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title: "BehWerkFachkrPrüfV SH — Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Vom 12. Juni 2007"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/behwerkfachkrpruefvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BehWerkFachkrPrüfVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:14:40+00:00"
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# BehWerkFachkrPrüfV SH — Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Vom 12. Juni 2007

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 12.06.2007
*Fundstelle:* GVOBl. 2007, 312


### § 2 — Ermächtigung zum Erlass der Verordnung

§ 2 Ermächtigung zum Erlass der VerordnungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit übertragen.

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

### § 2 — Ermächtigung zum Erlass der Verordnung

§ 2 Ermächtigung zum Erlass der VerordnungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung übertragen.

### § 2 — Ermächtigung zum Erlass der Verordnung

§ 2 Ermächtigung zum Erlass der VerordnungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung übertragen.

### § 1 — Zuständige Stelle

§ 1 Zuständige StelleZuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist der Vorstand der Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise Anstalt des Öffentlichen Rechts (KOSOZ AöR).

### § 2 — Ermächtigung zum Erlass der Verordnung

§ 2 Ermächtigung zum Erlass der VerordnungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren übertragen.

### § 2 — Ermächtigung zum Erlass der Verordnung

§ 2 Ermächtigung zum Erlass der VerordnungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung übertragen.

### Eingangsformel BehWerkFachkrPrüfV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281) verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Zuständige Stelle

§ 1 Zuständige StelleZuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist die Landrätin oder der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde.

### § 2 — Ermächtigung zum Erlass der Verordnung

§ 2 Ermächtigung zum Erlass der VerordnungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren übertragen.

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. § 1 tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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— Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Vom 12. Juni 2007
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BehWerkFachkrPrüfVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
