Bekanntmachung über die Haftung des Landes und anderer Dienstherren für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Dänemark Vom 17. Juli 1967, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1967 211
Bekanntmachung: Aufgrund des § 7 des preußischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (GS. S. 691) wird bekannt gemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Dänemark die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.