Landesverordnung über die Reisekostenvergütung und das Sitzungsgeld der Mitglieder in Beiräten des Schulwesens (Beiratsentschädigungsverordnung - BEntschVO) Vom 11. Mai 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 11.05.2009
- Fundstelle:
- NBl. MBF. 2009, 124
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beiratsentschädigungsverordnung vom 14. Februar 1979 (NBl. KM. Schl.-H. S. 42) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Mai 2019 außer Kraft.
Aufgrund des § 75 Abs. 2 und des § 135 Abs. 6 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:
Umfang der Entschädigung
§ 1 Umfang der Entschädigung(1) Die Mitglieder der Kreiselternbeiräte, der Landeselternbeiräte und des Landesschulbeirats erhalten Reisekostenvergütung und Sitzungsgeld (§ 76 Abs. 1, § 135 Abs. 6 SchulG). Ein Entgelt für entgangenen Verdienst oder andere Entschädigungen werden nicht gezahlt. (2) Die Entschädigung wird an das Mitglied gezahlt. Stellvertretende Mitglieder erhalten die Entschädigung nur, wenn sie im Verhinderungsfall das Mitglied vertreten haben. (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend für die Delegierten der Schulelternbeiräte zur Teilnahme an der Wahl des Kreiselternbeirats für die Grundschulen und Förderzentren (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SchulG).
Begriffsbestimmungen
§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind 1. Sitzungen a) alle Sitzungen des jeweiligen Beirats und seiner Ausschüsse,b)Vorstandssitzungen für Mitglieder der Vorstände,c)Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften für die Vorsitzenden der Kreis- und Landeselternbeiräte (§ 75 Abs. 3 Satz 1 SchulG), 2.Reisen a) alle Fahrten zu Sitzungen,b)Fahrten von Mitgliedern der Vorstände der Landeselternbeiräte zu Veranstaltungen in Schleswig-Holstein oder zu länderübergreifenden Gremien, zu denen sie als Vertreter der Eltern an schleswig-holsteinischen Schulen eingeladen worden sind,c)im begründeten Einzelfall Fahrten von Mitgliedern der Vorstände der Landeselternbeiräte zu bildungspolitischen Veranstaltungen von Verbänden, Bildungsträgern und vergleichbaren Organisationen,d)Fahrten zu Veranstaltungen, die der Unterrichtung von Mitgliedern der Schulelternbeiräte dienen (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SchulG).
Sitzungsgeld
§ 3 SitzungsgeldDas Sitzungsgeld beträgt für jeden Sitzungstag: 1. Für Mitglieder der Kreiselternbeiräte bei einer Sitzungsdauer a) von mehr als 1 Stunde bis zu 3 Stunden 3,00 Euro,b)von mehr als 3 Stunden bis zu 5 Stunden 6,00 Euro,c)von mehr als 5 Stunden 9,00 Euro, 2.für Mitglieder der Landeselternbeiräte und des Landesschulbeirats 15,00 Euro.
Reisekostenvergütung
§ 4 ReisekostenvergütungFür Reisen (§ 2 Nr. 2) richtet sich die Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen. Für Reisen gemäß § 2 Nr. 2 b) und c) wird eine Reisekostenvergütung nur gewährt, wenn das für Bildung zuständige Ministerium vor Antritt der Reise die Genehmigung zur Teilnahme an der Veranstaltung erteilt hat.
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beiratsentschädigungsverordnung vom 14. Februar 1979 (NBl. KM. Schl.-H. S. 42) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.