungsbetragesDie Auszahlung der Landesmittel erfolgt in gleichen Teilen als Abschlagszahlung jeweils zum 15. Februar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres. Die nicht gemäß § 2 Nummer 1 verwendeten Landesmittel werden bis zum 31. März des Folgejahres zurückgefordert.

Eingangsformel BeratStKostVO

Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 22. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Empfänger

§ 1 EmpfängerDie Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege in Schleswig-Holstein, die Träger von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sind, deren Mitgliedsorganisationen sowie der Landesverband Pro Familia und der Verein Donum Vitae e.V. sind freie Träger im Sinne des § 1 Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Sie können Landesmittel zur Erstattung von Personal- und Sachkosten beim zuständigen Ministerium mit einem amtlichen Vordruck schriftlich für die ihnen angeschlossenen anerkannten Beratungsstellen für jedes Jahr anfordern.

§ 2

Voraussetzungen für den Erhalt von Landesmitteln

§ 2 Voraussetzungen für den Erhalt von LandesmittelnDie freien Träger sind verpflichtet,1. die Landesmittel zur Durchführung der Beratung entsprechend der §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), zu verwenden,2. das geförderte Vollzeitstellenkontingent nach § 3 in jedem Erstattungsjahr vorzuhalten,3. die Fördermittel in voller Höhe an die Beratungsstellen nach § 1 Satz 2 weiterzuleiten,4. dem zuständigen Ministerium maßgebliche, die Erstattung betreffende Umstände unverzüglich mitzuteilen.

§ 3

Berechnung des Förderkontingents

§ 3 Berechnung des FörderkontingentsZur Berechnung des Vollzeitstellenbedarfs gemäß § 4 SchKG wird der am 31. Oktober des Vorjahres des Erstattungsjahres durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ermittelte Bevölkerungsstand zugrunde gelegt. Darauf angerechnet werden:1. für jede und jeden nach § 9 SchKG anerkannte Ärztin oder anerkannten Arzt 0,5 Vollzeitstellen,2. die Stellenkontingente der Kreise und kreisfreien Städte für die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung,3. die in Stellenanteile umgerechneten Fördermittel der Kreise und kreisfreien Städte an freie Träger für die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung.

§ 4

Berechnungsgrundlage für den Erstattungsbetrag

§ 4 Berechnungsgrundlage für den Erstattungsbetrag(1) Die notwendigen Personal- und Sachausgaben werden auf der Grundlage der am 31. Oktober des Vorjahres des Erstattungsjahres vorliegenden Personalkostentabelle des Landes Schleswig-Holstein wie folgt ermittelt:1. Personalkostena) Personalausgaben auf der Grundlage der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgewiesenen Entgeltgruppe 9 ohne Personalgemeinkosten,b) anteilige Personalgemeinkosten in Höhe von 25 Prozent der Personalausgaben nach Buchstabe a, 2. Sachausgabena) personalbezogene Sachausgaben in Höhe von 10 Prozent der Werte der Entgeltgruppe 9 mit Personalgemeinkosten nach Nummer 1,b) Kosten für Informationstechnik in Höhe von 8,5 Prozent der Werte der Entgeltgruppe 9 mit Personalgemeinkosten nach Nummer 1.(2) Sofern die Berechnung nach Absatz 1 zu einer rechnerischen Reduzierung der Teilbeträge gegenüber dem vorangehenden Haushaltsjahr führen sollte, werden die zuvor geltenden Teilbeträge übernommen.

§ 5

Höhe der Erstattungszahlungen

§ 5 Höhe der Erstattungszahlungen(1) Das Land erstattet den Empfängern von dem nach § 4 errechneten Betrag pauschal 80 Prozent pro Vollzeitstelle.(2) Die Auszahlung der Landesmittel erfolgt in gleichen Teilen jeweils zum 15. Februar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres.(3) Die Berechnung der Höhe der Erstattungssumme wird jährlich in den Erläuterungen zum Haushaltstitel veröffentlicht.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Anlage BeratStKostVO

Anlagezur Beratungsstellen-Kostenverordnung (BeratStKostVO) hier: Berechnungsgrundlage für den Erstattungsbetrag gemäß § 4Berechnung der Personalkosten und Sachausgaben für eine Vollzeitkraft Nummer Ausgabenart Betrag Fundstelle in der VO 1. Personalausgaben ohne Personalgemeinkosten 57.808,72 € § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 2. anteilige Personalgemeinkosten 14.452,18 € § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b 3. personalbezogene Sachausgaben 7.226,09 € § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a 4. Kosten für Informationstechnik 6.142,18 € § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Summe 85.629,17 € § 4 Abs. 2 Satz 1

§ 1

Beratungskontingent

§ 1 BeratungskontingentDie nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3458), notwendige Wohnortnähe und Pluralität des Beratungsangebotes erfordern landesweit für die Erstattungsperiode 2017 bis 2018 bis zu 41,960 Vollzeitstellen für Beratungsfachkräfte bei freien Trägern (§ 2). Das von den freien Trägern ab 2017 vorzuhaltende Beratungskontingent wird für jede Erstattungsperiode festgelegt.

§ 2

Empfänger

§ 2 EmpfängerDie Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege in Schleswig-Holstein, die Träger von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sind, deren Mitgliedsorganisationen sowie der Landesverband Pro Familia und der Verein Donum Vitae e.V. sind freie Träger im Sinne dieser Verordnung. Sie können Landesmittel zur Erstattung von Personal- und Sachkosten beim zuständigen Ministerium mit einem amtlichen Vordruck schriftlich für die ihnen angeschlossenen anerkannten Beratungsstellen für jede Erstattungsperiode (§ 4 Abs. 2) anfordern. Die Mittel sind in voller Höhe an die Beratungsstellen weiterzuleiten.

§ 4

Berechnungsgrundlage für den Erstattungsbetrag

§ 4 Berechnungsgrundlage für den Erstattungsbetrag(1) Die notwendigen Personal- und Sachausgaben werden für eine Vollzeitkraft wie folgt bestimmt: 1. Personalkosten a) Personalausgaben auf der Grundlage der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Nummer 1 der Anlage ausgewiesenen Entgeltgruppe 9 ohne Personalgemeinkosten,b) anteilige Personalgemeinkosten nach Nummer 2 der Anlage in Höhe von 25 %. 2. Sachausgaben a) personalbezogene Sachausgaben in Höhe von 10 % der Werte zur Entgeltgruppe 9 mit Personalgemeinkosten entsprechend Nummer 3 der Anlage,b) Kosten für Informationstechnik in Höhe von 8,5 % entsprechend Nummer 4 der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Der sich aus Absatz 1 ergebende Betrag beträgt für die Erstattungsperiode 2017 bis 2018 jeweils 85.629,17 Euro. Die sich anschließenden Erstattungsperioden dauern jeweils zwei Jahre. Die maßgeblichen Teilbeträge nach Absatz 1 werden dabei für jede Erstattungsperiode jeweils zum 1. Januar angepasst. Sofern dies zu einer rechnerischen Reduzierung der Teilbeträge führen sollte, werden die zuvor geltenden Teilbeträge übernommen.

§ 5

Höhe der Erstattungszahlungen

§ 5 Höhe der Erstattungszahlungen(1) Das Land erstattet den Empfängern von dem nach § 4 errechneten Betrag pauschal 80 %. Der Höchstbetrag der Erstattung beträgt insgesamt für die Jahre 2017 bis 2018 jeweils 2.874.400 Euro. (2) Die Auszahlung der Landesmittel erfolgt in gleichen Teilen jeweils zum 15. Februar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Anlage BeratStKostVO

Anlagezur Beratungsstellen-Kostenverordnung (BeratStKostVO) hier: Berechnungsgrundlage für den Erstattungsbetrag gemäß § 4Berechnung der Personalkosten und Sachausgaben für eine Vollzeitkraft Nummer Ausgabenart Betrag Fundstelle in der VO 1. Personalausgaben ohne Personalgemeinkosten 54.863,25 € § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 2. anteilige Personalgemeinkosten 13.715,81 € § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b 3. personalbezogene Sachausgaben 6.857,91 € § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a 4. Kosten für Informationstechnik 5.829,22 € § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Summe 81.266,19 € § 4 Abs. 2 Satz 1

Eingangsformel BeratStKostVO

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 22. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Beratungskontingent

§ 1 BeratungskontingentDie nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3458), notwendige Wohnortnähe und Pluralität des Beratungsangebotes erfordern landesweit bis zu 34,745 Vollzeitstellen für Beratungsfachkräfte bei freien Trägern (§ 2). Das von den freien Trägern ab 2017 vorzuhaltende Beratungskontingent wird für jede Erstattungsperiode festgelegt.

§ 2

Empfänger

§ 2 EmpfängerDie Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege in Schleswig-Holstein, die Träger von Schwangerschafts- und Schwangerschaftsberatungsstellen sind, deren Mitgliedsorganisationen sowie der Landesverband Pro Familia und der Verein Donum Vitae e.V. sind freie Träger im Sinne dieser Verordnung. Sie können Landesmittel zur Erstattung von Personal- und Sachkosten beim zuständigen Ministerium mit einem amtlichen Vordruck schriftlich für die ihnen angeschlossenen anerkannten Beratungsstellen für jede Erstattungsperiode (§ 4 Abs. 2) anfordern. Die Mittel sind in voller Höhe an die Beratungsstellen weiterzuleiten.

§ 3

Voraussetzungen für den Erhalt von Landesmitteln

§ 3 Voraussetzungen für den Erhalt von LandesmittelnDie freien Träger sind verpflichtet, 1. die Landesmittel zur Durchführung der Beratung entsprechend der §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zu verwenden sowie2. das festgelegte Beratungskontingent nach § 1 Satz 2 in jedem Erstattungsjahr vorzuhalten. Maßgebliche die Erstattung betreffende Umstände sind dem zuständigen Ministerium unverzüglich mitzuteilen.

§ 4

Berechnungsgrundlage für den Erstattungsbetrag

§ 4 Berechnungsgrundlage für den Erstattungsbetrag(1) Die notwendigen Personal- und Sachausgaben werden für eine Vollzeitkraft wie folgt bestimmt: 1. Personalkosten a) Personalausgaben auf der Grundlage der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Nummer 1 der Anlage ausgewiesenen Entgeltgruppe 9 ohne Personalgemeinkosten,b) anteilige Personalgemeinkosten nach Nummer 2 der Anlage in Höhe von 25 %. 2. Sachausgaben a) personalbezogene Sachausgaben in Höhe von 10 % der Werte zur Entgeltgruppe 9 mit Personalgemeinkosten entsprechend Nummer 3 der Anlage,b) Kosten für Informationstechnik in Höhe von 8,5 % entsprechend Nummer 4 der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Der sich aus Absatz 1 ergebende Betrag beträgt für die Erstattungsperiode 2014 bis 2016 jeweils 81.266,19 Euro. Die sich anschließenden Erstattungsperioden dauern jeweils zwei Jahre. Die maßgeblichen Teilbeträge nach Absatz 1 werden dabei für jede Erstattungsperiode jeweils zum 1. Januar angepasst. Sofern dies zu einer rechnerischen Reduzierung der Teilbeträge führen sollte, werden die zuvor geltenden Teilbeträge übernommen.

§ 5

Höhe der Erstattungszahlungen

§ 5 Höhe der Erstattungszahlungen(1) Das Land erstattet den Empfängern von dem nach § 4 errechneten Betrag pauschal 80 %. Der Höchstbetrag der Erstattung beträgt insgesamt für die Jahre 2014 bis 2016 jeweils 2.258.880 Euro. (2) Die Auszahlung der Landesmittel erfolgt in gleichen Teilen jeweils zum 15. Februar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.