Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens Vom 22. Mai 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 22.05.2006
- Fundstelle:
- GVOBl. 2006, 109
Aufgrund des § 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), verordnet das Innenministerium:
§ 1(1) Die Änderung der Nutzung vorhandener, nur der Wohnnutzung dienender Wohngebäude in eine Nutzung als sonstige betreute Wohnform im Sinne des § 48 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung vom 6. Oktober 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568), bedarf abweichend von § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 der Landesbauordnung keiner Baugenehmigung.(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Aufnahme der Nutzung im Sinne des § 1 die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen.
§ 2Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung: 1. Notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 der Landesbauordnung sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 Satz 2 der Landesbauordnung jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 der Landesbauordnung genutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche, 2. Flüssiggastankstellen mit einem Flüssiggaslagerbehälter mit weniger als drei Tonnen Fassungsvermögen für die Eigenversorgung von Fahrzeugen, 3. Tankstellen mit einem Dieselkraftstoff-Lagerbehälter bis zu 1 m3 Inhalt für die Eigenversorgung von Fahrzeugen mit Dieselkraftstoff, ortsfeste Behälter für brennbare und schädliche Flüssigkeiten bis zu 1 m3 Inhalt einschließlich Rohrleitungen, Auffangräume und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherungseinrichtungen sowie Schutzvorkehrungen.
§ 3(1) Im bauaufsichtlichen Verfahren wird bei wirtschaftlichen Unternehmungen auf die Prüfung von Vorschriften, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Ändern von Arbeitsstätten dienen, verzichtet. (2) Die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Vorschriften stehen, hat die Bauherrin oder der Bauherr vor Aufnahme der Nutzung im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Unternehmungen einzuholen.
§ 4(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 20. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 269)*), geändert durch Verordnung vom 29. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 607), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.