Landesverordnung über die Durchführung des Baugesetzbuches durch die Enteignungsbehörde und die höhere Verwaltungsbehörde zur Festsetzung von Entschädigungen Vom 9. Mai 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 09.05.1997
- Fundstelle:
- GVOBl. 1997, 312
§ 1(1) Enteignungsbehörde im Sinne des § 104 Abs. 1 BauGB ist das Innenministerium. Es ist auch höhere Verwaltungsbehörde nach § 43 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 150 Abs. 2, § 179 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1, § 185 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 und § 209 Abs. 2 Satz 1 BauGB.(2) Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlungen ergehen, trifft die Enteignungsbehörde in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Im Einverständnis der Beteiligten sowie in einfach gelagerten Fällen kann die oder der Vorsitzende allein entscheiden. Im Übrigen entscheidet die oder der Vorsitzende. (3) Das Innenministerium bestimmt Beamtinnen oder Beamte des höheren Verwaltungsdienstes zu Vorsitzenden und zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der oder des Vorsitzenden und bestellt die erforderliche Anzahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern.
§ 2Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Enteignungsbehörde erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840).
§ 1(1) Enteignungsbehörde im Sinne des § 104 Abs. 1 BauGB ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. Es ist auch höhere Verwaltungsbehörde nach § 43 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 150 Abs. 2, § 179 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1, § 185 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 und § 209 Abs. 2 Satz 1 BauGB.(2) Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlungen ergehen, trifft die Enteignungsbehörde in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Im Einverständnis der Beteiligten sowie in einfach gelagerten Fällen kann die oder der Vorsitzende allein entscheiden. Im Übrigen entscheidet die oder der Vorsitzende. (3) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bestimmt Beamtinnen oder Beamte des höheren Verwaltungsdienstes zu Vorsitzenden und zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der oder des Vorsitzenden und bestellt die erforderliche Anzahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern.
§ 1(1) Enteignungsbehörde im Sinne des § 104 Abs. 1 BauGB ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration. Es ist auch höhere Verwaltungsbehörde nach § 43 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 150 Abs. 2, § 179 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1, § 185 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 und § 209 Abs. 2 Satz 1 BauGB.(2) Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlungen ergehen, trifft die Enteignungsbehörde in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Im Einverständnis der Beteiligten sowie in einfach gelagerten Fällen kann die oder der Vorsitzende allein entscheiden. Im Übrigen entscheidet die oder der Vorsitzende.(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration bestimmt Beamtinnen oder Beamte des höheren Verwaltungsdienstes zu Vorsitzenden und zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der oder des Vorsitzenden und bestellt die erforderliche Anzahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern.
§ 1(1) Enteignungsbehörde im Sinne des § 104 Abs. 1 BauGB ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Es ist auch höhere Verwaltungsbehörde nach § 43 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 150 Abs. 2, § 179 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1, § 185 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 und § 209 Abs. 2 Satz 1 BauGB.(2) Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlungen ergehen, trifft die Enteignungsbehörde in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Im Einverständnis der Beteiligten sowie in einfach gelagerten Fällen kann die oder der Vorsitzende allein entscheiden. Im Übrigen entscheidet die oder der Vorsitzende.(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bestimmt Beamtinnen oder Beamte des höheren Verwaltungsdienstes zu Vorsitzenden und zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der oder des Vorsitzenden und bestellt die erforderliche Anzahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Aufgrund des § 104 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) verordnet die Landesregierung:
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes über die Bestellung von Beisitzern der Enteignungsbehörde vom 16. Juni 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.