BauAufsÜV SH 2022 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter Vom 3. Juni 2022

Ausfertigungsdatum:
03.06.2022
Fundstelle:
GVOBl. 2022, 685
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BauAufsÜV

Aufgrund des § 57 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

§ 1

§ 1Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde werden gemäß § 57 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung auf folgende amtsfreie Gemeinden übertragen:Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bad Schwartau, Brunsbüttel, Eckernförde, Elmshorn, Geesthacht, Heide, Husum, Itzehoe, Neustadt in Holstein, Norderstedt, Pinneberg, Preetz, Reinbek, Rendsburg, Schleswig, Wedel (Holstein).

§ 2

§ 2Die Teilaufgabe der Bauüberwachung nach § 81 Absätze 1, 3 und 4 der Landesbauordnung wird auf die amtsfreien GemeindenHelgoland, Syltübertragen.

§ 3

§ 3Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 1 übertragen wurden, sind im Umfang der jeweiligen Aufgabenübertragung auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit diese nach § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung den unteren Bauaufsichtsbehörden zugewiesen ist.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) vom 19. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 349)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 741), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.