Landesverordnung zur Festlegung von Mindestgrößen für beihilfefähige landwirtschaftliche Parzellen Vom 10. Oktober 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.2006
- Fundstelle:
- GVOBl. 2006, 224
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7847-28-2 Aufgrund § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1701), verordnet die Landesregierung:
§ 1Abweichend von § 8 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung wird die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, auf 0,1 ha festgelegt.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDie Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.