BRZVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung (Berufsrechtzuständigkeitsverordnung - BRZVO) Vom 3. Dezember 2005

Ausfertigungsdatum:
03.12.2005
Fundstelle:
GVOBl. 2005, 556
39 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Berufsbildungsausschuss

§ 2 Berufsbildungsausschuss(1) Zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt. Ist ein Ministerium zuständige Stelle, ist es zugleich zuständige Behörde. Die Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Schule und Berufsbildung von der nach Satz 1 zuständigen Behörde berufen. (2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Schule und Berufsbildung.

§ 5

Berufsausbildung im öffentlichen Bereich

§ 5 Berufsausbildung im öffentlichen Bereich(1) Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind für den Bereich des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 1. der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,2. die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes für den Bereich der Justiz mit Ausnahme des § 47 des Berufsbildungsgesetzes,3. das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten in den Fällen der §§ 47, 54 und 59 des Berufsbildungsgesetzes,4. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in den Fällen der §§ 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes für den Bereich der Lebensmittelüberwachung,5. für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement die Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der Ausbildungen mit der Kombination der Wahlqualifikationen aus § 4 Absatz 3 Nummer 9 und 10 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV) vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125),6. im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsakademie. In den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23, 24 und 41 a der Handwerksordnung sind zuständige Stelle 1. der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen,2. der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,3. im Übrigen das fachlich zuständige Ministerium. (2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

§ 6

Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 6 Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes über die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit wird auf das Ministerium für Schule und Berufsbildung übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zu erlassen. (2) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes über die Anerkennung von Bildungsgängen für die Zulassung zur Abschlussprüfung wird auf das Ministerium für Schule und Berufsbildung übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zu erlassen.

§ 7

Ausbilder-Eignungsverordnung

§ 7 Ausbilder-EignungsverordnungZuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783), sind für den Bereich des öffentlichen Dienstes: 1. der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen,2. der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,3. die Industrie- und Handelskammer im Falle des § 5 Absatz 1 Nummer 5,4. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsakademie für die anderen Bereiche.

§ 4

Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung

§ 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung(1) Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist 1. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa,2. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung das Finanzministerium,3. im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,4. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung,5. für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Nach § 105 in Verbindung mit den § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie gemäß § 124 b in Verbindung mit den § 22 b Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 und § 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen: 1. im Bereich der Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,2. im Bereich des öffentlichen Dienstes - mit Ausnahme der Sparkassen - die Industrie- und Handelskammern,3. im Bereich der Handwerksordnung die Handwerkskammern,4. im Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammern,5. im Bereich der Rechtspflege jeweils für ihren Bereich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Schleswig-Holsteinische Notarkammer,6. im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer,7. im Bereich der Gesundheitsdienstberufe jeweils die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern.

§ 4

Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung

§ 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung(1) Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist1. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung,2. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung das Finanzministerium,3. im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,4. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung,5. für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.(2) Nach § 105 in Verbindung mit den § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie gemäß § 124 b in Verbindung mit den § 22 b Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 und § 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen:1. im Bereich der Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,2. im Bereich des öffentlichen Dienstes - mit Ausnahme der Sparkassen - die Industrie- und Handelskammern,3. im Bereich der Handwerksordnung die Handwerkskammern,4. im Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammern,5. im Bereich der Rechtspflege jeweils für ihren Bereich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Schleswig-Holsteinische Notarkammer,6. im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer,7. im Bereich der Gesundheitsdienstberufe jeweils die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern.

§ 5

Berufsausbildung im öffentlichen Bereich

§ 5 Berufsausbildung im öffentlichen Bereich(1) Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind für den Bereich des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 1. der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,2. die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes für den Bereich der Justiz mit Ausnahme des § 47 des Berufsbildungsgesetzes,3. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in den Fällen der §§ 47, 54 und 59 des Berufsbildungsgesetzes,4. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in den Fällen der §§ 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes für den Bereich der Lebensmittelüberwachung,5. für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement die Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der Ausbildungen mit der Kombination der Wahlqualifikationen aus § 4 Absatz 3 Nummer 9 und 10 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV) vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125),6. im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsakademie. In den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23, 24 und 41 a der Handwerksordnung sind zuständige Stelle 1. der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen,2. der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,3. im Übrigen das fachlich zuständige Ministerium. (2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

§ 1

Landesausschuss für Berufsausbildung

§ 1 Landesausschuss für BerufsausbildungZuständige oberste Landesbehörde nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

§ 5

Berufsausbildung im öffentlichen Bereich

§ 5 Berufsausbildung im öffentlichen Bereich(1) Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind für den Bereich des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 1. der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,2. die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes für den Bereich der Justiz mit Ausnahme des § 47 des Berufsbildungsgesetzes,3. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in den Fällen der §§ 47, 54 und 59 des Berufsbildungsgesetzes,4. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in den Fällen der §§ 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes für den Bereich der Lebensmittelüberwachung,5. im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsakademie. In den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23, 24 und 41 a der Handwerksordnung sind zuständige Stelle 1. der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen,2. der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,3. im Übrigen das fachlich zuständige Ministerium. (2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

§ 2

Berufsbildungsausschuss

§ 2 Berufsbildungsausschuss(1) Zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt. Ist ein Ministerium zuständige Stelle, ist es zugleich zuständige Behörde. Die Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Kultur von der nach Satz 1 zuständigen Behörde berufen. (2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

§ 6

Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 6 Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes über die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur zu erlassen. (2) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes über die Anerkennung von Bildungsgängen für die Zulassung zur Abschlussprüfung wird auf das Ministerium für Bildung und Kultur übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 10 OrdnungswidrigkeitenDas Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 360), wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2.1.10.1 erhält folgende Fassung:„2.1.10.1 § 102 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2 a Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), soweit nicht die Berufsbildung im öffentlichen Dienst betroffen ist.“2. Nummer 2.2.6.1 erhält folgende Fassung:„2.2.6.1 §§ 117 und 118 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725).“

§ 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 24. November 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 336)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 8), außer Kraft.

§ 8

Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

§ 8 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen(1) Zuständige Stellen gemäß § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) sind für den Bereich des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: 1. Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,2. die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes für den Bereich der Justiz,3. die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen,4. im Übrigen die fachlich zuständigen Ministerien. (2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

§ 9

Übergangsregelung

§ 9 ÜbergangsregelungFür die bereits bestehenden Ausbildungsverhältnisse regelt die nach dieser Verordnung zuständige Stelle die weitere Ausbildung.

§ 4

Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung

§ 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung(1) Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist 1. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa,2. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung das Finanzministerium,3. im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr,4. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit,5. für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Nach § 105 in Verbindung mit den § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie gemäß § 124 b in Verbindung mit den § 22 b Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 und § 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen: 1. im Bereich der Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,2. im Bereich des öffentlichen Dienstes - mit Ausnahme der Sparkassen - die Industrie- und Handelskammern,3. im Bereich der Handwerksordnung die Handwerkskammern,4. im Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammern,5. im Bereich der Rechtspflege jeweils für ihren Bereich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Schleswig-Holsteinische Notarkammer,6. im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer,7. im Bereich der Gesundheitsdienstberufe jeweils die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern.

§ 2

Berufsbildungsausschuss

§ 2 Berufsbildungsausschuss(1) Zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt. Ist ein Ministerium zuständige Stelle, ist es zugleich zuständige Behörde. Die Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft von der nach Satz 1 zuständigen Behörde berufen. (2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

§ 6

Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 6 Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes über die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft zu erlassen. (2) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes über die Anerkennung von Bildungsgängen für die Zulassung zur Abschlussprüfung wird auf das Ministerium für Bildung und Wissenschaft übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

§ 4

Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung

§ 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung(1) Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist 1. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa,2. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung das Finanzministerium,3. im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr,4. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit,5. für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Nach § 105 in Verbindung mit den § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie gemäß § 124 b in Verbindung mit den § 22 b Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 und § 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen: 1. im Bereich der Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,2. im Bereich des öffentlichen Dienstes - mit Ausnahme der Sparkassen - die Industrie- und Handelskammern,3. im Bereich der Handwerksordnung die Handwerkskammern,4. im Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammern,5. im Bereich der Rechtspflege jeweils für ihren Bereich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Schleswig-Holsteinische Notarkammer,6. im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer,7. im Bereich der Gesundheitsdienstberufe jeweils die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern.

§ 5

Berufsausbildung im öffentlichen Bereich

§ 5 Berufsausbildung im öffentlichen Bereich(1) Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind für den Bereich des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 1. der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,2. die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes für den Bereich der Justiz mit Ausnahme des § 47 des Berufsbildungsgesetzes,3. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in den Fällen der §§ 47, 54 und 59 des Berufsbildungsgesetzes,4. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in den Fällen der §§ 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes für den Bereich der Lebensmittelüberwachung,5. im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsakademie. In den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23, 24 und 41 a der Handwerksordnung sind zuständige Stelle 1. der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen,2. der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,3. im Übrigen das fachlich zuständige Ministerium. (2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

§ 1

Landesausschuss für Berufsausbildung

§ 1 Landesausschuss für BerufsausbildungZuständige oberste Landesbehörde nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie.

§ 2

Berufsbildungsausschuss

§ 2 Berufsbildungsausschuss(1) Zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt. Ist ein Ministerium zuständige Stelle, ist es zugleich zuständige Behörde. Die Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft von der nach Satz 1 zuständigen Behörde berufen. (2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie.

§ 4

Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung

§ 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung(1) Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist 1. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa,2. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung das Finanzministerium,3. im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,4. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit,5. für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Nach § 105 in Verbindung mit den § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie gemäß § 124 b in Verbindung mit den § 22 b Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 und § 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen: 1. im Bereich der Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,2. im Bereich des öffentlichen Dienstes - mit Ausnahme der Sparkassen - die Industrie- und Handelskammern,3. im Bereich der Handwerksordnung die Handwerkskammern,4. im Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammern,5. im Bereich der Rechtspflege jeweils für ihren Bereich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Schleswig-Holsteinische Notarkammer,6. im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer,7. im Bereich der Gesundheitsdienstberufe jeweils die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern.

§ 6

Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 6 Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes über die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft zu erlassen. (2) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes über die Anerkennung von Bildungsgängen für die Zulassung zur Abschlussprüfung wird auf das Ministerium für Bildung und Wissenschaft übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zu erlassen.

§ 4

Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung

§ 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung(1) Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist 1. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa,2. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung das Finanzministerium,3. im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,4. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung,5. für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Nach § 105 in Verbindung mit den § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie gemäß § 124 b in Verbindung mit den § 22 b Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 und § 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen: 1. im Bereich der Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,2. im Bereich des öffentlichen Dienstes - mit Ausnahme der Sparkassen - die Industrie- und Handelskammern,3. im Bereich der Handwerksordnung die Handwerkskammern,4. im Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammern,5. im Bereich der Rechtspflege jeweils für ihren Bereich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Schleswig-Holsteinische Notarkammer,6. im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer,7. im Bereich der Gesundheitsdienstberufe jeweils die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern.

§ 1

Landesausschuss für Berufsausbildung

§ 1 Landesausschuss für BerufsausbildungZuständige oberste Landesbehörde nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium für Schule und Berufsbildung.

§ 2

Berufsbildungsausschuss

§ 2 Berufsbildungsausschuss(1) Zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt. Ist ein Ministerium zuständige Stelle, ist es zugleich zuständige Behörde. Die Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft von der nach Satz 1 zuständigen Behörde berufen. (2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Schule und Berufsbildung.

§ 6

Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 6 Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes über die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit wird auf das Ministerium für Schule und Berufsbildung übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zu erlassen. (2) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes über die Anerkennung von Bildungsgängen für die Zulassung zur Abschlussprüfung wird auf das Ministerium für Bildung und Wissenschaft übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zu erlassen.

Eingangsformel BRZVO

Aufgrund 1. des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168),2. des § 7 Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 4 und § 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2 a Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),3. des § 124 b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 bis 8 und § 10 sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 360), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr die folgenden §§ 9 und 10:

§ 1

Landesausschuss für Berufsausbildung

§ 1 Landesausschuss für BerufsausbildungZuständige oberste Landesbehörde nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 24. November 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 336)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 8), außer Kraft.

§ 2

Berufsbildungsausschuss

§ 2 Berufsbildungsausschuss(1) Zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt. Ist ein Ministerium zuständige Stelle, ist es zugleich zuständige Behörde. Die Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Frauen von der nach Satz 1 zuständigen Behörde berufen. (2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

§ 3

Entschädigungen

§ 3 EntschädigungenZuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 34 Abs. 7 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei welcher der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.

§ 4

Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung

§ 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung(1) Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist 1. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration,2. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung das Finanzministerium,3. im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr,4. für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit,5. für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Nach § 105 in Verbindung mit den § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie gemäß § 124 b in Verbindung mit den § 22 b Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 und § 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen: 1. im Bereich der Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,2. im Bereich des öffentlichen Dienstes - mit Ausnahme der Sparkassen - die Industrie- und Handelskammern,3. im Bereich der Handwerksordnung die Handwerkskammern,4. im Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammern,5. im Bereich der Rechtspflege jeweils für ihren Bereich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Schleswig-Holsteinische Notarkammer,6. im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer,7. im Bereich der Gesundheitsdienstberufe jeweils die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern.

§ 5

Berufsausbildung im öffentlichen Bereich

§ 5 Berufsausbildung im öffentlichen Bereich(1) Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind für den Bereich des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 1. der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,2. die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes für den Bereich der Justiz mit Ausnahme des § 47 des Berufsbildungsgesetzes,3. das Innenministerium in den Fällen der §§ 47, 54 und 59 des Berufsbildungsgesetzes,4. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in den Fällen der §§ 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes für den Bereich der Lebensmittelüberwachung,5. im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsakademie. In den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23, 24 und 41 a der Handwerksordnung sind zuständige Stelle 1. der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen,2. der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,3. im Übrigen das fachlich zuständige Ministerium. (2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

§ 6

Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 6 Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes über die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen zu erlassen. (2) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes über die Anerkennung von Bildungsgängen für die Zulassung zur Abschlussprüfung wird auf das Ministerium für Bildung und Frauen übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

§ 7

Ausbilder-Eignungsverordnung

§ 7 Ausbilder-EignungsverordnungZuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783), sind für den Bereich des öffentlichen Dienstes: 1. der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen,2. der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,3. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsakademie für die anderen Bereiche, im Falle des § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung das Innenministerium.

§ 8

Übergangsregelung

§ 8 ÜbergangsregelungFür die bereits bestehenden Ausbildungsverhältnisse regelt die nach dieser Verordnung zuständige Stelle die weitere Ausbildung.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 OrdnungswidrigkeitenDas Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 360), wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2.1.10.1 erhält folgende Fassung:„2.1.10.1 § 102 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2 a Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), soweit nicht die Berufsbildung im öffentlichen Dienst betroffen ist.“2. Nummer 2.2.6.1 erhält folgende Fassung:„2.2.6.1 §§ 117 und 118 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725).“

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.