Schleswig-Holsteinisches Berufsakademiegesetz (Berufsakademiegesetz- BAG) Vom 1. Oktober 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 01.10.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 522
Staatliche Anerkennung
§ 2 Staatliche AnerkennungBerufsakademien bedürfen vor der Aufnahme ihres Lehrbetriebes der staatlichen Anerkennung. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Zuständig dafür ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium (Ministerium). Über einen Antrag auf Anerkennung entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von neun Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dieswegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.
Lehrkörper
§ 8 Lehrkörper(1) Das Lehrpersonal der Berufsakademien besteht aus hauptberuflichen Dozentinnen oder Dozenten, hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben und nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten. (2) Einstellungsvoraussetzungen für hauptberufliche Dozentinnen oder Dozenten an einer Berufsakademie sind: 1. ein zum Zugang zum höheren Dienst berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die zu übernehmende Lehrtätigkeit geeigneten Fachrichtung,2. pädagogische und didaktische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des tertiären Bereiches ausgeübt worden sein müssen. (3) Die Ausschreibung für hauptberufliche Dozentinnen oder Dozenten ist dem Ministerium anzuzeigen. (4) Hauptberufliche Dozentinnen oder Dozenten bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Zustimmung des Ministeriums. Die Anstellungsverträge und die sonstigen Personalunterlagen legt die Berufsakademie zusammen mit dem Zustimmungsantrag vor. Dem Antrag ist auch ein Votum des Studierendenausschusses vorzulegen. Über den Antrag entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Zustimmungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. (5) Nach einer Probezeit, die den arbeitsrechtlichen Bestimmungen entspricht und eine Beschäftigungszeit von sechs Monaten nicht unterschreitet, berichtet die Berufsakademie dem Ministerium, ob die pädagogische und didaktische Eignung der hauptamtlichen Dozentin oder des hauptamtlichen Dozenten gemäß Absatz 2 Nr. 2 besteht. Stellt die Berufsakademie die Eignung fest, kann das Ministerium den hauptberuflich tätigen Dozentinnen oder Dozenten für die Dauer ihrer Verwendung auf Antrag der Berufsakademie das Recht zur Führung des Titels "Professorin an einer Berufsakademie" oder "Professor an einer Berufsakademie" verleihen. (6) Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend, in Abstimmung mit den zuständigen hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten, Studierenden Fachwissen, praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. (7) Das Ministerium kann Berufsakademien die Beschäftigung von Lehrkräften untersagen, wenn bei diesen Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.
Datenverarbeitung, Statistik
§ 14 Datenverarbeitung, StatistikBerufsakademien dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen, dem Lehrpersonal und dem übrigen Personal sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern der Berufsakademien diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung zum Studium, die Einschreibung zum Studium, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an den theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen, die Prüfungen, die Nutzung der Berufsakademien und für die Struktur- oder Ausbauplanung sowie für Zwecke der Hochschulstatistik nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2424), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342), der Berufsakademien erforderlich sind. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet, ferner welche Daten für die Zwecke der Statistik verwendet und an das Statistische Bundesamt und das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein übermittelt werden.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Begriff und Struktur
§ 1 Begriff und Struktur(1) Berufsakademien sind Einrichtungen, die eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermitteln. Sie erfüllen ihre Aufgabe im Zusammenwirken mit betrieblichen Ausbildungsstätten. Berufsakademien sind Einrichtungen nicht-staatlicher Träger. (2) Berufsakademien können Veranstaltungen der Weiterbildung anbieten. Die berufsbezogene Weiterbildung dient vorrangig der weiteren Qualifikation der in der beruflichen Praxis tätigen Absolventinnen und Absolventen der Berufsakademie, die bereits über Berufserfahrung verfügen. Berufsakademien fördern die Weiterbildung ihres Personals. (3) Berufsakademien sind Einrichtungen des tertiären Bildungsbereiches neben den Hochschulen. Sie sollen sich auf mindestens zwei Ausbildungsbereiche erstrecken, die jeweils eine fachlich angemessene Breite umfassen. Berufsakademien können mit Hochschulen und anderen Einrichtungen des Bildungswesens zusammenarbeiten. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender.
Gleichstellungsbeauftragte
§ 10 Gleichstellungsbeauftragte(1) Die Berufsakademien wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile für ihre weiblichen Mitglieder. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Kuratorium gewählt. Vorschlagsberechtigt sind die Direktorin oder der Direktor und die weiblichen Beschäftigten. Die Wahlzeit beträgt in Berufsakademien mit nicht mehr als 1.000 Mitgliedern drei Jahre, ansonsten sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Als Mitglieder von Berufsakademien gelten die Studierenden sowie alle hauptberuflich Beschäftigten. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt darauf hin, dass die Aufgaben nach Absatz 1 erfüllt werden. (4) Die Direktorin oder der Direktor beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen sie betreffenden Angelegenheiten. Die Organe und Gremien der Berufsakademie haben die Gleichstellungsbeauftragte so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Sie erteilen ihr alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist insbesondere vor einer Einstellungsentscheidung zu beteiligen. Dabei hat sie auch das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Kuratorium und der Dozentenkonferenz der Berufsakademie mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen aller anderen Gremien der Berufsakademie teilzunehmen, soweit keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind.
Erlöschen und Aufhebung der staatlichen Anerkennung
§ 11 Erlöschen und Aufhebung der staatlichen Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie nicht binnen einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat. (2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn 1. Voraussetzungen für die Anerkennung a) im Zeitpunkt der Anerkennung nicht gegeben waren oderb) später weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch das Ministerium innerhalb einer von ihm bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist, 2. der Träger oder die Organe der Berufsakademie wiederholt gegen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder auferlegten Verpflichtungen verstoßen oder3. der Bestand der Berufsakademie für die Dauer der Ausbildung der Studierenden finanziell nicht gesichert ist. (3) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn 1. die Gültigkeit der Akkreditierung eines Ausbildungsganges seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist oder2. turnusmäßige externe Evaluationen des Studienbetriebes ausgeblieben sind und die Berufsakademie einer fristbewehrten Aufforderung des Ministeriums zur Durchführung dieser Maßnahmen nicht nachgekommen ist.
Aufsicht
§ 12 Aufsicht(1) Das Ministerium übt die Aufsicht über die Berufsakademien aus. Sie dient der Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 3 weiterhin vorliegen. (2) Die Träger und die Organe der Berufsakademien sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Ministeriums erfolgen im Benehmen mit der Berufsakademie. Um darzulegen, dass der Bestand der Berufsakademie für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert ist, haben die Berufsakademien dem Ministerium regelmäßig die von Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfern geprüften Jahresabschlüsse unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
Finanzielle Förderung durch das Land
§ 13 Finanzielle Förderung durch das LandLandesmittel für die Errichtung und den Betrieb von Berufsakademien werden nicht gewährt.
Datenverarbeitung, Statistik
§ 14 Datenverarbeitung, StatistikBerufsakademien dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern der Berufsakademien diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung zum Studium, die Einschreibung zum Studium, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an den theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen, die Prüfungen, die Nutzung der Berufsakademien und für die Struktur- oder Ausbauplanung der Berufsakademien erforderlich sind. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet, ferner welche Daten für die Zwecke der Statistik verwendet und an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein übermittelt werden.
Niederlassungen externer Berufsakademien
§ 15 Niederlassungen externer BerufsakademienStaatliche oder staatlich anerkannte Berufsakademien aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung betreiben, müssen dem Ministerium die Aufnahme des Ausbildungsbetriebes anzeigen und darlegen, dass ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes angebotenen Ausbildungsprogramme einschließlich der dafür bereitgestellten personellen und sächlichen Ausstattung vom Sitzland anerkannt sind und die vom Sitzland anerkannten Qualitätssicherungsmaßnahmen eingehalten werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 2 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung "Berufsakademie" betreibt,2. die in den §§ 6 und 17 genannten Abschlussbezeichnungen verleiht oder deren Verleihung vermittelt, ohne dazu nach diesem Gesetz oder nach dem Recht anderer Länder berechtigt zu sein,3. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Professorin an einer Berufsakademie" oder "Professor an einer Berufsakademie" führt, ohne sie verliehen bekommen zu haben,4. die Niederlassung einer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten nichtstaatlichen Berufsakademie errichtet oder betreibt, ohne dies entsprechend § 15 angezeigt oder dargelegt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Übergangsvorschriften
§ 17 Übergangsvorschriften(1) Absolventinnen und Absolventen einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Schleswig-Holstein anerkannten Berufsakademie kann nach Maßgabe der vom Ministerium für die entsprechenden Studiengänge erteilten Genehmigungen bis zum 30. September 2009 die staatliche Abschlussbezeichnung "Diplom (BA)" verliehen werden. Dieser Abschluss gilt als Abschluss im tertiären Bereich und als gleichwertig mit den Abschlüssen in der entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule des Landes Schleswig-Holstein. (2) Berufs- und Abschlussbezeichnungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Bestimmungen außer Kraft getretener Berufsakademiegesetze des Landes Schleswig-Holstein erlangt wurden, können weitergeführt werden und behalten jeweils ihre in diesen Gesetzen festgelegte Wertigkeit.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur Neufassung des Berufsakademiegesetzes (BAG) vom 6. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 2)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch LVO vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.
Staatliche Anerkennung
§ 2 Staatliche AnerkennungBerufsakademien bedürfen vor der Aufnahme ihres Lehrbetriebes der staatlichen Anerkennung. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Zuständig dafür ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium (Ministerium).
Voraussetzung der Erteilung der Anerkennung
§ 3 Voraussetzung der Erteilung der Anerkennung(1) Auf Antrag des Trägers der Berufsakademie kann die staatliche Anerkennung erteilt werden, wenn 1. die Berufsakademie ihren Sitz in Schleswig-Holstein hat,2. zwischen der Berufsakademie und den betrieblichen Ausbildungsstätten eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 besteht,3. zum Studium an der Berufsakademie nur zugelassen wird, wer die Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes erworben oder nach § 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes nachgewiesen und einen Ausbildungsvertrag mit einem geeigneten Ausbildungsbetrieb abgeschlossen hat,4. die an der Berufsakademie tätigen haupt- und nebenberuflichen Lehrkräfte sowie die Studierenden an der Gestaltung des Studienbetriebes angemessen mitwirken können,5. die bei der Aufnahme des Lehrbetriebes vorgesehenen Ausbildungsgänge nach § 5 Abs. 1 akkreditiert sind,6. ein Konzept der Berufsakademie für eine nachhaltige Qualitätssicherung vorliegt und7. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Berufsakademie erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Berufsakademie bereitgestellt werden; dies ist durch die Vorlage von Verträgen mit den Ausbildungsbetrieben, die kostendeckende Studiengebühren enthalten müssen, bei Antragstellung zu belegen. Der Träger übernimmt im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten der Berufsakademie die Gewähr dafür, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß beenden können. Er hat dafür geeignete finanzielle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, deren Umfang das Ministerium festlegt. (2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist mit der Antragstellung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für die nach Absatz 1 Nr. 5 akkreditierten Ausbildungsgänge, die Dozentenstruktur sowie die Ausstattung mit Laboren und Bibliothek.
Ausbildung
§ 4 Ausbildung(1) Die Ausbildung nach § 1 besteht aus einem theoretischen Ausbildungsteil, der ausschließlich als Studium an der Berufsakademie durchgeführt wird, und einer darauf inhaltlich und zeitlich abgestimmten praktischen Ausbildung in betrieblichen Ausbildungsstätten (duale Ausbildung). Zwischen den Berufsakademien und den betrieblichen Ausbildungsstätten ist in einer Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Absatz 3 der Inhalt der praktischen Ausbildung und deren inhaltliche und zeitliche Abstimmung mit dem Studium festzulegen. Im Einzelnen setzt die duale Ausbildung an der Berufsakademie voraus, dass 1. die Ausbildungsgänge die grundlegenden Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen vermitteln, die zu einer beruflichen Tätigkeit befähigen,2. die Ausbildungsdauer einschließlich der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre beträgt,3. Ausbildung, Prüfungen und Abschlüsse mit denjenigen eines Bachelorstudienganges nach § 49 Abs. 4 des Hochschulgesetzes gleichwertig sind,4. die Ausbildungsgänge nach den für den staatlichen Hochschulbereich geltenden Regeln in Module gegliedert sind,5. für erfolgreich abgeschlossene, theoriebasierten Module und die praxisbasierten Ausbildungsanteile Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunkte-System vergeben werden; hierbei darf die erreichbare Summe der für die theoriebasierten Ausbildungsanteile zu vergebenden Leistungspunkte zwei Drittel der insgesamt zu erreichenden Punktzahl und die Summe der Leistungspunkte für die praxisbasierten Ausbildungsanteile ein Sechstel der insgesamt zu erreichenden Punktzahl nicht unterschreiten,6. die jeweiligen Ausbildungsgänge eine Bachelorarbeit vorsehen, mit der die Fähigkeit nachzuweisen ist, innerhalb einer vorgegeben Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten; für den erfolgreichen Abschluss der Bachelorarbeit werden zwischen einem Dreißigstel und einem Fünfzehntel der insgesamt zu erreichenden Leistungspunktzahl vergeben, die auf den theoriebasierten Leistungspunkteanteil nach Nummer 5 anzurechnen sind,7. das Studium durch eine Abschlussprüfung beendet wird, die derjenigen eines vergleichbaren Fachhochschulstudienganges entspricht,8. das notwendige theoriebasierte Lehrangebot grundsätzlich zu mindestens 40 % durch hauptberufliche Dozentinnen oder Dozenten der Berufsakademie wahrgenommen wird, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 erfüllen; theoriebasierte, zu Leistungspunkten führende Lehrveranstaltungen dürfen durch nebenberufliche Lehrkräfte nur dann wahrgenommen werden, wenn auch diese die Einstellungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 erfüllen; in Ausnahmefällen dürfen diese Lehrveranstaltungen auch durch nebenamtliche Lehrkräfte oder hauptamtliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben wahrgenommen werden, die jeweils über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung und über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltungen verfügen,9. Prüfungen, die zu theoriebasierten Leistungspunkten führen, ausschließlich von Lehrpersonen durchgeführt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 erfüllen; dies gilt auch für nebenberufliche Lehrkräfte, die an der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken,10.die Studierenden verpflichtet sind, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen des Ausbildungsganges teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen. (2) Betriebliche Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, Einrichtungen der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. Sie können sich an der Ausbildung im Rahmen der Berufsakademie beteiligen, wenn sie nach Art und Ausstattung geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Über die Eignung der Betriebe entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Berufsakademie im Benehmen mit der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle. (3) Die Berufsakademie erlässt Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die dem Ministerium angezeigt werden. Sie müssen mindestens festlegen: 1. Ziel, Inhalt und Aufbau der Ausbildung,2. die Regelausbildungszeit und die Möglichkeiten ihrer Verlängerung,3. die Zahl der Unterrichtsstunden, die Vor- und Nachbereitungszeiten, die Module und die Leistungspunkte,4. die Anteile der Ausbildung in der Berufsakademie im Verhältnis zu der Ausbildung im Betrieb,5. die Anrechnung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungs- und Fortbildungsgängen aufgrund einer Einstufungsprüfung,6. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen,7. die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,8. Zahl, Art, Dauer und Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Grundsätze für die Ermittlung des Gesamtergebnisses,9. die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,10.das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen die Verfahrensvorschriften,11.die Wiederholbarkeit von Prüfungen und Prüfungsleistungen sowie die Möglichkeiten des Rücktritts von einer Prüfung,12.die Zeugnisse und die Abschlussbezeichnungen,13.die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,14.Grundsätze über den geeigneten Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen. (4) Die Berufsakademie zeigt dem Ministerium für die inhaltliche und zeitliche Koordination der Kenntnisse und Fertigkeiten aus theoretischer und praktischer Ausbildung für jeden Ausbildungsgang und jeden Schwerpunkt einen Ausbildungsrahmenplan an. Er regelt die Ausbildungsfelder, die Arbeitsgebiete und die jeweilige Ausbildungsdauer für die betriebliche Ausbildung. Die Berufsakademie und die betrieblichen Ausbildungsstätten benennen jeweils einvernehmlich Ausbildungsbeauftragte, die die Ausbildungsarbeit an beiden Lernorten zeitlich, inhaltlich und organisatorisch abstimmen.
Qualitätssicherung
§ 5 Qualitätssicherung(1) Die Berufsakademien lassen vor dem Beginn des jeweiligen Lehrbetriebes die Ausbildungsgänge in einem für die staatlichen Hochschulen entsprechenden Verfahren durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung befristet akkreditieren und nach Ablauf des Befristungszeitraumes reakkreditieren. Die Akkreditierung umfasst insbesondere die Prüfung und Feststellung, ob 1. die Ausbildungsgänge die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen,2. die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung vorhanden ist,3. das Zusammenwirken der Lernorte Berufsakademie und Betrieb sowie die Qualität und Kontinuität im Lehrangebot und in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur der Berufsakademien gesichert ist,4. ein nachhaltiges Qualitätssicherungssystem, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst, besteht. Die Akkreditierung nach Satz 1 kann durch ein anderes Akkreditierungssystem ergänzt oder ersetzt werden, wenn zuvor die Voraussetzungen für ein adäquates Qualitätsmanagement geschaffen worden sind. (2) Die Berufsakademie gewährleistet eine regelmäßige Bewertung ihrer Lehre durch interne und externe Evaluation. Weitere Einzelheiten zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen regelt die Berufsakademie in einem Statut, das der Zustimmung des Ministeriums bedarf; dies gilt auch für eine Ergänzung oder Änderung nach Absatz 1 Satz 3. Sie legt darin insbesondere Standards, Verfahren, Datenerhebung sowie die Beteiligung der Studierenden fest. Das Ministerium kann das Verhältnis zwischen Akkreditierung und Evaluierung, die zeitliche Abfolge sowie die Fristen durch Verordnung regeln.
Abschlussbezeichnung
§ 6 AbschlussbezeichnungDie Berufsakademien verleihen die staatliche Abschlussbezeichnung "Bachelor" als Regelabschluss. Die Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichwertig und ihnen gleichgestellt.
Organe der Berufsakademie
§ 7 Organe der Berufsakademie(1) Organe der Berufsakademie sind das Kuratorium, die Direktorin oder der Direktor und die Dozentenkonferenz. (2) Das Kuratorium beschließt Empfehlungen in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere in den Bereichen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen. Seine Aufgaben im Einzelnen und seine Zusammensetzung regelt der Träger in einem Statut, das der Zustimmung des Ministeriums bedarf. Das Kuratorium soll zur Hälfte aus Frauen bestehen. (3) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Träger der Berufsakademie im Einvernehmen mit dem Ministerium eingestellt. Sie oder er leitet und vertritt die Berufsakademie nach innen und außen, bereitet die Beratungen des Kuratoriums und der Dozentenkonferenz vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Die Direktorin oder der Direktor wird von einer ständigen Vertreterin oder einem ständigen Vertreter unterstützt, die oder der zugleich einen Ausbildungsbereich leitet. (4) Die Dozentenkonferenz hat im Wesentlichen die Aufgabe, über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu beschließen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben im Einzelnen geregelt sind. Die Geschäftsordnung ist dem Ministerium anzuzeigen.
Lehrkörper
§ 8 Lehrkörper(1) Das Lehrpersonal der Berufsakademien besteht aus hauptberuflichen Dozentinnen oder Dozenten, hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben und nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten. (2) Einstellungsvoraussetzungen für hauptberufliche Dozentinnen oder Dozenten an einer Berufsakademie sind: 1. ein zum Zugang zum höheren Dienst berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die zu übernehmende Lehrtätigkeit geeigneten Fachrichtung,2. pädagogische und didaktische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des tertiären Bereiches ausgeübt worden sein müssen. (3) Die Ausschreibung für hauptberufliche Dozentinnen oder Dozenten ist dem Ministerium anzuzeigen. (4) Hauptberufliche Dozentinnen oder Dozenten bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Zustimmung des Ministeriums. Die Anstellungsverträge und die sonstigen Personalunterlagen legt die Berufsakademie zusammen mit dem Zustimmungsantrag vor. Dem Antrag ist auch ein Votum des Studierendenausschusses vorzulegen. (5) Nach einer Probezeit, die den arbeitsrechtlichen Bestimmungen entspricht und eine Beschäftigungszeit von sechs Monaten nicht unterschreitet, berichtet die Berufsakademie dem Ministerium, ob die pädagogische und didaktische Eignung der hauptamtlichen Dozentin oder des hauptamtlichen Dozenten gemäß Absatz 2 Nr. 2 besteht. Stellt die Berufsakademie die Eignung fest, kann das Ministerium den hauptberuflich tätigen Dozentinnen oder Dozenten für die Dauer ihrer Verwendung auf Antrag der Berufsakademie das Recht zur Führung des Titels "Professorin an einer Berufsakademie" oder "Professor an einer Berufsakademie" verleihen. (6) Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend, in Abstimmung mit den zuständigen hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten, Studierenden Fachwissen, praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. (7) Das Ministerium kann Berufsakademien die Beschäftigung von Lehrkräften untersagen, wenn bei diesen Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.
Studierende
§ 9 Studierende(1) Die Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung des Studiums ist sicherzustellen. Vertreterinnen oder Vertreter des Studierendenausschusses müssen im Kuratorium vertreten sein. (2) Die fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden werden von der Studierendenversammlung und im Studierendenausschuss wahrgenommen. Der Studierendenausschuss führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Studierenden nach außen. Näheres über die Organisation des Studierendenausschusses und der Studierendenversammlung wird in einem Statut geregelt, das die Studierendenversammlung beschließt. Es ist dem Ministerium anzuzeigen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.