Landesverordnung zur Durchführung des § 34 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein Vom 3. Dezember 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2013
- Fundstelle:
- GVOBl. 2013, 538
§ 2Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.
Aufgrund des § 34 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), verordnet die Landesregierung:
§ 1Als Krankheiten im Sinne des § 34 Abs. 3 SHBeamtVG werden die in den Anlagen zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273), genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßnahmen bestimmt. Sofern ein Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anerkannt hat, gilt diese Krankheit als Krankheit im Sinne des § 34 Abs. 3 SHBeamtVG.
§ 2Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.