8. VO-LBO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) Vom 19. September 1974

Ausfertigungsdatum:
19.09.1974
Fundstelle:
GVOBl. 1974, 349
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BauAufsÜV

Aufgrund des § 57 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

§ 1

§ 1Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde werden gemäß § 57 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung auf folgende amtsfreie Gemeinden übertragen:Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bad Schwartau, Brunsbüttel, Eckernförde, Elmshorn, Geesthacht, Heide, Husum, Itzehoe, Neustadt in Holstein, Norderstedt, Pinneberg, Preetz, Reinbek, Rendsburg, Schleswig, Wedel (Holstein).

§ 2

§ 2Die Teilaufgabe der Bauüberwachung nach § 81 Absätze 1, 3 und 4 der Landesbauordnung wird auf die amtsfreien GemeindenHelgoland, Syltübertragen.

§ 3

§ 3Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 1 übertragen wurden, sind im Umfang der jeweiligen Aufgabenübertragung auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit diese nach § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung den unteren Bauaufsichtsbehörden zugewiesen ist.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) vom 19. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 349)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 741), außer Kraft.

§ 2

§ 2Die Teilaufgaben "behördliche Baukontrollen" und "behördliche Bauabnahmen" werden auf die amtsfreien Gemeinden Helgoland, Syltübertragen.

Eingangsformel 8.

Aufgrund des § 79 Abs. 2 und des § 109 Abs. 8 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 81 Abs. 1 bis 3 der Landesbauordnung werden auf folgende amtsfreie Gemeinden übertragen:Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bad Schwartau, Brunsbüttel, Eckernförde, Elmshorn, Geesthacht, Heide, Husum, Itzehoe, Neustadt in Holstein, Norderstedt, Pinneberg, Preetz, Reinbek, Rendsburg, Schleswig, Wedel (Holstein)

§ 3

§ 3(1) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 109 Abs. 1 und 2 der Landesbauordnung werden den Bürgermeistern der in § 1 genannten Gemeinden übertragen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Nicht übertragen werden 1. die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen, die aufgrund des § 29 Abs. 1 und des § 81 Abs. 5 der Landesbauordnung erlassen sind, und2. die Verfolgung und Ahndung der in § 109 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Landesbauordnung genannten Ordnungswidrigkeiten.

§ 4

§ 4(1) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 109 Abs. 1 der Landesbauordnung wird ferner den Bürgermeistern der in § 2 genannten Gemeinden übertragen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Nicht übertragen werden 1. die Verfolgung und Ahndung der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten,2. Die Verfolgung und Ahndung der in § 109 Abs. 1 Nr. 2 der Landesbauordnung genannten Ordnungswidrigkeit,3. die Verfolgung und Ahndung der in § 109 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung genannten Ordnungswidrigkeit und4. die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung, den unteren Bauaufsichtsbehörden die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Vorlagen und Anzeigen zu machen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung).

§ 5

§ 5(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter vom 15. Januar 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 14) zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 17. Dezember 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 454), außer Kraft. (2) Bei bereits eingeleiteten Verfahren findet ein Wechsel der Zuständigkeit nicht statt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.