Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - Vom 20. Juli 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 20.07.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009 506
Erhöhung der Versorgungsbezüge
§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge (1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. (2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. März 2010 um 1,1 % erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für 1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, 2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, 3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). (3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 51,17 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Besoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
Erhöhung der Versorgungsbezüge
§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge (1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. (2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. März 2010 um 1,1 % erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für 1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, 2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, 3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). (3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2010 um 51,17 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Besoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
§ 1 a Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes 1. die Lebenspartnerschaft der Ehe, 2. die Lebenspartnerin der Ehefrau oder der Ehegattin, 3. der Lebenspartner dem Ehemann oder dem Ehegatten, 4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung, 5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung, 6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe, 7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen des Abschnitts III Anspruch auf Witwen oder Witwergeld und sind insoweit witwengeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für ...
§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner (1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre. (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gegen diese oder diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt, 1. solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder 2. wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten sowie für den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, deren oder dessen Ehe mit diesem oder dieser aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ( § 53 Abs. 8 ) an neuen Versorgungsbezügen 1. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, 2. eine Witwe, ein Witwer oder Waise aus der Verwendung der verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, 3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 , 2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 , 3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36 75 vom Hundert, in den Fällen des § 37 80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- und Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 . Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen. (4) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie oder er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. (5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. (6) Erhält eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger neben dem Ruhegehalt Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, gilt § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes die Leistung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments tritt.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhegehaltempfängerinnen oder den Ruhegehaltempfängern ein dem Unfallausgleich ( § 35 ) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, 4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich , jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), geändert durch Artikel 9 d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), beruhen sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76 c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch , bleiben unberücksichtigt. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12 a , zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 , für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 , wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, 2. bei Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, 2. auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen. (7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. (8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz durch Entscheidung des Familiengerichts begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach Satz 1 gewährt wird; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet war. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind. (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anrechte oder Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einer Beamtin oder einem Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes. (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) *) werden nicht gekürzt. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), aufgehoben durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung. (6) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden. (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehaltes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten. (4) Ergeht nach der Ehescheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.
Hinterbliebenenversorgung
§ 86 Hinterbliebenenversorgung (1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. (2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwen- und Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des 65. Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat. (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen- und Witwergeldes bei großem Altersunterschied der Eheleute ( § 20 Abs. 2 ) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für die Beamtin oder den Beamten oder die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat. (4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
Ausbildungszeiten
§ 12 Ausbildungszeiten (1) Die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1095 Tage und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, steht diese der Schulbildung gleich. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2015 in den Ruhestand eingetreten sind, gilt hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit anstelle des in Satz 1 genannten Zeitraums von bis zu 855 Tagen die Regelung des § 69 g . (2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Hat die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. (4) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
Höhe des Ruhegehalts
§ 14 Höhe des Ruhegehalts (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( § 5 ), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) (weggefallen) (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 36 Abs. 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 4. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 4 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummern 2 und 3 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 , 8 bis 10 und nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50 d sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 , 8 bis 10 und nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50 d sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. (4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( § 5 ). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten und die Witwe oder den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt eine Beamtin oder ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten ( § 5 Abs. 1 Satz 2 ) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. (5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 3 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 . Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen oder Witwer und Waisen. (6) Bei einer in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 , 2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt, 3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, indem die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 400 Euro. (3) (gestrichen) (4) (gestrichen) (5) Der oder dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert ihres oder seines jeweiligen Versorgungsbezuges ( § 2 ) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5 entsprechend. (6) Bei der Ruhensberechnung für eine frühere Beamtin, einen früheren Beamten, eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht. (7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich ( § 35 ), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. (8) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (9) Bezieht eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben ihren oder seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene. (10) Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 66 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. (3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr oder sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. (4) Führt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamtin oder Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamtin oder Beamter auf Zeit gewählt werden. (5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend. (6) Bei einer oder einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein Amt weitergeführt hatte, obwohl sie oder er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung. (7) § 53 Abs. 10 gilt entsprechend für Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand. (8) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden. (9) Zeiten, während der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 69 d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 14 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85 a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53 a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007; wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10 . Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69 a unberührt. (3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: 1. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (vom Hundert) Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (vom Hundert) vor dem 1. Januar 2002 1,8 3,6 vor dem 1. Januar 2003 2,4 7,2 vor dem 1. Januar 2004 3,0 10,8 2. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln vor dem 1. Januar 2002 5 vor dem 1. Januar 2003 6 vor dem 1. Januar 2004 7 (4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 , § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend. (5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 36 Abs. 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.
§ 69 f Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 nach § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres. 2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Januar 1949 65 1 28. Februar 1949 65 2 31. Dezember 1949 65 3 3. Für am 1. April 2009 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und deren Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2007 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres. 2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Monat 1. Februar 2012 63 1 1. März 2012 63 2 1. April 2012 63 3 1. Mai 2012 63 4 1. Juni 2012 63 5 1. Januar 2013 63 6 1. Januar 2014 63 7 1. Januar 2015 63 8 1. Januar 2016 63 9 1. Januar 2017 63 10 1. Januar 2018 63 11 1. Januar 2019 64 0 1. Januar 2020 64 2 1. Januar 2021 64 4 1. Januar 2022 64 6 1. Januar 2023 64 8 1. Januar 2024 64 10 3. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40" die Zahl „35" tritt. (3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres. 2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, die Vollendung folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Dezember 1952 63 1 31. Dezember 1953 63 2 31. Dezember 1954 63 3 31. Dezember 1955 63 4 31. Dezember 1956 63 5 31. Dezember 1957 63 6 31. Dezember 1958 63 7 31. Dezember 1959 63 8 31. Dezember 1960 63 9 31. Dezember 1961 63 10 31. Dezember 1962 63 11 31. Dezember 1963 64 0 31. Dezember 1964 64 2 31. Dezember 1965 64 4 31. Dezember 1966 64 6 31. Dezember 1967 64 8 31. Dezember 1968 64 10 3. Für am 1. Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, und denen Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.
§ 69 g Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum: Zeitraum des Eintritts des Versorgungsfalles vor dem Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung 1. Juli 2011 1095 Tage 1. Januar 2012 1065 Tage 1. Juli 2012 1035 Tage 1. Januar 2013 1005 Tage 1. Juli 2013 975 Tage 1. Januar 2014 945 Tage 1. Juli 2014 915 Tage 1. Januar 2015 885 Tage
Erhöhung der Versorgungsbezüge
§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge (1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Bestandteile sowie für die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. (2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. April 2011 um 51,94 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Besoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
Einmalzahlung 2011
§ 72 Einmalzahlung 2011 (1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten für den Monat April 2011 eine einmalige Zahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes aus dem Betrag von 360,00 Euro ergibt. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung erhalten. (2) Die einmaligen Zahlungen nach § 16 des Landesbesoldungsgesetzes und nach Absatz 1 werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsvorschriften. Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt. (3) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. (4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach §§ 53 und 54 maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den Betrag der Einmalzahlung nach diesem Gesetz.
Erhöhung der Versorgungsbezüge
§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge (1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Bestandteile sowie für die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. (2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in § 17 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Bestandteile. (3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2012 um 52,82 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Besoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201, ber. S. 314), genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (2) Hauptberuflich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.
Außerkrafttreten
§ 105 Außerkrafttreten Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung: 1. gegenstandslos 2. gegenstandslos 3. gegenstandslos 4. gegenstandslos 5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen, 6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften könne auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, durch die dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Landesregierung. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
§ 107 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
§ 107 b Verteilung der Versorgungslasten (1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie für Beamtinnen und Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. (2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion. (3) Wird die übernommene Beamtin oder Richterin oder der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) der Beamtin oder Richterin oder des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. (4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die die Beamtin oder Richterin oder der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten. (5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt anstelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.
§ 107 c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder Richterin oder ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 aufgrund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern die Ruhestandsbeamtin oder Richterin oder der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hatte.
(weggefallen)
§ 108 (weggefallen)
(Inkrafttreten)
§ 109 (Inkrafttreten)
Sonstige Zeiten
§ 11 Sonstige Zeiten Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. a) als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Verwaltungsrechtsrätin oder Verwaltungsrechtsrat, Beamtin oder Beamter oder Notarin oder Notar, die oder der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände ( Artikel 140 des Grundgesetzes ) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder 2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder 3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder b) als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
Ausbildungszeiten
§ 12 Ausbildungszeiten (1) Die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. (2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Hat die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. (4) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
§ 12 a Nicht zu berücksichtigende Zeiten Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
§ 12 b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 , Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 66 Abs. 9 und § 67 Abs. 2 , die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes . (2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (1) Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 Beamtenstatusgesetz erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. (2) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für eine beurlaubte Beamtin oder einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Beamtin oder den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
Höhe des Ruhegehalts
§ 14 Höhe des Ruhegehalts (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( § 5 ), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) (weggefallen) (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 an die Stelle des 63. Lebensjahres; gilt für die Beamtin oder Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 , 8 bis 10 und nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50 d sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 , 8 bis 10 und nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50 d sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. (4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( § 5 ). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten und die Witwe oder den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt eine Beamtin oder ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten ( § 5 Abs. 1 Satz 2 ) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. (5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 3 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 . Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen oder Witwer und Waisen. (6) Bei einer in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
§ 14 a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist, und sie oder er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 400 Euro nicht überschreiten. (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50 e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der § 35 ff. oder §§ 235 ff. SGB VI erreicht. Die Erhöhung endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. § 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß. (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe (1) Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren ( § 4 Abs. 1 Nr. 1 ) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden. (2) Das Gleiche gilt für eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe, die oder der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist ( § 22 Abs. 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz ).
§ 15 a Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion (1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 5 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. (2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
Allgemeines
§ 16 Allgemeines Die Hinterbliebenenversorgung ( §§ 17 bis 28 ) umfasst 1. Bezüge für den Sterbemonat, 2. Sterbegeld, 3. Witwen- oder Witwergeld, 4. Witwen- oder Witwerabfindung, 5. Waisengeld, 6. Unterhaltsbeiträge.
Bezüge für den Sterbemonat
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat (1) Den Erben einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung. (2) Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
Sterbegeld
§ 18 Sterbegeld (1) Beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten mit Dienstbezügen oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode einer Ruhestandsbeamtin, eines Ruhestandsbeamten, einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 . (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, 2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen; höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3. (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten oder ein Witwer oder ein früherer Ehemann einer Beamtin, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwen- oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwen- oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt. (4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
Witwen- und Witwergeld
§ 19 Witwen- und Witwergeld (1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder 2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte. (2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung ( § 28 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz ) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz zugestellt war. (3) Der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit oder auf Probe oder einer Ruhestandsbeamtin erhält unter Anwendung der Absätze 1 und 2 Witwergeld.
Arten der Versorgung
§ 2 Arten der Versorgung (1) Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Hinterbliebenenversorgung, 3. Bezüge bei Verschollenheit, 4. Unfallfürsorge, 5. Übergangsgeld, 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, 7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 , 8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 , 9. Leistungen nach den §§ 50 a bis 50 e , 10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 , 11. Anpassungszuschlag nach § 69 b Abs. 2 Satz 5 . (2) Zur Versorgung gehört ferner eine jährliche Sonderzahlung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften.
Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
§ 20 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes (1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 50 c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 ; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14 a und 50 e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehaltes ( § 14 Abs. 4 ) sind zu berücksichtigen. (2) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 ) zurückbleiben. (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.
Witwen- oder Witwerabfindung
§ 21 Witwen- oder Witwerabfindung (1) Eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwen- oder Witwerabfindung. (2) Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. (3) Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für ...
§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner (1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre. (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gegen diese oder diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt, 1. solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder 2. wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten sowie für den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, deren oder dessen Ehe mit diesem oder dieser aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
Waisengeld
§ 23 Waisengeld (1) Die Kinder einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, einer verstorbenen Beamtin auf Probe oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung ( § 28 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz ) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat. (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
Höhe des Waisengeldes
§ 24 Höhe des Waisengeldes (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14 a und 50 e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehaltes ( § 14 Abs. 4 ) sind zu berücksichtigen. (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld oder der Vater des Kindes der Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen. (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
§ 25 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen (1) Witwen- oder Witwer- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- oder Witwer- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. (2) Nach dem Ausscheiden einer witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Person erhöht sich das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-, Witwer- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder § 86 Abs. 1 gewährt wird. (4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen- oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe (1) Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann ( § 22 Abs. 2 und 3 ) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19 , 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. (2) § 21 gilt entsprechend.
Beginn der Zahlungen
§ 27 Beginn der Zahlungen (1) Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an. (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 .
§ 28 (weggefallen)
Zahlung der Bezüge
§ 29 Zahlung der Bezüge (1) Eine verschollene Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder sonstige Versorgungsempfängerin oder ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihr oder ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten nicht. (3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen. (4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden. (5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
Regelung durch Gesetz
§ 3 Regelung durch Gesetz (1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Allgemeines
§ 30 Allgemeines (1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen. (2) Die Unfallfürsorge umfasst 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen ( § 32 ), 2. Heilverfahren ( §§ 33 , 34 ), 3. Unfallausgleich ( § 35 ), 4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag ( §§ 36 bis 38 ), 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung ( §§ 39 bis 42 ), 6. einmalige Unfallentschädigung ( § 43 ), 7. Schadensausgleich in besonderen Fällen ( § 43 a ), 8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31 a . Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38 a . (3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Dienstunfall
§ 31 Dienstunfall (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und 3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 Landesbeamtengesetz verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist ( § 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ). (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner oder ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens ( § 33 ) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. (3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. (5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
§ 31 a Einsatzversorgung (1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes. (2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
Heilverfahren
§ 33 Heilverfahren (1) Das Heilverfahren umfasst 1. die notwendige ärztliche Behandlung, 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, 3. die notwendige Pflege ( § 34 ). (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. (3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiss, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. (5) Die Durchführung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag (1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen. (2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist der oder dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.
Unfallausgleich
§ 35 Unfallausgleich (1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält sie oder er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgelegt werden. (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
Unfallruhegehalt
§ 36 Unfallruhegehalt (1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamtin oder eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt (1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend. (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder 2. außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. (3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31 a erleidet und sie oder er infolge des Einsatzunfalles oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und ...
§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (1) Eine durch Dienstunfall verletzte Beamtin oder ein durch Dienstunfall verletzter Beamter oder verletzte frühere Beamtin oder verletzter früherer Beamter, deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren ( §§ 33 und 34 ) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit der oder des Verletzten gilt § 34 entsprechend. (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1 . Bei einer früheren Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einer früheren Polizeivollzugsbeamtin auf Widerruf mit Dienstbezügen oder einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin auf Widerruf oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt bekleidete, das ihre oder seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen. (5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt ( § 36 Abs. 3 Satz 3 ) zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war sie oder er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehaltes 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. (6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtin oder einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, die ihre oder der seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren hat oder der oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
§ 38 a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes (1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt 1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3 , 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vom Hundert in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. (2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen. (3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1. (4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34 Abs. 1 erstattet werden. (5) Hat eine unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften: 1. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 vom Hundert des Unfallruhegehaltes ( §§ 36 und 37 ). 2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind ( § 23 ) 30 vom Hundert des Unfallruhegehaltes. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde. (2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt III ( §§ 16 bis 27 ) zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu berechnen.
Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder 2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -), nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. (3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen ( § 39 Abs. 1 ) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehaltes zu gewähren, mindestens jedoch 40 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene (1) Ist in den Fällen des § 38 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 ergibt. (2) Ist die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes bezogen hat. (3) Für die Hinterbliebenen einer an den Unfallfolgen verstorbenen Beamtin oder eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht. (4) § 21 gilt entsprechend.
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen ( §§ 39 bis 41 ) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich ( § 35 ) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit ( § 34 Abs. 2 ) oder bei Arbeitslosigkeit ( § 38 Abs. 3 Satz 1 ) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht.
Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 Euro, wenn sie oder er infolge des Unfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist. (2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: 1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60.000 Euro. 2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro. 3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10.000 Euro. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der 1. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes, 2. als Helm- oder Schwimmtaucherin oder Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, 3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder 4. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder 5. als Angehörige oder Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder 6. Im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören. (4) (weggefallen) (5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall erleidet oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31 a erleidet. (6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31 a verstorben ist. (7) Für eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten die § 31 Abs. 5 und § 31 a Abs. 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
§ 43 a Schadensausgleich in besonderen Fällen (1) Schäden, die einer Beamtin oder einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 31 a Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 31 a Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtin oder des Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Beamtin oder der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes betroffen ist. (2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31 a Abs. 1 wird einer Beamtin oder einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt. (3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt 1. der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern, 2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin oder der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. (4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63 b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5 und § 31 a Abs. 4 entsprechend.
Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (2) Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihr oder ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.
Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren (1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort der oder des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist. (2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt ab gewährt werden. (3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihr oder ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Verletzten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. (4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche (1) Die verletzte Beamtin oder der verletzte Beamte und ihre oder seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43 a geregelten Ansprüche. Ist die Beamtin oder der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. (2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall 1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder 2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und den Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den Verwaltungsträger. (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt. (4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen, Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32 .
Übergangsgeld
§ 47 Übergangsgeld (1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte. (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 , § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz entlassen wird oder 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder 3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder 4. die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird. (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 , verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
§ 47 a Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte (1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 37 des Landesbeamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit ihrer oder seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - gilt entsprechend. (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt. (3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 , so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 63 Nr. 10 findet keine Anwendung.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes, Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt. (2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz nicht gewährt.
Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 49 Zahlung der Versorgungsbezüge (1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten. (5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (6) Hat eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen. Versorgungsberechtigte haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen. (7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50 a bis 50 d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag ( § 50 Abs. 1 ) der Stufe 1, 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, 4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - , soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - ruhegehaltfähig sind, die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 Beamtenstatusgesetz . (2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können. (3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht dem Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahngruppe entspricht oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahren erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Satz 1 gilt nicht für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. (5) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen. (6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist nach Absatz 3 Satz 1 wird der Zeitraum, in dem die Beamte oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Familienzuschlag und Ausgleichsbeitrag
§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbeitrag (1) Auf den Familienzuschlag ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ) finden die für die Beamtinnen und die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 , 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 , 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. (2) (weggefallen) (3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
§ 50 a Kindererziehungszuschlag (1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ( § 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil ( § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2 b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde. (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. (7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden. (8) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 50 b Kindererziehungsergänzungszuschlag (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes ( § 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50 d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen, 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3 a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und 3. der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach § 50 a Abs. 3 zuzuordnen sind. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht. (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, 1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3 a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts, 2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts. (3) § 50 a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50 d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50 a und 50 b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50 a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 50 c Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld (1) Das Witwen- und Witwergeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 50 a Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 . (2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 50 a Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren. (3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78 a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts. (4) § 50 a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 50 d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 50 a Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt ( § 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ), erhält sie oder er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlages ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3 a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. (4) § 50 a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50 a Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
§ 50 e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50 a , 50 b und 50 d , wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, 2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, 3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, 4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben, 5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 400 Euro nicht überschreiten. Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt. (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 400 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit. (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. (3) Ansprüche auf Sterbegeld ( § 18 ), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens ( § 33 ) und der Pflege ( § 34 ), auf Unfallausgleich ( § 35 ) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung ( § 43 ) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen ( § 43 a ) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen (1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Bewilligung von Versorgungsbezügen kann von der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abhängig gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass es wegen auf die Versorgungsbezüge anzurechnender Sozialleistungen zu einer Rückforderung kommen kann. (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung. (4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 , 2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt, 3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, indem die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 400 Euro. (3) (gestrichen) (4) (gestrichen) (5) Der oder dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert ihres oder seines jeweiligen Versorgungsbezuges ( § 2 ) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5 entsprechend. (6) Bei der Ruhensberechnung für eine frühere Beamtin, einen früheren Beamten, eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht. (7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich ( § 35 ), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. (8) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (9) Bezieht eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben ihren oder seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene. (10) Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ( § 53 Abs. 8 ) an neuen Versorgungsbezügen 1. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, 2. eine Witwe, ein Witwer oder Waise aus der Verwendung der verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, 3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 , 2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 , 3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36 75 vom Hundert, in den Fällen des § 37 80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- und Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 . Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen. (4) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie oder er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. (5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhegehaltempfängerinnen oder den Ruhegehaltempfängern ein dem Unfallausgleich ( § 35 ) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, 4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76 c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch , bleiben unberücksichtigt. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12 a , zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 , für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 , wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, 2. bei Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, 2. auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen. (7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. (8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und ...
§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (1) Erhält eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht ihr oder sein deutsches Ruhegehalt nach Anwendung von § 14 Abs. 3 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher die Beamtin oder der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 8 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309, ber. 2007 S. 15) nicht anzuwenden ist; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. (3) Verzichtet die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt. (4) Hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte schon vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. (5) Erhalten die Witwe, der Witwer oder die Waisen einer Beamtin, eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr oder sein deutsches Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung. (6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass 1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder 2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. (7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. (8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der verpflichteten Ehegattin oder des verpflichteten Ehegatten und ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin oder des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin oder des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind. (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einer Beamtin oder einem Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes. (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) *) werden nicht gekürzt. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehalts der verpflichteten Ehegattin oder des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die berechtigte Ehegattin oder den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden. (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehaltes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (1) Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, 1. gegen die oder den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 Beamtenstatusgesetz zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder 2. die oder der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. (2) § 24 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz und § 33 Abs. 2 bis 4 sowie § 34 Landesbeamtengesetz finden entsprechende Anwendung.
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres, 2. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht, 3. einer Tätigkeit als Beamtin oder Beamter, die oder der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, 4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, 5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und in den Fällen einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung gezahlt wird; die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Zahlung des Versorgungszuschlages zulassen, 6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, 7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 63 Landesbeamtengesetz sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 Beamtenstatusgesetz sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1 . (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Beamtenstatusgesetz bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, 3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, a) wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder b) wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, 2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer parlamentarischen Staatssekretärin oder eines parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen, 4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.
Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 29 Abs. 2 oder 3 oder § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
§ 61 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung (1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt, 2. für jede Witwe oder jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet, 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet, 4. für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Berechtigte oder der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. § 24 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz und § 33 Abs. 2 bis 4 sowie § 34 Landesbeamtengesetz finden entsprechende Anwendung. (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1, Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes ( § 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 ) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages ( § 50 Abs. 1 ) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn 1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. (3) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
Anzeigepflicht
§ 62 Anzeigepflicht (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. (2) Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse 1. die Verlegung des Wohnsitzes, 2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10 , 14 Abs. 5 , §§ 14 a , 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47 , 47 a sowie den §§ 53 bis 56 und § 61 Abs. 2 , 3. die Witwe oder der Witwer auch die Verheiratung ( § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ( § 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ), 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47 a , 5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 12 b sowie im Rahmen der §§ 50 a bis 50 e unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist die oder der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. (3) Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter der ihr oder ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Anwendungsbereich
§ 63 Anwendungsbereich Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59 , 3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, 4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 , 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwen- oder Witwergeld, 6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 57 , 7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld, 7 a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 a als Waisengeld, 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 des Landesbeamtengesetzes , den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, 9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt, 10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - gewährt werden, als Ruhegehalt; die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, Witwen oder Witwer oder Waisen.
Entzug von Hinterbliebenenversorgung
§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. (2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst ( § 53 Abs. 8 ) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 66 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. (3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr oder sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. (4) Führt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamtin oder Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamtin oder Beamter auf Zeit gewählt werden. (5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend. (6) Bei einer oder einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein Amt weitergeführt hatte, obwohl sie oder er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung. (7) § 53 Abs. 10 gilt entsprechend für Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand. (8) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden. (9) Zeiten, während der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, ...
§ 67 Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professorinnen und Professoren und hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W (1) Für die Versorgung der zu Beamtinnen und Beamten ernannten Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamtinnen und Beamten ernannten Professorinnen und Professoren und der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen. (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor, Hochschuldozentin oder Hochschuldozenten, Oberassistentin oder Oberassistenten, Oberingenieurin oder Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentin oder Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184) als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie aufgrund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (4) Für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -) des letzten Monats.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 68 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Erleidet die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte einen Dienstunfall ( § 31 ), so hat sie oder er Anspruch auf ein Heilverfahren ( § 33 ). Außerdem kann ihr oder ihm Ersatz von Sachschäden ( § 32 ) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des Landes im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre oder seine Hinterbliebenen.
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene ...
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen und Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Witwen- und Witwerabfindung richtet sich nach diesem Gesetz. 2. Die §§ 3 , 9 , 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 , §§ 33 , 34 , 42 Satz 2 , §§ 49 bis 50 a , 51 , 52 , 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 , §§ 57 bis 65 , 69 e Abs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5 , § 10 Abs. 2 , § 14 a Abs. 1, 3 und 4 , § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 , § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. In den Fällen der §§ 140 und 141 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69 e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53 a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. c) Bei der Anwendung des § 53 a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. d) § 53 a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten andauert. 3. Die Mindestversorgungsbezüge ( § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 ) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz. 4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58 , 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; die Empfängerinnen und Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des der oder dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53 a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung dieses Gesetzes. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene einer früherin Beamtin oder eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers, die oder der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend. 6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers, die oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend. (2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamtinnen und Beamten, früheren Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38 , 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 ; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind. (3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt. (4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69 e Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend.
§ 69 a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen und Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 , § 42 Satz 2 , die §§ 49 , 50 , 50 a , 52 , 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61 , 62 und 69 e Abs. 3, 4 und 6 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 , § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. Auf die von § 82 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 69 e Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden. 2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53 a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Bei der Anwendung des § 53 a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts. c) § 53 a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert. 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers, die oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend. 4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. 5. Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69 e Abs. 4 für die Verringerung der Vomhundertsätze entsprechend.
§ 69 b Übergangsregelung für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle (1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 , § 12 Abs. 5 , § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind. (2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 5 Abs. 2 , § 12 Abs. 1 Satz 1 , § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.
§ 69 c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamtinnen und Beamte (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , § 5 Abs. 3 bis 5 , die §§ 7 , 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (3) Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (4) Die §§ 53 und 53 a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Absatz 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung. (5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im Übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85 Abs. 6 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt.
§ 69 d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 14 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85 a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53 a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007; wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10 . Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69 a unberührt. (3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: 1. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (vom Hundert) Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (vom Hundert) vor dem 1. Januar 2002 1,8 3,6 vor dem 1. Januar 2003 2,4 7,2 vor dem 1. Januar 2004 3,0 10,8 2. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln vor dem 1. Januar 2002 5 vor dem 1. Januar 2003 6 vor dem 1. Januar 2004 7 (4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 , § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend. (5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.
§ 69 e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3 , § 42 Satz 2 , die §§ 49 bis 50 a , 50 b , 50 d , 50 e , 52 , 54 Abs. 1 Satz 2 , § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61 , 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. 2. § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 , § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50 e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. 3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 69 c Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6 , § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 , § 47 a Abs. 1 , die §§ 50 e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative , § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50 e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, das an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375" die Zahl „1,875" sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 Anpassungsfaktor 1. 0,99458 2. 0,98917 3. 0,98375 4. 0,97833 5. 0,97292 6. 0,96750 7. 0,96208 Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften ( §§ 53 bis 56 ) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) und entsprechendem Landesrecht. Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor. (4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. (4 a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107 b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. (5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50 c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängers entsprechend. (6) Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3 und 4 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.
§ 69 f Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 nach § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres. 2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Januar 1949 65 1 28. Februar 1949 65 2 31. Dezember 1949 65 3 3. Für am 1. April 2009 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und deren Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2007 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres. 2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Monat 1. Februar 2012 63 1 1. März 2012 63 2 1. April 2012 63 3 1. Mai 2012 63 4 1. Juni 2012 63 5 1. Januar 2013 63 6 1. Januar 2014 63 7 1. Januar 2015 63 8 1. Januar 2016 63 9 1. Januar 2017 63 10 1. Januar 2018 63 11 1. Januar 2019 64 0 1. Januar 2020 64 2 1. Januar 2021 64 4 1. Januar 2022 64 6 1. Januar 2023 64 8 1. Januar 2024 64 10 3. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40" die Zahl „35" tritt.
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter 1. in einer ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 .
Allgemeine Anpassung
§ 70 Allgemeine Anpassung (1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln. (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
Erhöhung der Versorgungsbezüge
§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge (1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung Schleswig-Holstein - genannten Grundgehaltsätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. (3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 1 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern. (4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge werden ab 1. März 2009 um 2,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für 1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, 2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, 3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). (5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 50,56 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Besoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. (6) Für die Anpassung nach den Absätzen 1 und 3 und die weitere Anpassung nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt die Verminderung nach § 69 e Abs. 3 mit dem sechsten Anpassungsfaktor.
Einmalzahlung 2009
§ 72 Einmalzahlung 2009 (1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten für den Monat Februar 2009 eine einmalige Zahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes aus dem Betrag von 40 Euro ergibt. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung erhalten. (2) Die einmaligen Zahlungen nach § 16 des Landesbesoldungsgesetzes und nach Absatz 1 werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsvorschriften. Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt. (3) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. (4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach §§ 53 und 54 maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den Betrag der Einmalzahlung nach diesem Gesetz.
Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamtinnen und Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte
§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. (2) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht die Beamtin oder der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine von dieser Vorschrift erfasste Beamtin oder ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt. (4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltsatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der ab dem 15. Mai 1980 geltenden Fassung und mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 in den ab 1. August 1984 geltenden Fassungen ergäbe, nicht übersteigen. (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr vor dem 1. Januar 1998 0,0 nach dem 31. Dezember 1997 0,6 nach dem 31. Dezember 1998 1,2 nach dem 31. Dezember 1999 1,8 nach dem 31. Dezember 2000 2,4 nach dem 31. Dezember 2001 3,0 nach dem 31. Dezember 2002 3,6 (6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 , die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Vomhundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 50 a Abs. 1 bis 7 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist. (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. (9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. (10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich. (11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Vomhundertsätze gilt § 69 e Abs. 4 entsprechend.
§ 85 a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis Bei einer oder einem nach § 29 oder § 30 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt die Beamtin oder der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.
Hinterbliebenenversorgung
§ 86 Hinterbliebenenversorgung (1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. (2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwen- und Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des 65. Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat. (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen- und Witwergeldes bei großem Altersunterschied der Eheleute ( § 20 Abs. 2 ) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für die Beamtin oder den Beamten oder die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat. (4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben.
Unfallfürsorge
§ 87 Unfallfürsorge (1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamtinnen und Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3 , § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.
Abfindung
§ 88 Abfindung (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht weiter Anwendung. (2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlussfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
(weggefallen)
§ 89 (weggefallen)
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder 2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder 3. sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und ...
§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht. (2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben. (3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, sind Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69 c Abs. 5 anzuwenden.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und ...
§ 91 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Wissenschaftliche Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren (1) Auf die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Wissenschaftliche Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professorinnen oder Professoren oder als Hochschulassistentinnen oder Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes: 1. Die §§ 53 bis 58 , 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhegehalt, die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrinnen und Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. 2. Die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren gelten unter Hinzurechnung des der oder dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53 a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. 3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. 4. Für Professorinnen und Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professorin oder Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53 a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professorin oder Professor im Landesdienst maßgebend war. (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professorin oder eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, die oder der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.
§§ 73 bis 76 (weggefallen)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.