Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen im Geschäftsbereich des MWVATT (BBS-Personalrätepflichtstundenermäßigungsverordnung - BBSPerPflichtVO) Vom 31. August 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 31.08.2021
- Fundstelle:
- GVOBl. 2021, 1055
Aufgrund des § 81 Nummer 5 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 871), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Dienstbefreiung und Freistellung
§ 1 Dienstbefreiung und FreistellungDiese Verordnung bestimmt die Dienstbefreiung und die Freistellung in den Fällen des § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 MBG Schl.-H. für die Personalräte der Lehrkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben durch Pflichtstundenermäßigung. § 36 Absatz 1 MBG Schl.-H. bleibt unberührt.
Örtliche Personalräte in den Schulen
§ 2 Örtliche Personalräte in den Schulen(1) Für örtliche Personalräte in berufsbildenden Schulen wird die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten wie folgt bestimmt: Schulen mit 26 bis 50 Beschäftigten 1 Pflichtstunde je Woche, Schulen mit 51 bis 70 Beschäftigten 2 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 71 bis 90 Beschäftigten 3 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 91 bis 110 Beschäftigten 4 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 111 bis 130 Beschäftigten 5 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 131 bis 150 Beschäftigten 6 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 151 bis 170 Beschäftigten 7 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 171 bis 190 Beschäftigten 8 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 191 bis 210 Beschäftigten 9 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 211 bis 230 Beschäftigten 10 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit 231 bis 250 Beschäftigten 11 Pflichtstunden je Woche, Schulen mit mehr als 250 Beschäftigten 12 Pflichtstunden je Woche.(2) Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen nach Absatz 1 zu gewähren ist. Das Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) ist an diesen Beschluss gebunden.
Bezirkspersonalrat für Lehrkräfte am SHIBB und Hauptpersonalrat der Lehrkräfte am MWVATT
§ 3Bezirkspersonalrat für Lehrkräfte am SHIBB und Hauptpersonalrat der Lehrkräfte am MWVATT(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder des Bezirkspersonalrates für Lehrkräfte am SHIBB und des Hauptpersonalrates der Lehrkräfte am MWVATT beträgt höchstens 130 Stunden wöchentlich.(2) Die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung auf die Gremien beträgt höchstens 104 Stunden für den Bezirkspersonalrat für Lehrkräfte am SHIBB und höchstens 26 Stunden für den Hauptpersonalrat der Lehrkräfte am MWVATT. Von der Verteilung nach Satz 1 kann durch einen einvernehmlichen Beschluss von beiden Personalräten mit Zustimmung der obersten Landesbehörde abgewichen werden.(3) Der zuständige Personalrat entscheidet im Rahmen des Absatzes 1 durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen nach Absatz 2 zu gewähren ist. Das zuständige Ministerium ist an diesen Beschluss gebunden.
Dienstbefreiung in Ausnahmefällen
§ 4 Dienstbefreiung in Ausnahmefällen(1) In Ausnahmefällen kann einzelnen Mitgliedern von Personalvertretungen, die nach den §§ 2 und 3 keine Pflichtstundenermäßigung erhalten haben, Dienstbefreiung nach § 36 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 MBG Schl.-H. gewährt werden, wenn der Umfang der gesetzlichen Aufgaben es nachweislich unvermeidbar erfordert. Die Dienstbefreiung ist vorab zu beantragen; die Gründe für ihre unvermeidbare Erforderlichkeit sind im Antrag anzugeben.(2) Bei Mitgliedern von Personalvertretungen, die nach den §§ 2 und 3 Pflichtstundenermäßigung erhalten haben, ist der Anspruch auf Dienstbefreiung durch die Pflichtstundenermäßigung abgegolten.
Inkrafttreten
§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.