BBergGErmÜV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz Vom 18. Juni 1981

Ausfertigungsdatum:
18.06.1981
Fundstelle:
GVOBl. 1981, 128
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes werden auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 3

§ 3Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes wird für den Bereich des Bergrechts auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 1

§ 1Die Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes werden auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

§ 3

§ 3Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes wird für den Bereich des Bergrechts auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

§ 1

§ 1Die Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes werden auf das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur übertragen.

§ 3

§ 3Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes wird für den Bereich des Bergrechts auf das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur übertragen.

Eingangsformel BBergGErmÜV

Aufgrund des § 32 Abs. 3 und des § 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) und des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes werden auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.

§ 2

§ 2Die Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen nach den §§ 65 bis 67 des Bundesberggesetzes werden auf das Oberbergamt übertragen. Vor dem Erlaß einer Bergverordnung ist den fachlich betroffenen Berufsgenossenschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 3

§ 3Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes wird für den Bereich des Bergrechts auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.