BS-VersVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Versetzung an berufsbildenden Schulen (Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-VersVO) Vom 30. Mai 2012

Ausfertigungsdatum:
30.05.2012
Fundstelle:
NBl. MBW. Schl.-H. 2012, 151
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Grundsätze für die Versetzung

§ 2 Grundsätze für die Versetzung(1) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende des Schulleistungsjahres versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen den Anforderungen der Jahrgangsstufe entsprechen und zu erwarten ist, dass sie oder er im Unterricht der nächst höheren Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Noten in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. Dabei sind Leistungen in Fächern, die mindestens halbjährig unterrichtet worden sind, bei der Entscheidung über die Versetzung zu berücksichtigen und in das Versetzungszeugnis zu übernehmen. Ein Fach im Sinne dieser Versetzungsverordnung kann auch ein Lernbereich oder ein Lernfeld sein. (2) Eine „mangelhaft“ lautende Note kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Note ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach erfolgen. Das zum Ausgleich herangezogene Fach muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Note mehrere Fächer herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben. (3) Die Klassenkonferenz (§ 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 110 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 65 Abs. 4 SchulG) kann von Absatz 1 Satz 2 zugunsten der Schülerin oder des Schülers abweichen, wenn die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Schulleistungsjahr durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt worden ist und von ihr oder ihm erwartet werden kann, dass sie oder er in der nächst höheren Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeitet. (4) Die Noten in den Fächern des Zusatzunterrichts für den Erwerb eines höheren Schulabschlusses sind bei der Versetzung nicht zu berücksichtigen. (5) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.

§ 3

Rücktritt auf Antrag

§ 3 Rücktritt auf Antrag(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der versetzt worden ist, kann vorbehaltlich des § 18 Abs. 4 und des § 19 Abs. 3 Satz 3 SchulG einmal auf Antrag in die nächst niedrigere Jahrgangsstufe der Schulart zurücktreten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Wiederholung die wesentlichen Ursachen der Leistungsschwächen, die das Ziel des Bildungsganges gefährden, behoben werden können. Der Antrag ist spätestens bis zwei Monate vor Ende der Unterrichtszeit des laufenden Schuljahres schriftlich an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu richten. (2) In der Oberstufe der zweijährigen Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 der Berufsfachschulverordnung vom 9. Juli 2013 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 213), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), ist ein Rücktritt nicht möglich. (3) Die Klassenkonferenz entscheidet über den Antrag. Hat sie dem Antrag entsprochen, weist sie die Schülerin oder den Schüler der nächst niedrigeren Jahrgangsstufe zu. Bei einem Rücktritt gelten die Noten des Wiederholungsjahres. Die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist erneut zu erreichen.

Eingangsformel BS-VersVO

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen; sie gilt nicht für die Berufsfachschulen und Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt. (2) Weitergehende Regelungen für die einzelnen berufsbildenden Schularten und ihre Fachrichtungen bleiben unberührt.

§ 2

Grundsätze für die Versetzung

§ 2 Grundsätze für die Versetzung(1) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende des Schulleistungsjahres versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen den Anforderungen der Jahrgangsstufe entsprechen und zu erwarten ist, dass sie oder er im Unterricht der nächst höheren Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Noten in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. Dabei sind Leistungen in Fächern, die mindestens halbjährig unterrichtet worden sind, bei der Entscheidung über die Versetzung zu berücksichtigen und in das Versetzungszeugnis zu übernehmen. Ein Fach im Sinne dieser Versetzungsverordnung kann auch ein Lernbereich sein. (2) Eine „mangelhaft“ lautende Note kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Note ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach erfolgen. Das zum Ausgleich herangezogene Fach muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Note mehrere Fächer herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben. (3) Die Klassenkonferenz (§ 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 110 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 65 Abs. 4 SchulG) kann von Absatz 1 Satz 2 zugunsten der Schülerin oder des Schülers abweichen, wenn die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Schulleistungsjahr durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt worden ist und von ihr oder ihm erwartet werden kann, dass sie oder er in der nächst höheren Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeitet. (4) Die Noten in den Fächern des Zusatzunterrichts für den Erwerb eines höheren Schulabschlusses sind bei der Versetzung nicht zu berücksichtigen. (5) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.

§ 3

Rücktritt auf Antrag

§ 3 Rücktritt auf Antrag(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der versetzt worden ist, kann vorbehaltlich des § 18 Abs. 4 und des § 19 Abs. 3 Satz 3 SchulG einmal auf Antrag in die nächst niedrigere Jahrgangsstufe der Schulart zurücktreten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Wiederholung die wesentlichen Ursachen der Leistungsschwächen, die das Ziel des Bildungsganges gefährden, behoben werden können. Der Antrag ist spätestens bis zwei Monate vor Ende der Unterrichtszeit des laufenden Schuljahres schriftlich an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu richten. (2) In der Oberstufe der zweijährigen Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 der Berufsfachschulverordnung vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 140), ist ein Rücktritt nicht möglich. (3) Die Klassenkonferenz entscheidet über den Antrag. Hat sie dem Antrag entsprochen, weist sie die Schülerin oder den Schüler der nächst niedrigeren Jahrgangsstufe zu. Die Schülerin oder der Schüler steigt beim nächsten Versetzungstermin ohne erneute Versetzung in die nächst höhere Jahrgangsstufe auf.

§ 4

Wiederholung, Entlassung aus der Schule

§ 4 Wiederholung, Entlassung aus der Schule(1) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während der Dauer ihres oder seines Schulbesuchs einmal nicht versetzt und ist sie oder er nicht nach § 3 zurückgetreten, kann sie oder er das Schulleistungsjahr wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass in der verbleibenden Schulbesuchszeit der Abschluss der Schule erreicht werden kann. (2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während der Dauer ihres oder seines Schulbesuchs zweimal nicht versetzt oder nach einem Rücktritt nach § 3 einmal nicht versetzt, ist sie oder er zu entlassen. (3) Eine Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe (Eingangsklasse) eines mehrjährigen Bildungsganges der Berufsfachschule und Fachschule kann durch Beschluss der Klassenkonferenz ausgeschlossen und die Schülerin oder der Schüler entlassen werden, wenn die erzielten Leistungen in mehr als zwei Fächern mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt werden und nicht zu erwarten ist, dass der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen werden kann. (4) Zeichnet sich ab, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen Nichtversetzung aus der Schule entlassen werden muss, sollen Volljährige selbst, bei Minderjährigen die Eltern, unter Angabe der Gründe bis spätestens zehn Wochen vor Schuljahresende schriftlich benachrichtigt werden. Ist eine Benachrichtigung nicht erfolgt, kann daraus kein Recht auf eine Versetzung hergeleitet werden.

§ 5

Aufsteigen ohne Versetzung

§ 5 Aufsteigen ohne Versetzung(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsschule steigen ohne Versetzung in eine ihrem Ausbildungsabschnitt oder Alter entsprechende Jahrgangsstufe auf. (2) Absatz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler einjähriger Bildungsgänge außerhalb der Berufsschule, die bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum umfassen, entsprechend.

§ 6

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 findet die Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 176) für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/12 bereits einen Bildungsgang einer berufsbildenden Schule besuchen, bis zum Abschluss dieses Bildungsganges Anwendung.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.