BehWerkFachkrPrüfV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Vom 12. Juni 2007

Ausfertigungsdatum:
12.06.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 312
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Ermächtigung zum Erlass der Verordnung

§ 2 Ermächtigung zum Erlass der VerordnungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit übertragen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

§ 2

Ermächtigung zum Erlass der Verordnung

§ 2 Ermächtigung zum Erlass der VerordnungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung übertragen.

§ 2

Ermächtigung zum Erlass der Verordnung

§ 2 Ermächtigung zum Erlass der VerordnungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung übertragen.

§ 1

Zuständige Stelle

§ 1 Zuständige StelleZuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist der Vorstand der Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise Anstalt des Öffentlichen Rechts (KOSOZ AöR).

§ 2

Ermächtigung zum Erlass der Verordnung

§ 2 Ermächtigung zum Erlass der VerordnungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren übertragen.

§ 2

Ermächtigung zum Erlass der Verordnung

§ 2 Ermächtigung zum Erlass der VerordnungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung übertragen.

Eingangsformel BehWerkFachkrPrüfV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Stelle

§ 1 Zuständige StelleZuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist die Landrätin oder der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde.

§ 2

Ermächtigung zum Erlass der Verordnung

§ 2 Ermächtigung zum Erlass der VerordnungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren übertragen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. § 1 tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.