EGZVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Elterngeld-Zuständigkeitsverordnung - EGZVO) Vom 7. November 2017

Ausfertigungsdatum:
07.11.2017
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 508
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein. Die Verordnung über zuständige Behörden nach § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 621) bleibt unberührt.

Eingangsformel EGZVO

Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1k des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein. Die Verordnung über zuständige Behörden nach § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 621) bleibt unberührt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 12. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 300)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.