Landesverordnung zur Änderung der Behördenbezeichnung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein und zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse Vom 1. Januar 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 10
§ 1Abweichend von der Behördenbezeichnung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer unteren Landesbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zum Vollzug der Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 478) wird die Bezeichnung auf „Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord“ festgelegt.
Ausgleichszahlungen
§ 2 Ausgleichszahlungen(1) Die an die Unfallkasse Nord zu leistenden Ausgleichszahlungen werden wie folgt festgelegt: 2008:5.001.700 Euro2009:5.381.100 Euro 2010:5.257.400 Euro2011:5.319.700 Euro2012:5.382.800 EuroDie Auszahlung erfolgt in gleichen Teilen jeweils monatlich im Voraus. (2) Anpassungen aufgrund von eintretenden Tarif- und Besoldungserhöhungen aufgrund von Änderung der Hebesätze oder Berechnungsfaktoren bei der kommunalen Versorgungsausgleichskasse sowie aufgrund von Änderungen bei den landesdurchschnittlichen Werten für die Beihilfezahlungen an die Beamtinnen und Beamten können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vorgenommen werden. Im Übrigen werden die festgelegten Summen im Jahr 2010 im Einvernehmen mit der Unfallkasse der allgemeinen Ausgabenentwicklung angepasst.
Ausgleichszahlungen
§ 2 Ausgleichszahlungen(1) Die an die Unfallkasse Nord zu leistenden Ausgleichszahlungen werden wie folgt festgelegt: 2013:5.512.445 €2014:5.579.550 € 2015:5.647.705 € 2016:5.716.930 €2017:5.787.250 € Die Auszahlung erfolgt in gleichen Teilen jeweils monatlich im Voraus. (2) Die Nachzahlung für die Verpflichtung zur Bildung von Altersrückstellungen nach § 172 c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UV-AltRückV) vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 25 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), für die Jahre 2010, 2011, 2012 beträgt 332.000 € Die Auszahlung erfolgt in einer Summe am Beginn des Haushaltsjahres 2013. (3) Die an die Unfallkasse Nord zu leistenden Ausgleichszahlungen für Altersrückstellungen nach § 172 c SGB VII in Verbindung mit UV-AltRückV werden wie folgt festgelegt: 2013:107.000 €2014:106.000 € 2015:106.000 €2016:106.000 €2017:106.000 €Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Ende des Haushaltsjahres. Ab dem Haushaltsjahr 2015 ist die Höhe der Ausgleichszahlungen für Altersrückstellungen nach § 172 c SGB VII in Verbindung mit UV-AltRückV durch erneute Vorlage eines geeigneten versicherungsmathematischen Gutachtens nachzuweisen und dem darin festgelegten Wert anzupassen. (4) Anpassungen aufgrund von eintretenden Tarif- und Besoldungserhöhungen, aufgrund von Änderungen der Hebesätze oder Berechnungsfaktoren bei der Kommunalen Versorgungsausgleichskasse, aufgrund neuer bundesgesetzlicher Zahlungsverpflichtungen der Unfallkasse Nord sowie aufgrund von Änderungen bei den landesdurchschnittlichen Werten für die Beihilfezahlungen an die Beamtinnen und Beamten können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vorgenommen werden. Im Übrigen können die festgelegten Summen im Einvernehmen mit der Unfallkasse Nord der allgemeinen Ausgabenentwicklung angepasst werden.
Ausgleichszahlungen
§ 2 Ausgleichszahlungen(1) Die an die Unfallkasse Nord zu leistenden Ausgleichszahlungen werden wie folgt festgelegt: 2013:5.512.445 €2014:5.579.550 € 2015:5.647.705 € 2016:5.716.930 €2017:5.787.250 € Die Auszahlung erfolgt in gleichen Teilen jeweils monatlich im Voraus. (2) Die Nachzahlung für die Verpflichtung zur Bildung von Altersrückstellungen nach § 172 c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UV-AltRückV) vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 25 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), für die Jahre 2010, 2011, 2012 beträgt 332.000 € Die Auszahlung erfolgt in einer Summe am Beginn des Haushaltsjahres 2013. (3) Die an die Unfallkasse Nord zu leistenden Ausgleichszahlungen für Altersrückstellungen nach § 172 c SGB VII in Verbindung mit UV-AltRückV werden wie folgt festgelegt: 2013:107.000 €2014:106.000 € 2015:106.000 €2016:106.000 €2017:106.000 €Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Ende des Haushaltsjahres. Ab dem Haushaltsjahr 2015 ist die Höhe der Ausgleichszahlungen für Altersrückstellungen nach § 172 c SGB VII in Verbindung mit UV-AltRückV durch erneute Vorlage eines geeigneten versicherungsmathematischen Gutachtens nachzuweisen und dem darin festgelegten Wert anzupassen. (4) Anpassungen aufgrund von eintretenden Tarif- und Besoldungserhöhungen, aufgrund von Änderungen der Hebesätze oder Berechnungsfaktoren bei der Kommunalen Versorgungsausgleichskasse, aufgrund neuer bundesgesetzlicher Zahlungsverpflichtungen der Unfallkasse Nord sowie aufgrund von Änderungen bei den landesdurchschnittlichen Werten für die Beihilfezahlungen an die Beamtinnen und Beamten können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vorgenommen werden. Im Übrigen können die festgelegten Summen im Einvernehmen mit der Unfallkasse Nord der allgemeinen Ausgabenentwicklung angepasst werden. (5) Die Ausgleichszahlung für 2017 wird im Rahmen des Haushalts um den Betrag erhöht, den die Unfallkasse Nord für die Einrichtung von drei neuen Stellen nachweist, die für Aufgaben des Arbeitsschutzes im Rahmen der Energiewende anfallen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft, hiervon abweichend tritt § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.(2) (aufgehoben)
Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung einer unteren Landesbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zum Vollzug der Aufgaben des staatlichen Arbeitschutzes vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 478) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren die folgenden §§ 1 und 3;aufgrund des § 5 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 2 und 3:
Änderung der Behördenbezeichnung
§ 1 Änderung der BehördenbezeichnungDie Behördenbezeichnung "Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein" wird durch die Bezeichnung "Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord" ersetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft, hiervon abweichend tritt § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.(2) § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.