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title: "BerAkadAPV SH — Landesverordnung über die Abschlußprüfung an der Berufsakademie Vom 28. Januar 1987"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/berakadapvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BerAkadAPVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:14:49+00:00"
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# BerAkadAPV SH — Landesverordnung über die Abschlußprüfung an der Berufsakademie Vom 28. Januar 1987

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 28.01.1987
*Fundstelle:* NBl. KM 1987 31


### § 22 — Teilnahme von Gästen

§ 22 Teilnahme von Gästen (1) Vertreter des Ministeriums für Bildung und Kultur können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen darüber teilnehmen. Der Prüfungsausschuß kann andere Lehrkräfte der Berufsakademie als Gäste zu den Prüfungen und Beratungen einladen. (2) Bis zu je zwei Vertreter der Ausbildungsbetriebe, des Schulträgers und der Schüler des nachfolgenden Schuljahrganges sowie weitere fachkundige Gäste können auch den Beratungen in den Prüfungsausschüssen und in den Fachausschüssen zuhören.

### § 22 — Teilnahme von Gästen

§ 22 Teilnahme von Gästen (1) Vertreter des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen darüber teilnehmen. Der Prüfungsausschuß kann andere Lehrkräfte der Berufsakademie als Gäste zu den Prüfungen und Beratungen einladen. (2) Bis zu je zwei Vertreter der Ausbildungsbetriebe, des Schulträgers und der Schüler des nachfolgenden Schuljahrganges sowie weitere fachkundige Gäste können auch den Beratungen in den Prüfungsausschüssen und in den Fachausschüssen zuhören.

### § 22 — Teilnahme von Gästen

§ 22 Teilnahme von Gästen (1) Vertreter des Ministeriums für Schule und Berufsbildung können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen darüber teilnehmen. Der Prüfungsausschuß kann andere Lehrkräfte der Berufsakademie als Gäste zu den Prüfungen und Beratungen einladen. (2) Bis zu je zwei Vertreter der Ausbildungsbetriebe, des Schulträgers und der Schüler des nachfolgenden Schuljahrganges sowie weitere fachkundige Gäste können auch den Beratungen in den Prüfungsausschüssen und in den Fachausschüssen zuhören.

### Eingangsformel BerAkadAPV

Aufgrund des § 20 , des § 32 Abs. 1 , des § 110 Abs. 2 und des § 124 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 458), wird verordnet:

### § 1 — Abschlußprüfung

§ 1 Abschlußprüfung Der Schüler soll in der Prüfung nachweisen, daß er das Bildungsziel der Berufsakademie erreicht hat.

### § 10 — Schriftliche Prüfungsfächer für die Fachrichtung Wirtschaft

§ 10 Schriftliche Prüfungsfächer für die Fachrichtung Wirtschaft (1) Schriftliche Prüfungsfächer sind 1. Betriebswirtschaft, 2. Volkswirtschaft, 3. im Wahlpflichtbereich zwei Wahlpflichtfächer Marketing, Personalwesen, Rechnungswesen, Datenverarbeitung mit Organisation, Bankbetriebslehre, Bürowirtschaft, Materialwirtschaft. (2) Für jedes Prüfungsfach sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zwei Aufgabenvorschläge vorzulegen. (3) Die Bearbeitungszeiten betragen für die Wahlpflichtfächer je vier Zeitstunden je Prüfungsfach und für die restlichen Prüfungsfächer je drei Zeitstunden.

### § 11 — Schriftliche Prüfungsfächer für die Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Wirtschaftsingenieur

§ 11 Schriftliche Prüfungsfächer für die Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Wirtschaftsingenieur (2) Schriftliche Prüfungsfächer sind, 1. Betriebswirtschaft mit Industriebetriebslehre, 2. Konstruktion mit Maschinenlehre, 3. Informatik, 4. Wahlpflichtfach aus dem Bereich Technik, und zwar Produktionstechnik, Automatisierungstechnik oder Verfahrenstechnik, 5. Wahlpflichtfach aus dem Bereich Betriebswirtschaft, und zwar Marketing, Investition mit Finanzierung oder Personalwesen mit Organisation. (2) Für jedes Prüfungsfach sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zwei Aufgabenvorschläge vorzulegen. (3) Die Bearbeitungszeiten betragen vier Zeitstunden je Prüfungsfach.

### § 12 — Examensarbeit

§ 12 Examensarbeit (1) Jeder Schüler fertigt in der Fachrichtung Wirtschaft im sechsten Ausbildungshalbjahr und in der Fachrichtung Technik im achten Ausbildungshalbjahr eine Examensarbeit, in der er beweisen soll daß er ein betriebspraktisches Problem mit wissenschaftsbezogenen Methoden selbständig so bearbeiten kann, daß die Lösung ggf. im Ausbildungsbetrieb als Entscheidungshilfe verwendbar wird. (2) Die Examensarbeit wird jeweils im unterrichtsfreien Zeitabschnitt des sechsten und achten Ausbildungshalbjahres angefertigt. Die Bearbeitungsdauer beträgt acht Wochen. (3) Der Betrieb stellt den Schüler für die Zeit der Anfertigung der Examensarbeit von den sonstigen betrieblichen Aufgaben frei. (4) Das Thema der Examensarbeit wird zwischen dem Betrieb, dem Auszubildenden und einem fachkundigen Mitglied des Kollegiums der Berufsakademie vereinbart und bedarf der Zustimmung des Leiters der Berufsakademie. (5) Die Examensarbeit wird von dem Betrieb und der zuständigen Lehrkraft beurteilt. Bei unterschiedlicher Beurteilung entscheidet der Leiter der Berufsakademie über die endgültige Zensur.

### § 13 — Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 13 Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Schüler auf die Folgen von Unregelmäßigkeiten ( § 23 ) besonders hingewiesen. (2) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Schülern erst bei Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe oder Kenntnis einer Prüfungsaufgabe führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (3) Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt werden, daß ihre Lösung auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbständiger geistiger Arbeit fordert. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Prüfungsaufgaben einem Sachgebiet oder den Sachgebieten eines Halbjahres entnommen sein. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den für die Berufsakademie und Fachrichtung zu beachtenden Lerninhalten. (4) Die Arbeitszeit beginnt nach der Aufgabenstellung. Kann der Schüler zwischen verschiedenen Themen wählen, beginnt die Arbeitszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. (5) Die Schüler dürfen bei den Arbeiten nur genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Berufsakademie stellt. Der Schüler hat die Reinschriften mit seinem Namen, Datum der Anfertigung der Arbeit, Klasse, Fach sowie Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben. (6) Die Schüler bearbeiten ihre Prüfungsaufgaben unter Aufsicht. Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur ein Studierender den Prüfungsraum verlassen. Wer nach Ablauf der vorgesehenen Zeit seine Arbeit nicht abgeschlossen hat, gibt sie unvollständig ab.

### § 14 — Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 14 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Lehrkraft korrigiert, beurteilt und benotet, die die Aufgabe gestellt hat. (2) Wird eine Arbeit mit "mangelhaft" oder "ungenügend" benotet, hat eine andere fachkundige Lehrkraft die Arbeit zu bewerten. Sie ist berechtigt, die anderen Arbeiten einzusehen. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er soll eine weitere fachkundige Lehrkraft heranziehen.

### § 15 — Zweite Prüfungskonferenz

§ 15 Zweite Prüfungskonferenz (1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Vornoten des Schülers in den Fächern, die nicht schriftliche Prüfungsfächer sind. Der Prüfungsausschuß beschließt aufgrund aller Vornoten und der Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, welche Fächer für die mündliche Prüfung festgelegt werden. Dabei ist folgendes zu beachten: 1. Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt keine mündliche Prüfung. 2. Weichen Vornoten und Note der schriftlichen Arbeit um eine oder zwei Noten voneinander ab, so kann der Prüfungsausschuß die Endnote bestimmen. In Zweifelsfällen ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. Ist eine der beiden Noten "mangelhaft" oder "ungenügend", so ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. 3. Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um mehr als zwei Noten voneinander ab, so ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. 4. Der Schüler kann mündliche Prüfungen in allen Prüfungsfächern beantragen mit Ausnahme der Fächer, in denen die Vornote mit der Note der schriftlichen Arbeiten übereinstimmt. (2) Im Anschluß an die Sitzung, spätestens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung, sind der oberen Schulaufsichtsbehörde die Niederschrift über diese Sitzung und eine Übersicht vorzulegen, aus der sich die Halbjahresnoten, Vornoten, Noten der schriftlichen Prüfung und Vorschläge für die mündliche Prüfung ergeben. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. Der Vorsitzende kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 weitere mündliche Prüfungen festsetzen.

### § 16 — Bekanntgabe der Ergebnisse

§ 16 Bekanntgabe der Ergebnisse (1) Jedem Schüler werden eine Woche vor der mündlichen Prüfung folgende Entscheidungen durch den Leiter der Berufsakademie oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben: 1. Die Vornoten der schriftlich geprüften Fächer, 2. die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, 3. die Vornoten der nicht schriftlich geprüften Fächer, 4. die Fächer, in denen eine mündliche Prüfung auf Beschluß des Prüfungsausschusses stattfindet, oder 5. ob er die Prüfung schon jetzt nicht bestanden hat. (2) Nach Bekanntgabe der Entscheidungen soll den Schülern Gelegenheit zur Beratung durch den Klassenlehrer und die unterrichtenden Lehrkräfte gegeben werden. Die Beratung darf sich nicht auf einzelne Prüfungsthemen beziehen, jedoch kann der Schüler Bereiche angeben, mit denen er sich besonders beschäftigt hat und die in der mündlichen Prüfung nach Möglichkeit auch berücksichtigt werden sollen. (3) Zwei Tage nach Bekanntgabe der Entscheidungen erklärt der Schüler dem Leiter der Berufsakademie schriftlich, welche Fächer er für die mündliche Prüfung wählt. Die Erklärung ist für den Schüler bindend. Der Prüfungsausschuß entscheidet spätestens vor Beginn der mündlichen Prüfung darüber, ob der Schüler in den von ihm gewählten Fächern geprüft wird und teilt die Entscheidung dem Schüler mit.

### § 17 — Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 17 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Mündliche Prüfungsfächer können alle Fächer sein, in denen der Schüler unterrichtet wurde. (2) Mehrere Fachausschüsse können gleichzeitig prüfen. (3) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. (4) Die Aufgabe für die mündliche Prüfung stellt der Prüfer. Sie wird dem Prüfling schriftlich vom Fachbeisitzer vorgelegt. Für die Aufgabenstellung gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. (5) Die Schüler bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Zur Vorbereitung darf der Schüler nur das von der Schule gestellte Papier und die genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. (6) Der Schüler soll das Thema zunächst in freiem Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Teil der Prüfung soll sich auf andere Bereiche des Faches erstrecken. Der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Minuten und in der Regel nicht später als 20 Minuten nach Beginn des Prüfungsgesprächs. (7) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die einzelnen Schüler nur jeweils während ihrer Prüfungsabschnitte zur Anwesenheit verpflichtet sind. Die Prüfungen eines Tages enden spätestens um 19.00 Uhr.

### § 18 — Dritte Prüfungskonferenz

§ 18 Dritte Prüfungskonferenz (1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß als Dritte Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung nach folgenden Grundsätzen: 1. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Endnote in jedem Prüfungsfach und für die Examensarbeit. 2. In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote. 3. In Fächern, in denen schriftlich oder mündlich oder fachpraktisch geprüft wurde, sind die Vornoten und die Noten der Prüfungen zugrundezulegen. 4. Die Endnoten sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzusetzen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit des Schülers, seine Lernentwicklung im letzten Ausbildungsjahr und außergewöhnliche Umstände, insbesondere längere Krankheit, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrerwechsel zu berücksichtigen. (2) Der Schüler hat die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in den in der für die Berufsakademie geltenden Stundentafel ausgewiesenen Fächern und für die Hausarbeit mindestens "ausreichend" lauten. Der Schüler hat, soweit in den besonderen Prüfungsverordnungen keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, die Prüfung auch bestanden, wenn 1. eine "mangelhaft" lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach oder durch zwei mindestens "befriedigend" lautende Endnoten in anderen Prüfungsfächern ausgeglichen wird oder 2. eine "mangelhaft" lautende Endnote in einem Fach, das nicht schriftlich geprüft worden ist, durch mindestens eine "befriedigend" lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird. (3) Nach Abschluß der Beratung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Schülern das Ergebnis der Prüfung mit.

### § 19 — Zeugnisse

§ 19 Zeugnisse (1) Hat der Schüler die Abschlußprüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis. (2) Hat der Schüler die Abschlußprüfung nicht bestanden, erhält er ein Zeugnis mit den in der Prüfung festgelegten Endnoten und dem Vermerk, daß die Prüfung nicht bestanden wurde.

### § 2 — Prüfungstermine

§ 2 Prüfungstermine (1) Die Prüfungen finden jeweils am Ende des Bildungsganges statt. (2) Die Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung und den Beginn der mündlichen Prüfung setzt die obere Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Leiters der Berufsakademie fest. Die von der oberen Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termine gibt der Leiter der Berufsakademie durch Aushang bekannt. (3) Nach Abschluß der schriftlichen Prüfung legt der Prüfungsausschuß die Termine für die einzelnen mündlichen Prüfungen fest und macht sie spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt.

### § 20 — Wiederholungsprüfung

§ 20 Wiederholungsprüfung Ein Schüler, der die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung wiederholen, wenn die Dauer seiner Ausbildung nach § 35 Abs. 7 und 9 Satz 2 des Schulgesetzes bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert wird.

### § 21 — Niederschriften

§ 21 Niederschriften (1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sowie über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung oder der Sitzung, 2. die Namen der Schüler, ihre Sitzordnung während der schriftlichen Prüfung und die Zeiten, in denen sie den Prüfungsraum verlassen haben, 3. das Prüfungsfach, 4. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben, 5. die Namen und die Funktionen der Prüfer, die die mündliche Prüfung durchführen, 6. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Note und 7. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs und der Prüfungsleistung von Bedeutung sind. (2) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden des Ausschusses und vom Schriftführer, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Lehrkraft, zu unterzeichnen.

### § 22 — Teilnahme von Gästen

§ 22 Teilnahme von Gästen (1) Vertreter des Ministeriums für Bildung und Frauen können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen darüber teilnehmen. Der Prüfungsausschuß kann andere Lehrkräfte der Berufsakademie als Gäste zu den Prüfungen und Beratungen einladen. (2) Bis zu je zwei Vertreter der Ausbildungsbetriebe, des Schulträgers und der Schüler des nachfolgenden Schuljahrganges sowie weitere fachkundige Gäste können auch den Beratungen in den Prüfungsausschüssen und in den Fachausschüssen zuhören.

### § 23 — Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschungen und Störungen

§ 23 Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschungen und Störungen (1) Tritt der Schüler nach der Meldung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Erkrankt ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung fühlt, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen vom Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses anfordern. (3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (4) Versäumt ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus Gründen, die er vorsätzlich herbeigeführt hat, oder gibt er die Aufgabe unbearbeitet zurück, so werden diese Prüfungsteile mit "ungenügend" bewertet. (5) Der Prüfungsausschuß kann für einen Schüler, der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, entweder eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Wird der Schüler endgültig von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (6) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch den Prüfungsausschuß von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die durch den Ausschluß entfallenden Prüfungsteile werden mit "ungenügend" bewertet.

### § 24 — Besondere Bestimmungen für Behinderte

§ 24 Besondere Bestimmungen für Behinderte (1) Einem behinderten Schüler sind auf seinen Antrag für die schriftliche und mündliche Prüfung seiner Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. (2) Der Behinderte ist vor der Prüfung in geeigneter Form auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Die Schule hat den Antrag mit einer Stellungnahme der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung zuzuleiten. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

### § 25 — Zulassung von Nichtschülern

§ 25 Zulassung von Nichtschülern (1) Zur Prüfung kann ein Bewerber zugelassen werden, der seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat und nicht Schüler einer Schule ist. (2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind die nach der Fachrichtungsverordnung vorgeschriebenen schulischen Aufnahmevoraussetzungen sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige berufliche Tätigkeit. (3) Die Zulassung ist jeweils bis zum 30. April bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat der Bewerber anzugeben, 1. ob, wo und wann er sich bereits früher zu dieser Prüfung als Schüler oder Nichtschüler gemeldet hat und mit welchem Ergebnis er die Prüfung abgelegt hat, 2. wie er sich auf die Prüfung vorbereitet hat und 3. für welche Prüfungsfächer er sich entscheidet, wenn mehrere Prüfungsfächer zur Wahl stehen. (4) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen 1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein soll, 2. beglaubigte Abschriften oder Fotokopien der Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen für die Zulassung ergeben und 3. eine nach den Prüfungsfächer geordnete Übersicht über die Bereiche, mit denen sich der Bewerber besonders beschäftigt hat.

### § 26 — Besondere Bestimmungen für Nichtschüler

§ 26 Besondere Bestimmungen für Nichtschüler Für die Durchführung der Prüfung für Nichtschüler gilt diese Verordnung mit folgenden Ausnahmen entsprechend: 1. Prüfungsfächer sind alle Fächer der Stundentafel. 2. Auf eine mündliche Prüfung kann verzichtet werden, wenn die Note der schriftlichen Prüfung mindestens "gut" lautet. 3. Die Noten der schriftlichen Prüfungsfächer und die für die mündliche Prüfung festgelegten Fächer werden dem Nichtschüler eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Schwerpunktgebiete für einzelne Fächer sollen dabei angegeben werden. Gilt die Prüfung zu diesem Zeitpunkt als nicht bestanden, ist dies dem Nichtschüler unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4. Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung festgesetzt. In den Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zugrundezulegen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, so ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Fächern ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote.

### § 27 — Inkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die vorläufige Prüfungsordnung der Berufsakademie in Schleswig-Holstein vom 1. August 1976 (nicht veröffentlicht), X 300 a - 3023.610.213, außer Kraft.

### § 3 — Prüfungsausschuß

§ 3 Prüfungsausschuß (1) Für die Durchführung der Prüfung wird für jede Fachrichtung der Berufsakademie ein Prüfungsausschuß gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören an 1. als Vorsitzender ein Schulaufsichtsbeamter der oberen Schulaufsichtsbehörde, 2. als Stellvertreter des Vorsitzenden ein von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmter Vertreter, 3. der Leiter der Berufsakademie oder sein Vertreter, 4. die Lehrkräfte, die in der Abschlußklasse in den einzelnen Fächern unterrichtet haben. Haben mehrere Lehrkräfte in der Abschlußklasse in einem Fach unterrichtet, so wird das Mitglied des Prüfungsausschusses vom Vorsitzenden benannt, der Vorsitzende bestimmt eine Lehrkraft von ihnen zum Schriftführer. (2) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, wenn die Entscheidung bis zur nächsten Sitzung des Prüfungsausschusses nicht hinausgeschoben werden kann. Der Vorsitzende gibt die Entscheidung dem Prüfungsausschuß in der nächsten Sitzung bekannt.

### § 4 — Fachausschüsse

§ 4 Fachausschüsse (1) Für die mündliche Prüfung können Fachausschüsse gebildet werden. Dem Fachausschuß gehören an 1. als Vorsitzender der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter oder eine andere vom Vorsitzenden bestimmte Lehrkraft, 2. als Prüfer die Lehrkraft, die in der Abschlußklasse unterrichtet hat und 3. als Fachbeisitzer und zugleich als Schriftführer ein fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine andere fachkundige Lehrkraft. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine fachkundige Lehrkraft einer anderen Schule berufen. (2) Der Fachausschuß entscheidet über die Bewertung der mündlichen und der praktischen Prüfungsleistungen.

### § 5 — Beschlußfähigkeit und Abstimmungsverfahren

§ 5 Beschlußfähigkeit und Abstimmungsverfahren (1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (2) Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

### § 6 — Einspruchsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

§ 6 Einspruchsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse steht dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Reckt des Einspruchs zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Ist Vorsitzender des Prüfungsausschusses ein Schulaufsichtsbeamter, darf er bei der Entscheidung über seinen Einspruch nicht mitwirken.

### § 7 — Meldung

§ 7 Meldung (1) Der Schüler hat sich innerhalb der vom Leiter der Berufsakademie festgesetzten Frist bei der Berufsakademie schriftlich zur Prüfung zu melden. Dabei hat der Schüler seine schriftlichen Prüfungsfächer anzugeben, wenn er zwischen mehreren Fächern wählen kann. (2) Meldet sich ein Schüler nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

### § 8 — Erste Prüfungskonferenz

§ 8 Erste Prüfungskonferenz Der Prüfungsausschuß beschließt spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung als Erste Prüfungskonferenz auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Vornoten des Schülers in den schriftlichen Prüfungsfächern.

### § 9 — Gliederung der Prüfung

§ 9 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und aus einer praxisbezogenen Examensarbeit. (2) Der schriftliche Teil findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Berufsakademie statt. Der mündliche und der praktische Teil werden vor dem Prüfungsausschuß oder den Fachausschüssen abgelegt.

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— Landesverordnung über die Abschlußprüfung an der Berufsakademie Vom 28. Januar 1987
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BerAkadAPVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
