BauGBzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Baugesetzbuch Vom 21. August 1987

Ausfertigungsdatum:
21.08.1987
Fundstelle:
GVOBl. 1987, 319
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BauGBzustBehV

Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitDas für Besonderes Städtebaurecht zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde nach § 149 Absatz 4 des Baugesetzbuches.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Baugesetzbuch vom 21. August 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 319), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde nach § 149 Abs. 4, § 158 Abs. 3 und § 171 Abs. 3 des Baugesetzbuches.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde nach § 149 Abs. 4, § 158 Abs. 3 und § 171 Abs. 3 des Baugesetzbuches.

Eingangsformel BauGBzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde nach § 149 Abs. 4, § 158 Abs. 3 und § 171 Abs. 3 des Baugesetzbuches.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Städtebauförderungsgesetz vom 14. Februar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der Fassung vom 15. Oktober 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 476) außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gelten die §§ 1 und 2 Abs. 1 der außer Kraft tretenden Verordnung weiter, soweit nach § 240 Abs. 2 und § 245 Abs. 11 des Baugesetzbuches die §§ 25 und 39, 40, 46 sowie 58 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.