BauGBzustBehV SH 2021 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Baugesetzbuch Vom 2.9.2021

Ausfertigungsdatum:
02.09.2021
Fundstelle:
GVOBl. 2021, 1057
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BauGBzustBehV

Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitDas für Besonderes Städtebaurecht zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde nach § 149 Absatz 4 des Baugesetzbuches.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Baugesetzbuch vom 21. August 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 319), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.