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title: "BBAuGUmlABlDV SH 4 — Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten Vom 30. März 1961 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/bbaugumlabldvsh4"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BBAuGUmlABlDVSH4rahmen"
updated: "2026-05-13T16:05:07+00:00"
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# BBAuGUmlABlDV SH 4 — Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten Vom 30. März 1961 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Fundstelle:* GVOBl. 1971 182


### Eingangsformel BBAuGUmlABlDV

Aufgrund des § 46 Abs. 2 und des § 155 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Bestellung und Bezeichnung des Umlegungsausschusses

§ 1 Bestellung und Bezeichnung des Umlegungsausschusses (1) Jede Gemeinde kann durch Beschluß der Gemeindevertretung einen Umlegungsausschuß mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung bestellen. Die Gemeindevertretung kann bestimmen, daß der Umlegungsausschuß auch Grenzregelungen selbständig durchführt. (2) Der Umlegungsausschuß kann als ständiger Ausschuß oder als Ausschuß zur Durchführung einer bestimmten in einem Bebauungsplan vorgesehenen Umlegung bestellt werden.

### § 2 — Mitglieder des Umlegungsausschusses

§ 2 Mitglieder des Umlegungsausschusses (1) *) Der Umlegungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder zum höheren Verwaltungsdienst aufgrund der Laufbahnprüfung (Zweiten Staatsprüfung) haben. Ein Mitglied muß die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst haben und ein Mitglied sachverständig für die Bewertung von Grundstücken sein. (2) Der Sachverständige für die Bewertung von Grundstücken darf nicht der Gemeindevertretung oder Gemeindeverwaltung angehören. Von den übrigen Mitgliedern sollen zwei der Gemeindevertretung oder Gemeindeverwaltung angehören. (3) Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen. Der Stellvertreter muß die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung er bestellt ist.

### § 3 — Berufung der Mitglieder

§ 3 Berufung der Mitglieder Die Gemeindevertretung wählt die Mitglieder des Umlegungsausschusses. Für die Ablehnung, die Abberufung und die Pflichten der Ausschußmitglieder gilt die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

### § 4 — Befugnisse des Umlegungsausschusses und Grundsätze für seine Tätigkeit

§ 4 Befugnisse des Umlegungsausschusses und Grundsätze für seine Tätigkeit (1) Der Umlegungsausschuß hat die Befugnisse einer Umlegungsstelle im Sinne des Ersten Abschnitts des Vierten Teiles des Bundesbaugesetzes. Die Anordnung der Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 und der Umlegungsbeschluß gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes erfolgen durch die Gemeindevertretung. (2) Der Umlegungsausschuß besitzt selbständige Entscheidungsbefugnisse und entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Ermittlungen und Verhandlungen gewonnenen Überzeugung. (3) Der Umlegungsausschuß kann Entscheidungen über Vorgänge nach § 51 des Bundesbaugesetzes von geringer Bedeutung seiner Geschäftsstelle übertragen. (4) Für die Durchführung des Umlegungsverfahrens gelten die §§ 74 bis 92 des Landesverwaltungsgesetzes , soweit der Vierte Teil des Bundesbaugesetzes keine abweichende Regelungen enthält. Im übrigen gilt für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein. (5) Der Umlegungsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im übrigen bestimmt der Vorsitzende Ordnung und Verteilung der Geschäfte.

### § 5 — Auflösung des Umlegungsausschusses

§ 5 Auflösung des Umlegungsausschusses Die Gemeindevertretung kann die Auflösung eines nichtständigen Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann. Die Auflösung eines ständigen Umlegungsausschusses kann erfolgen, wenn mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

### § 6 — Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten

§ 6 Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten (1) Ein nach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 des Bundesbaugesetzes erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren geprüft worden ist. (2) Die Vorschriften der §§ 69 bis 72 , 73 Abs. 1 Satz 1 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) sind entsprechend anzuwenden. Wird über den Widerspruch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs entschieden, so gilt der Widerspruch als abgelehnt. (3) Den Widerspruchsbescheid erläßt, soweit es sich um Verwaltungsakte in einem Umlegungsverfahren oder in einem dem Umlegungsausschuß übertragenen Grenzregelungsverfahren handelt, nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung der Umlegungsausschuß. Über den Widerspruch gegen einen Grenzregelungsbeschluß nach § 82 des Bundesbaugesetzes entscheidet die Gemeinde.

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— Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten Vom 30. März 1961 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BBAuGUmlABlDVSH4rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
