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title: "BeamtHaftG SH — Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der Öffentlichen Gewalt Vom 1. August 1909 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/beamthaftgsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BeamtHaftGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:13:22+00:00"
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# BeamtHaftG SH — Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der Öffentlichen Gewalt Vom 1. August 1909 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Fundstelle:* GVOBl. 1971 182


### § 1

§ 1 (1) *) Verletzt ein unmittelbarer Staatsbeamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat. (2) Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustande der Bewustlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl der Staat den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit der Schadloshaltung erfordert. (3) Die Verantwortlichkeit des Staates ist ausgeschlossen bei Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie bei solchen Amtshandlungen anderer Beamter, für welche die Beamten eine besondere Vergütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben.

### § 2

§ 2 *)

### § 3

§ 3 *)

### § 4

§ 4 (1) Die Vorschriften des § 1 finden auf die für den Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes *) angestellten Beamten mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Staates die Gemeinde oder der Gemeindeverband *) tritt. Jedoch trifft bei Amtspflichtverletzungen von Standesbeamten die Verantwortlichkeit den Staat. (2) Einer Gemeinde oder einem Gemeindeverbande *) stehen gleich die Gutsbezirke, die Ämter) und die zur Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten gebildeten Zweckverbände.

### § 4a

§ 4a *)

### § 5

§ 5 *)

### § 6

§ 6 Soweit durch Bundesgesetze *) oder Landesgesetze für bestimmte Fälle eine Haftung des Staates oder der Gemeinde und Gemeindeverbände) über den in jenen Gesetzen bestimmten Umfang hinaus ausgeschlossen ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

### § 7

§ 7 Den Angehörigen eines ausländischen Staates steht Ersatzanspruch ..... *) nur insoweit zu, als nach einer in dem Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein **) enthaltenen Bekanntmachung der Landesregierung ***) durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

### § 8

§ 8 Dieses Gesetz tritt am 1.10.1909 in Kraft.

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— Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der Öffentlichen Gewalt Vom 1. August 1909 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BeamtHaftGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
