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Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 12. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 785
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes1)Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 582), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften“ ersetzt durch die Worte „nach § 1 a in Landesrecht übergeleiteten bundesrechtlichen Vorschriften“.b) In Absatz 2 werden die Worte „Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter“ ersetzt durch die Worte „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte)“. 2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: § 1 a Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen (1) Für die in § 1 genannten Personen gelten 1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2 bis 4, § 37 Abs. 2, § 67, des 8. Abschnitts, §§ 80 und 82, § 84 Abs. 3, § 85 und die durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 270) bereits ersetzten Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes,2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) sowie3. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort. (2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.“ 3. Es wird folgender neuer § 19 Abs. 2 eingefügt: „(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1 a.“

Artikel

Artikel 2 Gesetz zur Überleitung und Änderung des BeamtenversorgungsgesetzesGliederungsnummer: 2032-13

Artikel

Artikel 3 Änderung des Landesbeamtengesetzes2)Änderungsanweisungen

Artikel

Artikel 4 Ermächtigung zur NeubekanntmachungDas Finanzministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in seiner aufgrund Artikel 2 geltenden Fassung bekannt zu machen und dabei ausschließlich den Bundesbereich oder andere Länder betreffende Regelungen sowie Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie eine geschlechtergerechte Sprachform zu verwenden.

Artikel

Artikel 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Eingangsformel BBesGuaÜblG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.