Bekanntmachung über die Haftung des Landes und anderer Dienstherren für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien Vom 12. Januar 1960, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1960 60
Bekanntmachung: Auf Grund des § 7 des preußischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei der Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (GS. S. 691) hat die Landesregierung folgende Bekanntmachung beschlossen: Durch die Gesetzgebung von Belgien ist die Gegenseitigkeit verbürgt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.